[3] Inhaltlich ausschließlich gegen A I 2 des Schuldspruchs richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. [3] Inhaltlich ausschließlich gegen A I 2 des Schuldspruchs richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
[4] Die ungerügt gebliebenen Feststellungen zu A II und B (US 7 f) tragen für sich betrachtet die Subsumtion der Taten als Verbrechen des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB. Demzufolge (RIS-Justiz RS0113903 und RS0120980 [T1] sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 401 mwN) betrifft die Kritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Eigenschaft des Tatobjekts als Wohnstätte (§ 129 Abs 2 Z 1 StGB) keine entscheidende Tatsache (siehe aber RIS-Justiz RS0117499). [4] Die ungerügt gebliebenen Feststellungen zu A römisch zwei und B (US 7 f) tragen für sich betrachtet die Subsumtion der Taten als Verbrechen des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB. Demzufolge (RIS-Justiz RS0113903 und RS0120980 [T1] sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 401 mwN) betrifft die Kritik offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Eigenschaft des Tatobjekts als Wohnstätte (Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) keine entscheidende Tatsache (siehe aber RIS-Justiz RS0117499).
[5] Die zu A I 2 vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Qualifikation nach § 129 Abs 2 Z 1 StGB finden sich – von der Rüge (der Sache nach Z 10, nominell verfehlt Z 5) prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) übergangen – auf der US 6. [5] Die zu A I 2 vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Qualifikation nach Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB finden sich – von der Rüge (der Sache nach Ziffer 10,, nominell verfehlt Ziffer 5,) prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) übergangen – auf der US 6.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [7] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.