Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 9/17h×

Entscheidung 11 Os 9/17h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089581 Rechtssatz 06.02.1992Strafrecht
Die Bestimmung kann auch durch Mittelspersonen, deren sich der Bestimmende zur Einwirkung auf den Willen des (ihm bekannten oder unbekannten) Tatausführenden bedient, geschehen; auch "Kettenbestimmung" ist Bestimmungstäterschaft.
RS0089777 Rechtssatz 16.06.1970Strafrecht
Zwischen Anstifter und Täter muss keine unmittelbare Verbindung bestehen (SSt 4/104); der Anstifter kann sich auch einer Mittelsperson zur Einwirkung auf den Willensentschluss des anderen bedienen.
RS0099189 Rechtssatz 18.11.1966Strafrecht
Um in Sinne des § 281 Z 4 StPO erheblich zu sein, muss ein Beweisantrag grundsätzlich nicht nur das Beweisthema und die Beweismittel angeben, sondern auch die Umstände, die erwarten lassen, dass seine Durchführung das behauptete Ergebnis haben werde (WK-StP …
RS0102874 Rechtssatz 18.11.2003Strafrecht
Dem Umstand, wonach es sich bei Kokain um eines der gefährlichsten Suchtgifte handelt, kommt keine zusätzliche erschwerende Bedeutung zu. Da der Gesetzgeber mit § 1 Suchtgift-Grenzmengenverordnung iVm § 28 Abs 6 SMG das dem Kokain beigemessene Gefährdungspo …
RS0112911 Rechtssatz 14.12.1999Strafrecht
Suchtgift ist mit seiner Überlassung in den Gewahrsam eines anderen unter Aufgabe des Gewahrsams des Überlassenden in Verkehr gesetzt, unbeschadet dessen, dass es sich beim Übernehmer um einen verdeckten Ermittler der Polizei handelt. Die Übergabe von Sucht …
RS0118319 Rechtssatz 24.09.2003Strafrecht
Nur Beweisanträge zu (schuld- oder subsumtions-) erheblichen Tatsachen sind aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO mit Nichtigkeit bewehrt. Die Erheblichkeit wird vom Obersten Gerichtshof im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde geprüft. Diese Prüfung entfällt jedoc …
RS0130354 Rechtssatz 07.10.2015Strafrecht
Unzulässige Tatprovokation unterscheidet sich von einer legitimen verdeckten Ermittlung dadurch, dass sich die beteiligten Beamten nicht auf eine im Wesentlichen passive Ermittlung strafbarer Aktivitäten beschränken, sondern einen solchen Einfluss auf die P …