[2] Dagegen wenden sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft (diese gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO) und der Finanzstrafbehörde. [2] Dagegen wenden sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft (diese gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) und der Finanzstrafbehörde.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde:
[3] Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit am 15. Juli 2025 eingebrachtem Schriftsatz (ON 20), somit innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 erster Satz StPO, angemeldet. Eine Ausführung des Rechtsmittels wurde (binnen der Frist des § 285 Abs 1 erster Satz StPO) beim Gericht nicht überreicht. [3] Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit am 15. Juli 2025 eingebrachtem Schriftsatz (ON 20), somit innerhalb der Frist des Paragraph 284, Absatz eins, erster Satz StPO, angemeldet. Eine Ausführung des Rechtsmittels wurde (binnen der Frist des Paragraph 285, Absatz eins, erster Satz StPO) beim Gericht nicht überreicht.
[4] Da die Beschwerdeführerin auch bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnet hat, war auf ihre Beschwerde vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO). [4] Da die Beschwerdeführerin auch bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnet hat, war auf ihre Beschwerde vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[5] Die Tatrichter gründeten den Freispruch auf – nicht aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO bekämpfte (vgl RIS-Justiz RS0127315 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 397/1 und 607) – Negativfeststellungen (US 4) zum Vorsatz des Angeklagten. [5] Die Tatrichter gründeten den Freispruch auf – nicht aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bekämpfte vergleiche RIS-Justiz RS0127315 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 397/1 und 607) – Negativfeststellungen (US 4) zum Vorsatz des Angeklagten.
[6] Das Rechtsmittel releviert (allein) die Abweisung (ON 21, 18 f) des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 21, 18) der Staatsanwaltschaft auf Ladung und zeugenschaftliche Vernehmung
- des * D* zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte als maßgeblich verantwortlicher Mensch in dem Unternehmen * N* Einzelunternehmen tätig war“, und
- der Dolmetscherin Mag. * P* zum Beweis dafür, „ob es zu den vom Angeklagten geschilderten Gesprächen zwischen * D* und der Dolmetscher im Zusammenhang mit dem hier geführten Verfahren gekommen ist, allenfalls auch zum Inhalt dieser Gespräche, sowie die Identität des genannten D*“.
[7] Die abgabenrechtliche Verantwortlichkeit eines (Einzel-)Unternehmers ist – als Rechtsfrage (vgl § 2 Abs 1 UStG) – kein Gegenstand von Beweisaufnahme. [7] Die abgabenrechtliche Verantwortlichkeit eines (Einzel-)Unternehmers ist – als Rechtsfrage vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, UStG) – kein Gegenstand von Beweisaufnahme.
[8] Soweit er auf den Nachweis von Tatumständen zielte, versäumte der Antrag, einen Konnex zur Schuld- oder zur Subsumtionsfrage deutlich und bestimmt herzustellen.
[9] Schon aus diesen Gründen verfiel er zu Recht der Abweisung (RIS-Justiz RS0130194 und RS0118444).
[10] Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618) wie Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS-Justiz RS0116749).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [11] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.