Gründe:
Der am 18.Jänner 1952 geborene beschäftigungslose Herbert K*** wurde des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs. 1, 86 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 2.Jänner 1989 in Graz den Gottfried K*** durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten gegen den Kopf und Körper verletzt, wobei die Tat den Tod des K*** auf Grund eines Hirnödems und eines Subduralhämatoms zur Folge hatte.Der am 18.Jänner 1952 geborene beschäftigungslose Herbert K*** wurde des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 2.Jänner 1989 in Graz den Gottfried K*** durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten gegen den Kopf und Körper verletzt, wobei die Tat den Tod des K*** auf Grund eines Hirnödems und eines Subduralhämatoms zur Folge hatte.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 a und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Tatsachenrüge (Z. 5 a) bekämpft die Urteilsfeststellung, daß die Tätlichkeiten des Angeklagten zu den oben beschriebenen schweren Verletzungen führten; sie hält die Täterschaft nicht für erwiesen, weil "nach der gesamten Aktenlage der zwingende Beweis" dafür fehle und die Möglichkeit bestehe, daß als Täter eine andere Person in Frage komme. Damit vermag die Rüge aber nicht aufzuzeigen, inwiefern der Schöffensenat unter Übergehung bestimmter aktenkundiger Umstände gegen seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit in einer Weise verstoßen hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten Sachverhalts resultieren müßten (13 Os 68/88, 13 Os 95,96/88, 13 Os 48/89 u.v.a.). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß sich das Gericht mit der nunmehr in der Beschwerde im Kern wiederholten Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf den Seiten 338 ff. des Urteils ausführlich und folgerichtig auseinandergesetzt hat.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bekämpft die Urteilsfeststellung, daß die Tätlichkeiten des Angeklagten zu den oben beschriebenen schweren Verletzungen führten; sie hält die Täterschaft nicht für erwiesen, weil "nach der gesamten Aktenlage der zwingende Beweis" dafür fehle und die Möglichkeit bestehe, daß als Täter eine andere Person in Frage komme. Damit vermag die Rüge aber nicht aufzuzeigen, inwiefern der Schöffensenat unter Übergehung bestimmter aktenkundiger Umstände gegen seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit in einer Weise verstoßen hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten Sachverhalts resultieren müßten (13 Os 68/88, 13 Os 95,96/88, 13 Os 48/89 u.v.a.). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß sich das Gericht mit der nunmehr in der Beschwerde im Kern wiederholten Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf den Seiten 338 ff. des Urteils ausführlich und folgerichtig auseinandergesetzt hat.
Mit seiner Subsumtionsrüge (Z. 10) wendet der Beschwerdeführer gegen die Qualifikation nach § 86 StGB. eine atypische Ungefährlichkeit der Tathandlung ein und leitet daraus die Unvorhersehbarkeit des tödlichen Ausgangs ab.Mit seiner Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet der Beschwerdeführer gegen die Qualifikation nach Paragraph 86, StGB. eine atypische Ungefährlichkeit der Tathandlung ein und leitet daraus die Unvorhersehbarkeit des tödlichen Ausgangs ab.
Richtig ist zwar, daß ein ursächlicher Zusammenhang der Verletzungshandlung und des Todeserfolgs, wenn also ohne Vorstellung der Körperverletzung auch der Tod des Verletzten nicht vorstellbar wäre (Eliminationsmethode: Thyren, Malaniuk, Nowakowski, Rittler u. a.) für sich allein zur Annahme der Qualifikation nach § 86 StGB. nicht ausreicht. Ein solcher qualifizierter Taterfolg ist zufolge § 7 Abs. 2 StGB. dem Täter dann als (wenigstens unbewußt) fahrlässig herbeigeführt zuzurechnen, wenn sich bei der Betrachtung der Vorgangsweise des Täters einerseits und des Erfolgs andererseits aus der ex ante-Sicht eines dem Verkehrskreis des Angeklagten angehörigen sachkundigen Beobachters ergibt, daß der Eintritt des Todes voraussehbar, also der Tathandlung adäquat und dementsprechend im Rahmen des vom Angreifer eingegangenen Risikos gelegen war (13 Os 91/89). Bei einer sohin objektiven Vorhersehbarkeit des Todeseintritts als Folge der Tathandlung kommt es auf die Voraussehbarkeit des tatsächlichen Kausalverlaufs nicht an (nochmals 13 Os 91/89, ferner EvBl. 1983/145 u.v.a.).Richtig ist zwar, daß ein ursächlicher Zusammenhang der Verletzungshandlung und des Todeserfolgs, wenn also ohne Vorstellung der Körperverletzung auch der Tod des Verletzten nicht vorstellbar wäre (Eliminationsmethode: Thyren, Malaniuk, Nowakowski, Rittler u. a.) für sich allein zur Annahme der Qualifikation nach Paragraph 86, StGB. nicht ausreicht. Ein solcher qualifizierter Taterfolg ist zufolge Paragraph 7, Absatz 2, StGB. dem Täter dann als (wenigstens unbewußt) fahrlässig herbeigeführt zuzurechnen, wenn sich bei der Betrachtung der Vorgangsweise des Täters einerseits und des Erfolgs andererseits aus der ex ante-Sicht eines dem Verkehrskreis des Angeklagten angehörigen sachkundigen Beobachters ergibt, daß der Eintritt des Todes voraussehbar, also der Tathandlung adäquat und dementsprechend im Rahmen des vom Angreifer eingegangenen Risikos gelegen war (13 Os 91/89). Bei einer sohin objektiven Vorhersehbarkeit des Todeseintritts als Folge der Tathandlung kommt es auf die Voraussehbarkeit des tatsächlichen Kausalverlaufs nicht an (nochmals 13 Os 91/89, ferner EvBl. 1983/145 u.v.a.).
Im gegenständlichen Fall waren die Verletzungshandlungen des Angeklagten - Versetzen von Faustschlägen und schließlich auch noch von Fußtritten gegen Gesicht und Körper des bereits zum Sturz gebrachten Tatopfers - für die Einsicht jedes Durchschnittsmenschen mit dem Risiko des tödlichen Ausgangs nach den oben beschriebenen Kriterien belastet und sind in bezug auf die Todesfolge keinesfalls als atypische ungefährliche Begehungsweise anzusehen.