Die nach den angezogenen Gründen nicht weiter differenzierte
Rechtsrüge, die die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestreitet,
geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus, wonach dieser "zur
Unfallszeit jedenfalls ... in der Lage war, Fragen konkret zu
beantworten und ... wahrheitswidrig den Zeugen S*** als Lenker
des Fahrzeugs zu bezeichnen" (S. 129; siehe auch die Urteilsausführungen auf S. 125 bis S. 128).
Die Beschwerde, die sich zwar auf das Gutachten des Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Prim. Dr. Otto S*** beruft, zugleich aber einräumt, daß dessen Ausführungen mit dem Beschwerdevorbringen nicht "expressis verbis" übereinstimmen (S. 137), will dem Gutachten entnehmen, daß der Zustand einer "anterograden Amnesie", also eines Erinnerungsdefizits nach dem traumatischen Ereignis, beim Angeklagten mit Gewißheit anzunehmen sei. In Wahrheit wird dieser Zustand darin nur als Möglichkeit aufgezeigt (S. 119, auch in Verbindung mit S. 105, 119). Das Vorbringen versagt daher auch als Mängelrüge, weil es die Beweiswürdigung des Gerichts angreift, das seine Konstatierungen zur Verleumdung nicht nur auf das demnach allein nicht entscheidende Gutachten, sondern auch auf andere Verfahrensresultate (so etwa auf die Absprache des Angeklagten mit seinem Mitfahrer vor dem Eintreffen der Polizei und sein Antreffen auf dem Beifahrersitz; S. 128) gestützt hat (S. 127 ff.), was die Beschwerde ignoriert. Da sohin weder die angerufenen noch sonst einer der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht wurden, war die Beschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO). Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt die - ausnahmsweise - Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO), weshalb die Akten dem Oberlandesgericht Graz als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zuzuleiten waren (RiZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 S. 565; RiZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.a.).Die Beschwerde, die sich zwar auf das Gutachten des Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Prim. Dr. Otto S*** beruft, zugleich aber einräumt, daß dessen Ausführungen mit dem Beschwerdevorbringen nicht "expressis verbis" übereinstimmen (S. 137), will dem Gutachten entnehmen, daß der Zustand einer "anterograden Amnesie", also eines Erinnerungsdefizits nach dem traumatischen Ereignis, beim Angeklagten mit Gewißheit anzunehmen sei. In Wahrheit wird dieser Zustand darin nur als Möglichkeit aufgezeigt (S. 119, auch in Verbindung mit S. 105, 119). Das Vorbringen versagt daher auch als Mängelrüge, weil es die Beweiswürdigung des Gerichts angreift, das seine Konstatierungen zur Verleumdung nicht nur auf das demnach allein nicht entscheidende Gutachten, sondern auch auf andere Verfahrensresultate (so etwa auf die Absprache des Angeklagten mit seinem Mitfahrer vor dem Eintreffen der Polizei und sein Antreffen auf dem Beifahrersitz; S. 128) gestützt hat (S. 127 ff.), was die Beschwerde ignoriert. Da sohin weder die angerufenen noch sonst einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht wurden, war die Beschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt die - ausnahmsweise - Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO), weshalb die Akten dem Oberlandesgericht Graz als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zuzuleiten waren (RiZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 S. 565; RiZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.a.).