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Entscheidung 13 Os 126/91×

Entscheidung 13 Os 126/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os126/91

Entscheidungsdatum

18.12.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alois Rudolf H***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3,, zweiter und letzter Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.Juni 1991, GZ 9 b römisch fünf r 11980/90-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wird der Akt dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.März 1956 geborene beschäftigungslose Alois H***** des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3,, zweiter und letzter Fall, StGB (Punkt A des Urteilssatzes) und des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (Punkt B) schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien

(zu A) gewerbsmäßig Sachen, die andere durch Verbrechen erlangt hatten, gekauft, wobei er Sachen in einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Wert verhehlt hat und die mit Strafe bedrohten Handlungen, durch welche die Sachen erlangt worden waren, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedroht sind und ihm die diese Strafdrohung begründenden Umstände bekannt waren, und zwar

1. Anfang August 1990 durch Ankauf eines am 17.August 1988 der Helene G***** durch Einbruch von Unbekannten gestohlenen Ringes im Werte von 6.000 S von Gerhard R*****,

2. Anfang August 1990 durch Ankauf zweier Ohrgehänge und zweier Ringe, jeweils mit Brillanten und Smaragden, im Gesamtwert von 105.000 S, die am 22.Juli 1990 der Adele L***** durch Einbruch von Unbekannten gestohlen worden waren, von Mario B*****,

3. zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt durch Ankauf eines im April 1989 der Gertraud H***** gestohlenen Ringes im Werte von rund 500 S von Gerhard R*****;

(zu B) bis zum 9.August 1990 eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich bloß auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge behauptet ohne jede nähere Substantiierung, daß die Ergebnisse des Beweisverfahrens unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit zustande gekommen seien und daß erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen auf Grund von in den Akten niedergelegten Verfahrensergebnissen bestünden. Mit einem solchen Vorbringen werden jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO3, Paragraph 281, Ziffer 5, a ENr. 4; Paragraph 281, Ziffer 5, ENr. 11).

Auch die der Sache nach behaupteten Begründungsmängel (Ziffer 5,) liegen nicht vor.

Ein Widerspruch zwischen der Feststellung einerseits, der Angeklagte habe den zu Punkt A/2 des Urteilssatzes genannten Schmuck Anfang August 1990 angekauft und dem Hinweis andererseits, dies sei kurz vor seiner Verhaftung Anfang Oktober 1990 geschehen, ist zwar gegeben, weil nach dem Akteninhalt vergleiche S 5 und 7) der Angeklagte bereits am 7. August 1990 festgenommen wurde. Das Erstgericht gibt aber unmittelbar daran anschließend (S 335) das Datum der Festnahme des Beschwerdeführers richtig an, sodaß die Zeitangabe Anfang Oktober 1990 (S 334) offensichtlich auf einem Versehen beruht.

Der Umstand, daß der Sachverständige D***** den Wert dieser Schmuckstücke zu Punkt A/2 des Urteilssatzes mit 105.000 S bezifferte, der Angeklagte hingegen nach den Urteilsfeststellungen diesen Schmuck um 150.000 S gekauft und dabei eine Anzahlung von 70.000 S geleistet hatte (S 334/335), spricht nicht eindeutig gegen die Urteilsannahme, Alois H***** habe gewußt, daß diese Gegenstände durch einen Einbruchsdiebstahl erworben worden sind (S 338 f und 340). Er war daher - nach Lage des Falles - nicht gesondert zu erörtern.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 4.April 1991 vorgelegten eidesstattlichen Erklärung eines gewissen Mario V***** mit durchaus zureichender Begründung deshalb jede Glaubwürdigkeit abgesprochen, weil dieser Zeuge nicht ausgeforscht werden konnte und eine Ladung im Rechtshilfeweg ergebnislos geblieben ist vergleiche S 337), sodaß auch hier kein Begründungsmangel vorliegt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die schriftlich ausgeführten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E27002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00126.91.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19911218_OGH0002_0130OS00126_9100000_000

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