Der dagegen - ausschließlich aus dem Grund der Z 13 des § 345 Abs 1 StPO - erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.Der dagegen - ausschließlich aus dem Grund der Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO - erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Zu Recht macht dieser geltend, dass das Erstgericht durch die Verhängung der Zusatzfreiheitsstrafe von zwanzig Jahren unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. März 2009, GZ 36 Hv 140/08h-16, mit welchem über den Beschwerdeführer bereits eine Freiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt worden war, seine Strafbefugnis überschritten hat. Die über einen Angeklagten unter Bedachtnahme auf eine andere zeitliche Freiheitsstrafe ausgemessene weitere zeitliche Freiheitsstrafe darf nämlich in Summe (§ 31 Abs 1 dritter Satz StGB) die in § 18 Abs 2 StGB (§ 39 Abs 1 letzter Satz StGB) vorgesehene längste Dauer einer auf bestimmte Zeit verhängten Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren nicht übersteigen (14 Os 136/04; Ratz in WK2 § 31 Rz 10). Der solcherart mit Nichtigkeit im Sinne der Z 13 erster Fall des § 345 Abs 1 StPO behaftete Strafausspruch war daher aufzuheben.Zu Recht macht dieser geltend, dass das Erstgericht durch die Verhängung der Zusatzfreiheitsstrafe von zwanzig Jahren unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. März 2009, GZ 36 Hv 140/08h-16, mit welchem über den Beschwerdeführer bereits eine Freiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt worden war, seine Strafbefugnis überschritten hat. Die über einen Angeklagten unter Bedachtnahme auf eine andere zeitliche Freiheitsstrafe ausgemessene weitere zeitliche Freiheitsstrafe darf nämlich in Summe (Paragraph 31, Absatz eins, dritter Satz StGB) die in Paragraph 18, Absatz 2, StGB (Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz StGB) vorgesehene längste Dauer einer auf bestimmte Zeit verhängten Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren nicht übersteigen (14 Os 136/04; Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 10). Der solcherart mit Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 13, erster Fall des Paragraph 345, Absatz eins, StPO behaftete Strafausspruch war daher aufzuheben.
Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit einem Vergehen (aus dem Vor-Urteil), die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sowie - zu den Punkten 1 und 2 des Schuldspruchs - das Ausnützen der besonderen Wehr- und Hilflosigkeit des zur Tatzeit 83-jährigen Opfers, als mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis, die zur Tatzeit (am 6. Oktober 2008) aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung und des Einflusses suchterzeugender Substanzen verminderte Zurechnungsfähigkeit sowie die teilweise Tatprovokation durch das Opfer zum Schuldspruch aus dem Vor-Urteil. Die besonders rücksichtslose und das Opfer Margareta W***** nach der Tat (zu Schuldspruch 1) erniedrigende Vorgangsweise erfordert es, von der Möglichkeit der Strafschärfung nach § 39 Abs 1 StGB Gebrauch zu machen, deren Voraussetzungen aufgrund der Aktenlage (ON 9 S 13) festgestellt werden konnten: So wurde der Angeklagte jeweils vom Landesgericht Salzburg am 18. August 2003, GZ 30 Hv 24/02h-99, und am 22. September 2005, GZ 33 Hv 113/05y-53, wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten jeweils zu sodann - wenigstens teilweise - verbüßten Freiheitsstrafen verurteilt. Die in diesem (erhöhten) Rahmen ausgemessene Strafe entspricht dem besonderen Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Angeklagten; den vom Erstgericht zutreffend aufgezählten Milderungsgründen war - im Gegensatz zu diesem - jedoch Gewicht beizumessen.Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit einem Vergehen (aus dem Vor-Urteil), die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sowie - zu den Punkten 1 und 2 des Schuldspruchs - das Ausnützen der besonderen Wehr- und Hilflosigkeit des zur Tatzeit 83-jährigen Opfers, als mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis, die zur Tatzeit (am 6. Oktober 2008) aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung und des Einflusses suchterzeugender Substanzen verminderte Zurechnungsfähigkeit sowie die teilweise Tatprovokation durch das Opfer zum Schuldspruch aus dem Vor-Urteil. Die besonders rücksichtslose und das Opfer Margareta W***** nach der Tat (zu Schuldspruch 1) erniedrigende Vorgangsweise erfordert es, von der Möglichkeit der Strafschärfung nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB Gebrauch zu machen, deren Voraussetzungen aufgrund der Aktenlage (ON 9 S 13) festgestellt werden konnten: So wurde der Angeklagte jeweils vom Landesgericht Salzburg am 18. August 2003, GZ 30 Hv 24/02h-99, und am 22. September 2005, GZ 33 Hv 113/05y-53, wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten jeweils zu sodann - wenigstens teilweise - verbüßten Freiheitsstrafen verurteilt. Die in diesem (erhöhten) Rahmen ausgemessene Strafe entspricht dem besonderen Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Angeklagten; den vom Erstgericht zutreffend aufgezählten Milderungsgründen war - im Gegensatz zu diesem - jedoch Gewicht beizumessen.
Darüber hinaus war die - (unbekämpft) bereits vom Geschworenengericht ausgesprochene - Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB anzuordnen. Nach Maßgabe der dazu angestellten umfassenden Überlegungen des Geschworenengerichts, an deren Richtigkeit zu zweifeln für den Obersten Gerichtshof kein Anlass besteht, ist davon auszugehen, dass die beim Angeklagten diagnostizierte, kombinierte Persönlichkeitsstörung einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad entspricht, unter deren - die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließendem - Einfluss die hier gegenständlichen Taten begangen wurden und nach der Person des Beschwerdeführers, seinem Zustand und der Art der Anlasstaten zu befürchten ist, dieser werde unter dem Einfluss seiner Persönlichkeitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten mit schweren Folgen gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung eines nicht eingrenzbaren Personenkreises begehen.Darüber hinaus war die - (unbekämpft) bereits vom Geschworenengericht ausgesprochene - Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB anzuordnen. Nach Maßgabe der dazu angestellten umfassenden Überlegungen des Geschworenengerichts, an deren Richtigkeit zu zweifeln für den Obersten Gerichtshof kein Anlass besteht, ist davon auszugehen, dass die beim Angeklagten diagnostizierte, kombinierte Persönlichkeitsstörung einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad entspricht, unter deren - die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließendem - Einfluss die hier gegenständlichen Taten begangen wurden und nach der Person des Beschwerdeführers, seinem Zustand und der Art der Anlasstaten zu befürchten ist, dieser werde unter dem Einfluss seiner Persönlichkeitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten mit schweren Folgen gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung eines nicht eingrenzbaren Personenkreises begehen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO, der Vorbehalt der Vorhaftanrechnung auf § 400 Abs 1 StPO (Lässig, WK-StPO § 400 Rz 1).Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO, der Vorbehalt der Vorhaftanrechnung auf Paragraph 400, Absatz eins, StPO (Lässig, WK-StPO Paragraph 400, Rz 1).