Die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - im Recht.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - im Recht.
Die Beweiskraft einzelner schulderheblicher Beweismittel (hier: die Glaubwürdigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Edin K*****) stellt durchaus eine erhebliche Tatsache dar. Das Schöffengericht hätte daher den Antrag auf "Einvernahme des Carso D***** zum Beweis dafür, dass" Edin K***** "die Absicht geäußert hat, den Zweitangeklagten (= Beschwerdeführer) wahrheitswidrig zu belasten" (Bd II, S 119), nur dann zu Recht abgewiesen, wenn es das im Antrag bezeichnete Beweisthema ohnehin als erwiesen bzw ausreichend klargestellt angesehen hätte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341 f, 350).Die Beweiskraft einzelner schulderheblicher Beweismittel (hier: die Glaubwürdigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Edin K*****) stellt durchaus eine erhebliche Tatsache dar. Das Schöffengericht hätte daher den Antrag auf "Einvernahme des Carso D***** zum Beweis dafür, dass" Edin K***** "die Absicht geäußert hat, den Zweitangeklagten (= Beschwerdeführer) wahrheitswidrig zu belasten" (Bd römisch zwei, S 119), nur dann zu Recht abgewiesen, wenn es das im Antrag bezeichnete Beweisthema ohnehin als erwiesen bzw ausreichend klargestellt angesehen hätte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 341 f, 350).
Statt dessen hat es die Aussage des vernommenen Zeugen Zoran K*****, welcher angegeben hatte, Carso D***** habe eine in seiner Anwesenheit gefallene Äußerung des K*****, wonach dieser "den Zweitangeklagten fälschlich belasten wird" (Bd II, S 113), gleichfalls gehört eingehend erwogen und - aktenwidrig ("Der Zeuge wusste nicht zu berichten, dass der Erstangeklagte die Absicht geäußert habe, den Zweitangeklagten lügnerisch zu Unrecht zu belasten ..." [US 15]) - als unglaubwürdig abgetan. Es hat solcherart der im Beweisantrag bezeichneten Äußerung ausdrücklich schulderhebliche Bedeutung beigemessen, ist jedoch in vorgreifender Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass diese nicht stattgefunden habe.Statt dessen hat es die Aussage des vernommenen Zeugen Zoran K*****, welcher angegeben hatte, Carso D***** habe eine in seiner Anwesenheit gefallene Äußerung des K*****, wonach dieser "den Zweitangeklagten fälschlich belasten wird" (Bd römisch zwei, S 113), gleichfalls gehört eingehend erwogen und - aktenwidrig ("Der Zeuge wusste nicht zu berichten, dass der Erstangeklagte die Absicht geäußert habe, den Zweitangeklagten lügnerisch zu Unrecht zu belasten ..." [US 15]) - als unglaubwürdig abgetan. Es hat solcherart der im Beweisantrag bezeichneten Äußerung ausdrücklich schulderhebliche Bedeutung beigemessen, ist jedoch in vorgreifender Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass diese nicht stattgefunden habe.
Es zeigt sich, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (§§ 288 Abs 2 Z 1, 285e erster Satz StPO).Es zeigt sich, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer eins, 285 e, erster Satz StPO).