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Entscheidung 13 Os 125/17g×

Entscheidung 13 Os 125/17g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os125/17g

Entscheidungsdatum

06.12.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Milos I***** wegen mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. August 2017, GZ 62 Hv 15/17d-138, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milos I***** mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, SMG (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er am 3. Mai 2016 in W***** den abgesondert verfolgten Robert Z***** dazu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 509,7 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 15,06 Gramm Acetylcodein, 228,1 Gramm Heroin und 16,57 Gramm Monoacetylmorphin,

(römisch eins) auf dem Landweg von Serbien auszuführen und über Kroatien sowie Slowenien nach Österreich einzuführen und

(römisch zwei) mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde (US 6), zu besitzen und zu befördern.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde das Suchtgift dabei in einem versteckten Hohlraum im rechten Holm eines vom Beschwerdeführer für den Suchtgiftschmuggel zur Verfügung gestellten Pkw transportiert (US 5). Zur Übergabe des Fahrzeugs an den Beschwerdeführer zwecks Weiterverkaufs des Suchtgifts kam es nicht mehr, weil der Fahrzeuglenker, der abgesondert verfolgte Robert Z*****, zuvor festgenommen wurde (US 6). Obwohl ein von der Kriminalpolizei eingesetzter Suchtgiftspürhund ein Anzeigeverhalten setzte, konnte das Suchtgift erst nach eingehenden Untersuchungen des Fahrzeugs sichergestellt werden, weil das Versteck derart professionell angelegt war, dass selbst der Einsatz einer Hohlraumsonde und eines mobilen Röntgengeräts nicht zur Auffindung führte (US 8 f).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Ausgehend von den eingangs zusammengefassten Urteilsfeststellungen wies das Erstgericht – entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) – mehrere Beweisanträge (ON 137 S 13 f) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (ON 137 S 15):

Der Antrag auf Vernehmung der Polizeibeamtin Karin J***** zum Beweis dafür, dass „es unmöglich ist, dass ein ausgebildeter Suchtmittelspürhund Heroin oder andere Drogen in einem Kfz nicht findet beziehungsweise erschnuppert“, konnte dahinstehen, weil das Erstgericht ohnedies davon ausging, dass der hier eingesetzte Suchtgiftspürhund ein entsprechendes Anzeigeverhalten setzte vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).

Der Antrag auf Vernehmung eines Mitarbeiters jener Werkstatt, in welcher der für den Suchtgifttransport verwendete Pkw untersucht wurde (Benjamin F*****), zum Nachweis dafür, dass „kein Suchtgift im Kfz insbesondere auch nicht im rechten vorderen Holm“ versteckt gewesen sei, zielte auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung. Er ließ nämlich nicht erkennen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme trotz des Umstands, dass selbst der Einsatz einer Hohlraumsonde und eines mobilen Röntgengeräts nicht zur sofortigen Sicherstellung des Suchtgifts führte, das behauptete Ergebnis erwarten lasse (14 Os 100/04, SSt 2005/11; RIS-Justiz RS0118444).

Der Antrag auf Vernehmung des Dragan Jo***** als Zeugen „im Hinblick darauf, dass er die letzte Durchsuchung des Kfz durchgeführt hat, wo das Heroin gefunden wurde“, verfiel schon mangels Bezeichnung des Beweisthemas zu Recht der Abweisung (Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider blieben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite keineswegs offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, [richtig] vierter Fall). Das Erstgericht legte eingehend dar, aus welchen Gründen es die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt erachtete (US 10 f), und stützte sich überdies auf das äußere Tatgeschehen (US 10), also die Bestimmung des abgesondert verfolgten Robert Z*****, rund 500 Gramm Heroin mit einem hiefür eigens präparierten Pkw von Serbien über Kroatien und Slowenien mit dem Ziel nach Österreich zu transportieren, es dort an den Beschwerdeführer zum Weiterverkauf zu übergeben (US 5 f), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.

Dem Einwand der Urteilsunvollständigkeit (Ziffer 5, [richtig] zweiter Fall) zuwider überging das Erstgericht jene Verfahrensergebnisse, welche Zeugnis darüber gaben, dass der zum Transport verwendete Pkw äußerst genau untersucht werden musste, um das Suchtgift zu entdecken, keineswegs. Die Tatrichter gingen vielmehr ausdrücklich von diesem Umstand aus und setzten sich im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend damit auseinander (US 8 f).

Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) gibt mit ihrem Einwand eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB (Ziffer 11, zweiter Fall) die insoweit kritisierte Urteilspassage sinnentstellend verkürzt wieder. Trotz des Verweises auf die „Gefährlichkeit von Suchtgiftdelikten im allgemeinen“ bringt das Erstgericht nämlich durch die anschließende Herstellung des Fallbezugs, konkret des mehr als dreifachen Überschreitens der Qualifikationsgrenze des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (US 14), und die verknüpfende Bezugnahme auf die Kriterien des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 StGB (US 13) sinnfällig zum Ausdruck, mit den in Rede stehenden Erwägungen in ihrer Gesamtheit – solcherart fallbezogen gesetzeskonforme – Aussagen zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung getroffen zu haben vergleiche 11 Os 9/17h).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120223

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00125.17G.1206.000

Im RIS seit

03.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018

Dokumentnummer

JJT_20171206_OGH0002_0130OS00125_17G0000_000