Die Rüge behauptet ohne jede nähere Substantiierung, daß die Ergebnisse des Beweisverfahrens unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit zustande gekommen seien und daß erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen auf Grund von in den Akten niedergelegten Verfahrensergebnissen bestünden. Mit einem solchen Vorbringen werden jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 281 Z 5 a ENr. 4; § 281 Z 5 ENr. 11).Die Rüge behauptet ohne jede nähere Substantiierung, daß die Ergebnisse des Beweisverfahrens unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit zustande gekommen seien und daß erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen auf Grund von in den Akten niedergelegten Verfahrensergebnissen bestünden. Mit einem solchen Vorbringen werden jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO3, Paragraph 281, Ziffer 5, a ENr. 4; Paragraph 281, Ziffer 5, ENr. 11).
Auch die der Sache nach behaupteten Begründungsmängel (Z 5) liegen nicht vor.Auch die der Sache nach behaupteten Begründungsmängel (Ziffer 5,) liegen nicht vor.
Ein Widerspruch zwischen der Feststellung einerseits, der Angeklagte habe den zu Punkt A/2 des Urteilssatzes genannten Schmuck Anfang August 1990 angekauft und dem Hinweis andererseits, dies sei kurz vor seiner Verhaftung Anfang Oktober 1990 geschehen, ist zwar gegeben, weil nach dem Akteninhalt (vgl. S 5 und 7) der Angeklagte bereits am 7. August 1990 festgenommen wurde. Das Erstgericht gibt aber unmittelbar daran anschließend (S 335) das Datum der Festnahme des Beschwerdeführers richtig an, sodaß die Zeitangabe Anfang Oktober 1990 (S 334) offensichtlich auf einem Versehen beruht.Ein Widerspruch zwischen der Feststellung einerseits, der Angeklagte habe den zu Punkt A/2 des Urteilssatzes genannten Schmuck Anfang August 1990 angekauft und dem Hinweis andererseits, dies sei kurz vor seiner Verhaftung Anfang Oktober 1990 geschehen, ist zwar gegeben, weil nach dem Akteninhalt vergleiche S 5 und 7) der Angeklagte bereits am 7. August 1990 festgenommen wurde. Das Erstgericht gibt aber unmittelbar daran anschließend (S 335) das Datum der Festnahme des Beschwerdeführers richtig an, sodaß die Zeitangabe Anfang Oktober 1990 (S 334) offensichtlich auf einem Versehen beruht.
Der Umstand, daß der Sachverständige D***** den Wert dieser Schmuckstücke zu Punkt A/2 des Urteilssatzes mit 105.000 S bezifferte, der Angeklagte hingegen nach den Urteilsfeststellungen diesen Schmuck um 150.000 S gekauft und dabei eine Anzahlung von 70.000 S geleistet hatte (S 334/335), spricht nicht eindeutig gegen die Urteilsannahme, Alois H***** habe gewußt, daß diese Gegenstände durch einen Einbruchsdiebstahl erworben worden sind (S 338 f und 340). Er war daher - nach Lage des Falles - nicht gesondert zu erörtern.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 4.April 1991 vorgelegten eidesstattlichen Erklärung eines gewissen Mario V***** mit durchaus zureichender Begründung deshalb jede Glaubwürdigkeit abgesprochen, weil dieser Zeuge nicht ausgeforscht werden konnte und eine Ladung im Rechtshilfeweg ergebnislos geblieben ist (vgl. S 337), sodaß auch hier kein Begründungsmangel vorliegt.Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 4.April 1991 vorgelegten eidesstattlichen Erklärung eines gewissen Mario V***** mit durchaus zureichender Begründung deshalb jede Glaubwürdigkeit abgesprochen, weil dieser Zeuge nicht ausgeforscht werden konnte und eine Ladung im Rechtshilfeweg ergebnislos geblieben ist vergleiche S 337), sodaß auch hier kein Begründungsmangel vorliegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die schriftlich ausgeführten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die schriftlich ausgeführten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.