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Entscheidung 13 Os 128/89×

Entscheidung 13 Os 128/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os128/89

Entscheidungsdatum

09.11.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger (Berichterstatter), Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführers in der Strafsache gegen Herbert K*** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 10.Juli 1989, GZ. 11 römisch fünf r 17/89-30, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Raunig, und des Verteidigers Dr. Stolz, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Strafe auf 7 (sieben) Jahre erhöht.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung hierauf verwiesen. Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 18.Jänner 1952 geborene beschäftigungslose Herbert K*** wurde des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 2.Jänner 1989 in Graz den Gottfried K*** durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten gegen den Kopf und Körper verletzt, wobei die Tat den Tod des K*** auf Grund eines Hirnödems und eines Subduralhämatoms zur Folge hatte.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bekämpft die Urteilsfeststellung, daß die Tätlichkeiten des Angeklagten zu den oben beschriebenen schweren Verletzungen führten; sie hält die Täterschaft nicht für erwiesen, weil "nach der gesamten Aktenlage der zwingende Beweis" dafür fehle und die Möglichkeit bestehe, daß als Täter eine andere Person in Frage komme. Damit vermag die Rüge aber nicht aufzuzeigen, inwiefern der Schöffensenat unter Übergehung bestimmter aktenkundiger Umstände gegen seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit in einer Weise verstoßen hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten Sachverhalts resultieren müßten (13 Os 68/88, 13 Os 95,96/88, 13 Os 48/89 u.v.a.). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß sich das Gericht mit der nunmehr in der Beschwerde im Kern wiederholten Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf den Seiten 338 ff. des Urteils ausführlich und folgerichtig auseinandergesetzt hat.

Mit seiner Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet der Beschwerdeführer gegen die Qualifikation nach Paragraph 86, StGB. eine atypische Ungefährlichkeit der Tathandlung ein und leitet daraus die Unvorhersehbarkeit des tödlichen Ausgangs ab.

Richtig ist zwar, daß ein ursächlicher Zusammenhang der Verletzungshandlung und des Todeserfolgs, wenn also ohne Vorstellung der Körperverletzung auch der Tod des Verletzten nicht vorstellbar wäre (Eliminationsmethode: Thyren, Malaniuk, Nowakowski, Rittler u. a.) für sich allein zur Annahme der Qualifikation nach Paragraph 86, StGB. nicht ausreicht. Ein solcher qualifizierter Taterfolg ist zufolge Paragraph 7, Absatz 2, StGB. dem Täter dann als (wenigstens unbewußt) fahrlässig herbeigeführt zuzurechnen, wenn sich bei der Betrachtung der Vorgangsweise des Täters einerseits und des Erfolgs andererseits aus der ex ante-Sicht eines dem Verkehrskreis des Angeklagten angehörigen sachkundigen Beobachters ergibt, daß der Eintritt des Todes voraussehbar, also der Tathandlung adäquat und dementsprechend im Rahmen des vom Angreifer eingegangenen Risikos gelegen war (13 Os 91/89). Bei einer sohin objektiven Vorhersehbarkeit des Todeseintritts als Folge der Tathandlung kommt es auf die Voraussehbarkeit des tatsächlichen Kausalverlaufs nicht an (nochmals 13 Os 91/89, ferner EvBl. 1983/145 u.v.a.).

Im gegenständlichen Fall waren die Verletzungshandlungen des Angeklagten - Versetzen von Faustschlägen und schließlich auch noch von Fußtritten gegen Gesicht und Körper des bereits zum Sturz gebrachten Tatopfers - für die Einsicht jedes Durchschnittsmenschen mit dem Risiko des tödlichen Ausgangs nach den oben beschriebenen Kriterien belastet und sind in bezug auf die Todesfolge keinesfalls als atypische ungefährliche Begehungsweise anzusehen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 86, StGB. zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bei deren Bemessung waren erschwerend die vielen, darunter mehrfach auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen des Täters in Verbindung mit seinem negativen Leumund, mildernd hingegen, daß er vom später Getöteten provoziert worden war, und das Teilgeständnis.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe an, während die Staatsanwaltschaft eine schuldangemessene Erhöhung begehrt.

Lediglich die Berufung des Anklägers ist berechtigt. Bei der Ausmessung der verwirkten Strafe hat das Erstgericht die empfindliche kriminelle Vorbelastung des Angeklagten (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB.), die seine gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung geradezu manifestiert, ferner die Schwere der personalen Täterschuld im Verein mit dem objektiven Gewicht der verschuldeten Rechtsgutverletzung, wie sie der Tötung eines Menschen unter den gegebenen Umständen innewohnt, zu wenig berücksichtigt. Hält man sich vor Augen, daß über den Rechtsbrecher bislang insgesamt mehr als zehn Jahre Freiheitsstrafen verhängt worden sind, so wird das hier vorhandene spezialpräventive Bedürfnis deutlich. Dazu kommt die von der Staatsanwaltschaft zutreffend hervorgehobene Rücksichtslosigkeit nach der Tat. Zusammenfassend trägt sonach erst die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe den im Paragraph 32, StGB. normierten Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung.

Mit seiner sonach unbegründeten Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E18985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00128.89.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19891109_OGH0002_0130OS00128_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089172 Rechtssatz 05.11.1976Strafrecht
Für die Zurechnung strafsatzerhöhender Taterfolge genügt unbewußte Fahrlässigkeit (LSK 1976/243, 9 Os 22/76).
RS0089176 Rechtssatz 19.11.1975Strafrecht
Der Täter hat grundsätzlich nur für einen Verletzungserfolg einzustehen, der im Verhältnis zur Tathandlung "adäquat" und sohin im Rahmen des vom Täter eingegangenen Gefahrenrisikos gelegen ist, nicht aber für einen solchen, der nur infolge einer ganz außerg …
RS0089203 Rechtssatz 09.11.1989Strafrecht
Ein qualifizierter Taterfolg ist zufolge § 7 Abs 2 StGB dem Täter dann als (wenigstens unbewußt) fahrlässig herbeigeführt zuzurechnen, wenn sich bei der Betrachtung der Vorgangsweise des Täters einerseits und des Erfolgs andererseits aus der ex ante-Sicht e …
RS0089243 Rechtssatz 03.04.1979Strafrecht
Vorhersehbarkeit der Tatfolgen im allgemeinen genügt; nicht erforderlich ist, daß der Täter alle (Besonderheiten oder) Einzelheiten des Kausalverkaufs und des Erfolgseintritts vorauszusehen vermag.
RS0089304 Rechtssatz 02.10.1975Strafrecht
Auch im Geltungsbereich des StGB ist für die Beurteilung der Kausalität grundsätzlich von der Äquivalenztheorie auszugehen.
RS0089345 Rechtssatz 16.09.1975Strafrecht
Es ist für jedermann bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar, daß man durch Faustschläge einen Menschen zu Boden strecken, und daß dabei die niedergeschlagene Person mit dem Kopf auf den harten Straßenasphalt aufschlagen kann und daß dieser Geschehnisablauf auch …
RS0089405 Rechtssatz 28.09.1989Strafrecht
Vgl SSt 53/43 - Vorhersehbarkeit braucht den Kausalverlauf nicht zu umfassen.
RS0099195 Rechtssatz 26.05.1988Strafrecht
Auch nach Einführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO kann die unvollständige Ausschöpfung möglicher Beweisquellen grundsätzlich nur aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO, somit nur unter der Voraussetzung entsprechender Antragstellung in e …