Rechtssatz RS0121920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121920
Entscheidungsdatum
11.04.2007
Rechtssatz
Die Begutachtung von im Akt erliegenden, nicht mit besonderer Sachkunde hergestellten und nicht nur mit Fachwissen interpretierbaren Lichtbildern der Polizei, die bei der Sachverhaltsabklärung angefertigt worden sind, entspricht am ehesten einer (oberflächlichen) körperlichen Untersuchung im Sinne des §43 Abs 1 Z 1 lit a GebAG, deren Entlohnung in den von der Sachverständigen nach § 43 Abs 1 lit c und lit e GebAG angesprochenen Gebührenansätzen enthalten ist. Diese Untersuchung beinhaltet aber keine Mühewaltung, die einer besonderen Entlohnung iSd § 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG unterliegt.Die Begutachtung von im Akt erliegenden, nicht mit besonderer Sachkunde hergestellten und nicht nur mit Fachwissen interpretierbaren Lichtbildern der Polizei, die bei der Sachverhaltsabklärung angefertigt worden sind, entspricht am ehesten einer (oberflächlichen) körperlichen Untersuchung im Sinne des §43 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG, deren Entlohnung in den von der Sachverständigen nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera c und Litera e, GebAG angesprochenen Gebührenansätzen enthalten ist. Diese Untersuchung beinhaltet aber keine Mühewaltung, die einer besonderen Entlohnung iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, GebAG unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121920
Dokumentnummer
JJR_20070411_OGH0002_0130OS00126_06P0000_001