Rechtssatz RS0099736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099736
Entscheidungsdatum
18.12.1991
Rechtssatz
Mit der ohne jede nähere Substantiierung aufgestellten bloßen Behauptung, daß die Ergebnisse des Beweisverfahrens unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit zustande gekommen seien und daß erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen auf Grund von in den Akten niedergelegten Verfahrensergebnissen bestünden, wird der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.Mit der ohne jede nähere Substantiierung aufgestellten bloßen Behauptung, daß die Ergebnisse des Beweisverfahrens unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit zustande gekommen seien und daß erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen auf Grund von in den Akten niedergelegten Verfahrensergebnissen bestünden, wird der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0099736
Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_0130OS00126_9100000_001