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Entscheidung 13 Os 125/25v×

Entscheidung 13 Os 125/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os125/25v

Entscheidungsdatum

07.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Bodinger in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. September 2025, GZ 95 Hv 53/25x-67.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) und 15 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er vom 9. November 2019 bis zum 12. Februar 2025 in B* und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig (unter Verwirklichung der Kriterien des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB und in Bezug auf die Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten [§ 129 Absatz 2, Ziffer eins, StGB]) im Urteil Genannten einzeln bezeichnete fremde bewegliche Sachen, darunter Schmuck und Bargeld, im 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von zumindest 50.000 Euro in einem Angriff durch Einbruch in ein Gebäude (A I 1), in zwei Angriffen jeweils durch Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich eines Tresors sowie einer Handkasse (A I 1 und A römisch zwei), und in acht weiteren Angriffen (durch Einschlagen oder Aufbrechen von Fenstern und einer Terrassentür) jeweils durch Einbruch in eine Wohnstätte (A I 2, A römisch zwei und B römisch eins bis römisch sechs) weggenommen (A) und wegzunehmen versucht (B), darunter

(A I 2) * S*, indem er ein Fenster von dessen als Wochenendhaus benutzter Holzhütte mit einer Axt gewaltsam öffnete und zwei Decken im Wert von insgesamt 60 Euro an sich nahm.

Rechtliche Beurteilung

[3] Inhaltlich ausschließlich gegen A I 2 des Schuldspruchs richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.

[4] Die ungerügt gebliebenen Feststellungen zu A römisch zwei und B (US 7 f) tragen für sich betrachtet die Subsumtion der Taten als Verbrechen des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB. Demzufolge (RIS-Justiz RS0113903 und RS0120980 [T1] sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 401 mwN) betrifft die Kritik offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Eigenschaft des Tatobjekts als Wohnstätte (Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) keine entscheidende Tatsache (siehe aber RIS-Justiz RS0117499).

[5] Die zu A I 2 vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Qualifikation nach Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB finden sich – von der Rüge (der Sache nach Ziffer 10,, nominell verfehlt Ziffer 5,) prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) übergangen – auf der US 6.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146375

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00125.25V.0107.000

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20260107_OGH0002_0130OS00125_25V0000_000

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