Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung eines Betrages von 414, 40 Euro einschließlich USt betreffend die Befundung und Begutachtung der genannten Lichtbilder, auf denen das Tatopfer mit diversen Verletzungsmerkmalen abgebildet ist.
Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Ein Zuspruch nach § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG setzt die Erstellung und Auswertung von Röntgenaufnahmen voraus. Deren Herstellung bedarf einer besonderen Ausbildung; deren Auswertung kann nur mit einem fachspezifischen ärztlichen Vorwissen sinnvolle Ergebnisse bringen. Eine Begutachtung unter Verwendung von Lichtbildern wird in den besondere Entlohnungsansätze aufzählenden § 43 GebAG nicht genannt. Gemäß § 49 Abs 1 GebAG wäre daher diese Mühewaltung nach dem in diesem Gesetz genannten nächstähnlichen Leistungsansatz zu entlohnen. Anders als etwa die Herstellung und Begutachtung von Röntgenbildern unter Gebührenaspekten gleichkommenden kernspintomographische Folien (vgl OLG Wien, SV 2005, 37), umfasst die Begutachtung von im Akt erliegenden, nicht mit besonderer Sachkunde hergestellten und nicht nur mit Fachwissen interpretierbaren Lichtbildern der Polizei, die bei der Sachverhaltsabklärung angefertigt worden sind, lediglich eine visuelle Wahrnehmung und Beschreibung sichtbarer körperlicher Merkmale des Tatopfers. Unter dem aus sachverständiger Sicht wesentlichen Gesichtspunkt der Suche nach Ansatzpunkten, die für die ärztliche Befundung und Begutachtung von Bedeutung sind, entspricht diese Tätigkeit am ehesten einer (oberflächlichen) körperlichen Untersuchung im Sinne des § 43 Abs 1 Z 1 lit a GebAG, deren Entlohnung in den von der Sachverständigen nach § 43 Abs 1 lit c und lit e GebAG angesprochenen Gebührenansätzen enthalten und vom Oberlandesgericht Innsbruck auch entsprechend bestimmt worden ist. Diese Untersuchung beinhaltet aber keine Mühewaltung, die einer besonderen Entlohnung iSd § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG unterliegt. Daher geht auch das eventualiter gestellte Rechtsmittelbegehren ins Leere, zumindest einen Teil der Gebühr nach § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG zuzusprechen, welche bei der bloßen Begutachtung von Röntgenbildern zusteht, die von dritter Seite hergestellt wurden. Der Beschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur keine Folge zu geben.Ein Zuspruch nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, GebAG setzt die Erstellung und Auswertung von Röntgenaufnahmen voraus. Deren Herstellung bedarf einer besonderen Ausbildung; deren Auswertung kann nur mit einem fachspezifischen ärztlichen Vorwissen sinnvolle Ergebnisse bringen. Eine Begutachtung unter Verwendung von Lichtbildern wird in den besondere Entlohnungsansätze aufzählenden Paragraph 43, GebAG nicht genannt. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, GebAG wäre daher diese Mühewaltung nach dem in diesem Gesetz genannten nächstähnlichen Leistungsansatz zu entlohnen. Anders als etwa die Herstellung und Begutachtung von Röntgenbildern unter Gebührenaspekten gleichkommenden kernspintomographische Folien vergleiche OLG Wien, SV 2005, 37), umfasst die Begutachtung von im Akt erliegenden, nicht mit besonderer Sachkunde hergestellten und nicht nur mit Fachwissen interpretierbaren Lichtbildern der Polizei, die bei der Sachverhaltsabklärung angefertigt worden sind, lediglich eine visuelle Wahrnehmung und Beschreibung sichtbarer körperlicher Merkmale des Tatopfers. Unter dem aus sachverständiger Sicht wesentlichen Gesichtspunkt der Suche nach Ansatzpunkten, die für die ärztliche Befundung und Begutachtung von Bedeutung sind, entspricht diese Tätigkeit am ehesten einer (oberflächlichen) körperlichen Untersuchung im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG, deren Entlohnung in den von der Sachverständigen nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera c und Litera e, GebAG angesprochenen Gebührenansätzen enthalten und vom Oberlandesgericht Innsbruck auch entsprechend bestimmt worden ist. Diese Untersuchung beinhaltet aber keine Mühewaltung, die einer besonderen Entlohnung iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, GebAG unterliegt. Daher geht auch das eventualiter gestellte Rechtsmittelbegehren ins Leere, zumindest einen Teil der Gebühr nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, GebAG zuzusprechen, welche bei der bloßen Begutachtung von Röntgenbildern zusteht, die von dritter Seite hergestellt wurden. Der Beschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur keine Folge zu geben.