Diese Nichtigkeitsbeschwerde ist zurückzuweisen;
denn im selbständigen Verfahren nach § 42 Abs. 1 PresseG. besteht kein Anspruch auf Beigebung eines Verteidigers nach dem § 41 Abs. 2 StPO., weshalb es rechtlich verfehlt war, einen solchen zu bestellen (SSt. 32/66); dies auch schon deshalb, weil § 41 Abs. 2 StPO., der zwar auch für das Rechtsmittelverfahren Geltung hätte, neben einer qualifizierten Mittellosigkeit des Beschuldigten oder Angeklagten stets dessen Antrag voraussetzt, der bei einem 'unbekannten Herausgeber' an sich undenkbar ist.denn im selbständigen Verfahren nach Paragraph 42, Absatz eins, PresseG. besteht kein Anspruch auf Beigebung eines Verteidigers nach dem Paragraph 41, Absatz 2, StPO., weshalb es rechtlich verfehlt war, einen solchen zu bestellen (SSt. 32/66); dies auch schon deshalb, weil Paragraph 41, Absatz 2, StPO., der zwar auch für das Rechtsmittelverfahren Geltung hätte, neben einer qualifizierten Mittellosigkeit des Beschuldigten oder Angeklagten stets dessen Antrag voraussetzt, der bei einem 'unbekannten Herausgeber' an sich undenkbar ist.
Es war demnach im vorliegenden Fall zwischen dem 'unbekannten Herausgeber' der Druckwerke und dem beigegebenen Verteidiger ein strafprozessual wirksames Vertretungsverhältnis nicht zustandegekommen, die Prozeßhandlungen des Verteidigers ermangeln daher der Rechtswirksamkeit, weshalb die Anmeldung und Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis so zu beurteilen sind, als wäre die Nichtigkeitsbeschwerde von einer Person ergriffen worden, die hiezu nicht berechtigt ist (vgl. insbesondere SSt. 32/66). Folglich hatte der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde, die gemäß den §§ 285 a Z. 1, 285 b Abs. 1Es war demnach im vorliegenden Fall zwischen dem 'unbekannten Herausgeber' der Druckwerke und dem beigegebenen Verteidiger ein strafprozessual wirksames Vertretungsverhältnis nicht zustandegekommen, die Prozeßhandlungen des Verteidigers ermangeln daher der Rechtswirksamkeit, weshalb die Anmeldung und Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis so zu beurteilen sind, als wäre die Nichtigkeitsbeschwerde von einer Person ergriffen worden, die hiezu nicht berechtigt ist vergleiche insbesondere SSt. 32/66). Folglich hatte der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde, die gemäß den Paragraphen 285, a Ziffer eins, 285, b Absatz eins
StPO. bereits vom Landesgericht für Strafsachen Wien zurückzuweisen gewesen wäre, nunmehr als von einer Person eingebracht, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zukommt, gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit dem § 285 a Z. 1 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.StPO. bereits vom Landesgericht für Strafsachen Wien zurückzuweisen gewesen wäre, nunmehr als von einer Person eingebracht, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zukommt, gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.