Rechtssatz RS0072264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072264
Geschäftszahl
7Os57/61; 10Os73/73; 13Os124/79
Entscheidungsdatum
08.11.1979
Rechtssatz
Im selbständigen Verfahren nach § 42 PresseG hindert auch bei Ausführbarkeit der Ladung des Herausgebers oder Verlegers das Fehlen des Zustellungsnachweises nicht die Verhandlung und Urteilsfällung. Es ist unstatthaft, dem Verfallsbeteiligten einen Armenvertreter beizugeben. Eine ohne seinen Antrag von Amts wegen verfügte Bestellung eines Armenvertreters begründet keine Vertretungsmacht für den Verfallsbeteiligten; die Nichtigkeitsbeschwerde des Armenvertreters ist daher nach § 285 a Z 1 StPO zurückzuweisen.Im selbständigen Verfahren nach Paragraph 42, PresseG hindert auch bei Ausführbarkeit der Ladung des Herausgebers oder Verlegers das Fehlen des Zustellungsnachweises nicht die Verhandlung und Urteilsfällung. Es ist unstatthaft, dem Verfallsbeteiligten einen Armenvertreter beizugeben. Eine ohne seinen Antrag von Amts wegen verfügte Bestellung eines Armenvertreters begründet keine Vertretungsmacht für den Verfallsbeteiligten; die Nichtigkeitsbeschwerde des Armenvertreters ist daher nach Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
- 7 Os 57/61
Entscheidungstext OGH 23.08.1961 7 Os 57/61
Veröff: EvBl 1962/24 S 25 = SSt XXXII/66 = RZ 1961,180
- 10 Os 73/73
Entscheidungstext OGH 15.05.1973 10 Os 73/73
nur: Es ist unstatthaft, dem Verfallsbeteiligten einen Armenvertreter beizugeben. (T1)
- 13 Os 124/79
Entscheidungstext OGH 08.11.1979 13 Os 124/79
Veröff: SSt 50/66
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0072264
Dokumentnummer
JJR_19610823_OGH0002_0070OS00057_6100000_001