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Rechtssatz RS0121920

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0121920

Geschäftszahl

13Os126/06p

Entscheidungsdatum

11.04.2007

Rechtssatz

Die Begutachtung von im Akt erliegenden, nicht mit besonderer Sachkunde hergestellten und nicht nur mit Fachwissen interpretierbaren Lichtbildern der Polizei, die bei der Sachverhaltsabklärung angefertigt worden sind, entspricht am ehesten einer (oberflächlichen) körperlichen Untersuchung im Sinne des §43 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG, deren Entlohnung in den von der Sachverständigen nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera c und Litera e, GebAG angesprochenen Gebührenansätzen enthalten ist. Diese Untersuchung beinhaltet aber keine Mühewaltung, die einer besonderen Entlohnung iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, GebAG unterliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121920

Dokumentnummer

JJR_20070411_OGH0002_0130OS00126_06P0000_001