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Entscheidung 13 Os 124/08x×

Entscheidung 13 Os 124/08x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os124/08x

Entscheidungsdatum

01.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Rechtspraktikaten Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Florian W***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 22. Jänner 2008, GZ 36 Hv 162/07d-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Florian W***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (1.) und mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (2.a, 2.b und in Form des Versuchs 2.c) schuldig erkannt.

Danach hat er am 13. Mai 2007 in Tamsweg

1. Patrick B***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, indem er ihm ein Longdrink-Glas gegen das linke Auge stieß, was eine schwere Dauerfolge nach sich zog, nämlich die Erblindung des linken Auges;

2. mehrere Personen am Körper vorsätzlich verletzt und zu verletzen versucht, und zwar

a) Christopher H***** durch Versetzen eines Faustschlags in das Gesicht, der eine Abschürfung der Oberlippe links sowie die „Verletzung eines Schneidezahns" zur Folge hatte;

b) Patrick B***** durch Versetzen eines Faustschlags in das Gesicht, der Nasenbluten zur Folge hatte, und

c) Werner M***** durch Versetzen eines Schlages in das Gericht, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer auf Ziffer 4 und 10, der Sache nach auch Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

Die vom Verteidiger in der am 22. Jänner 2008 wegen Überschreitung der Zweimonatsfrist des Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung beantragte, zuvor bereits (unwirksam, vergleiche Paragraph 238, Absatz eins, StPO) mit dem am 5. September 2007 eingelangtem Schriftsatz ON 10 und (zufolge der vorgenannten Bestimmung obsolet) in der Hauptverhandlung am 11. September 2007 begehrte Vernehmung der Zeugen Martin P*****, Marlene D***** und Julia S*****, die belegen sollten, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Tathandlungen „in Notwehr und insbesondere nicht vorsätzlich begangen habe" (S 131 in Verbindung mit S 86), wurde im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil das Antragsvorbringen jeden - mangels diesbezüglich aufschlussreicher Aktenlage erforderlichen - Hinweis darauf vermissen ließ, warum die Genannten zur Bekundung von Wahrnehmungen auch nur in Richtung eines der zwei Beweisthemen in der Lage gewesen sein sollten (Paragraph 55, Absatz eins, StPO).

Keine Schmälerung von Verteidigungsrechten zeigt übrigens der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand auf, dass das Schöffengericht die Hauptverhandlung am 11. September 2007, in welcher wie erwähnt unter anderem der selbe Antrag gestellt worden war (S 109), „zur niederschriftlichen Einvernahme der von der Verteidigung beantragten Zeugen durch die PI Tamsweg" vertagte (S 110), was auf Grund eines Abfertigungsfehlers der Geschäftsabteilung vergleiche S 1c des Antrags- und Verfügungsbogens einerseits und S 114 andererseits) fruchtlos blieb, stand doch dem Angeklagten zur Ausübung seines grundrechtlich garantierten Anspruchs, die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK), in der neu durchgeführten Hauptverhandlung ein entsprechender (hier nicht der Prozessordnung gemäß gestellter) Antrag ohnedies offen.

Aus der mangelnden Umsetzung der - zudem bloß in einer danach wiederholten (Paragraph 276 a, StPO) Hauptverhandlung getroffenen - prozessleitenden Verfügung zur polizeilichen Befragung der beantragten Zeugen ist für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, weil die beschlossene Erkundungsbeweisführung nach Paragraph 55, Absatz eins, dritter Satz StPO unzulässig gewesen wäre (und zwar auch vor Inkrafttreten des Paragraph 55, StPO idgF: Paragraph 232, Absatz 2, StPO).

Anderes gälte zwar, wenn das Schöffengericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils von der Erheblichkeit einer unter Beweis gestellten Tatsache, also ihrer Relevanz für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage, ausgegangen wäre: Dann hätte der Oberste Gerichtshof diese Relevanz ungeprüft zu unterstellen, um nicht nach Art eines Tatgerichts in die Beweiswürdigung des Schöffengerichts einzugreifen (RIS-Justiz RS0118319).

Während es bei der Frage der Erheblichkeit jedoch um das Verhältnis des Beweisthemas zur Schuld- oder Subsumtionsfrage, mit anderen Worten um die Tauglichkeit des Beweisthemas geht, geht es beim Erkundungsbeweis um das Verhältnis zwischen Beweismittel und Beweisthema, mit anderen Worten um die Tauglichkeit des Beweismittels (instruktiv zum Ganzen: Lässig, ÖJZ 2006, 406 [408], Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 18, 36, Hinterhofer, ÖJZ 2007, 885 ff, E. Fuchs, ÖJZ 2008, 103 f; vergleiche auch Ratz, Miklau-FS 412 ff; irreführend: Bertel/Venier Strafprozessrecht2 Rz 125). Ist ein Beweismittel zur Beweisführung hinsichtlich eines bestimmten Beweisthemas untauglich, stellt sich das Problem, ob das Beweisthema für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblich ist, gar nicht.

Im Übrigen hat das Schöffengericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich den bloßen Erkundungscharakter der beantragten Beweisführung betont (US 9) und bereits bei der - Paragraph 238, Absatz 3, erster Satz StPO entsprechenden - Begründung seines den Antrag abweisenden Beschlusses auf diesen Umstand hingewiesen, ohne dass der Beschwerdeführer die darin zum Ausdruck kommende Belehrung zum Anlass genommen hätte, sein Begehren um das von Paragraph 55, Absatz eins, dritter Satz StPO geforderte Vorbringen zu ergänzen.

Zur nominell aus Ziffer 10,, der Sache nach aus Ziffer 5, vierter Fall als nur mit einer „Scheinbegründung" fundiert gerügten Feststellung einer auf eine just schwere Verletzung gerichteten Absicht des Angeklagten gelangten die Tatrichter „auf Grund des mittelstarken bis starken waagrechten Stoßes mit einem Longdrinkglas in das Gesicht des Patrick B***** aus unmittelbarer Nähe" (US 8 f), was unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Eines zwingenden Schlusses bedarf es dazu nicht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449). Durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Artikel 6, Absatz 2, MRK, Paragraph 14, StPO) wird kein Begründungsmangel aufgezeigt.

Das Vorbringen (Ziffer 10,), aus den Entscheidungsgründen sei „jedenfalls nicht ersichtlich, auf Grund welcher Tatsachenfeststellungen das Erstgericht zur Rechtsansicht gelangt ist, dass der Angeklagte hinsichtlich des Faktums 1. gemäß Paragraph 87, Absatz eins und 2 StGB schuldig ist", bleibt angesichts der dazu getroffenen Konstatierungen (US 4 unten, 5) ebenso unverständlich wie der unsubstanziierte, prozessordnungsfremd auf eigene Beweiswerterwägungen gestützte Einwand „mangelnder Feststellungen zu diesem Tatbestand".

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E88575

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00124.08X.1001.000

Im RIS seit

31.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011

Dokumentnummer

JJT_20081001_OGH0002_0130OS00124_08X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098471 Rechtssatz 08.09.1988Strafrecht
Eine Urteilsbegründung muss nicht auf logisch zwingenden Ableitungen beruhen. Auch in freier Beweiswürdigung gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse sind zur Begründung von Tatsachenfeststellungen geeignet, sofern nur der solcherart getroffenen Konstatierung d …
RS0099189 Rechtssatz 18.11.1966Strafrecht
Um in Sinne des § 281 Z 4 StPO erheblich zu sein, muss ein Beweisantrag grundsätzlich nicht nur das Beweisthema und die Beweismittel angeben, sondern auch die Umstände, die erwarten lassen, dass seine Durchführung das behauptete Ergebnis haben werde (WK-StP …
RS0099353 Rechtssatz 11.01.1973Strafrecht
Ein Erkundungsbeweis liegt vor, wenn das Gericht lediglich zur Vornahme von Ermittlungen veranlasst werden soll, um die Frage zu klären, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist, oder ob überhaupt Beweismittel auffindba …
RS0099421 Rechtssatz 20.12.1960Strafrecht
Die Abweisung des Antrages auf Aufnahme von "Erkundungsbeweisen", das heißt von Beweisen, deren Ziel es ist, der antragstellenden Prozesspartei die Kenntnis über Umstände zu verschaffen, die sie zum Anlass nehmen könnte, sachdienliche, entscheidungswesentli …
RS0099453 Rechtssatz 26.03.1980Strafrecht
Im Beweisantrag muss (soweit dies nicht auf der Hand liegt) angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben soll.
RS0099535 Rechtssatz 04.12.1950Strafrecht
Der Ausspruch des Urteils über entscheidende Tatsachen ist dann hinreichend begründet, wenn die im Urteil festgestellten Umstände die daraus gezogene Schlussfolgerung als gerechtfertigt erscheinen lassen, ohne dass diese Schlussfolgerung jedoch eine zwingen …
RS0107040 Rechtssatz 05.03.1997Strafrecht
Um einen Beweisantrag im Sinne der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO rechtserheblich erscheinen zu lassen, genügt die bloße Bezeichnung von Beweismittel und Beweisthema im Allgemeinen nicht. Vielmehr ist in der Regel der Fälle noch erforderlich, anzugeben und zu beg …
RS0118319 Rechtssatz 24.09.2003Strafrecht
Nur Beweisanträge zu (schuld- oder subsumtions-) erheblichen Tatsachen sind aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO mit Nichtigkeit bewehrt. Die Erheblichkeit wird vom Obersten Gerichtshof im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde geprüft. Diese Prüfung entfällt jedoc …