Gründe:
Mit Eingabe vom 3. August 2001 erstatteten Ing. Leopold St***** und Alfred St***** bei der Staatsanwaltschaft Linz Anzeige gegen die Polizeibeamten Dr. Alois L***** und Gabriel W***** wegen § 310 StGB und schlossen sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte an. Sie brachten vor, die Angezeigten hätten durch in Fernsehsendungen verbreitete Äußerungen gegenüber dem ORF über das gegen sie (die Anzeiger) geführte Strafverfahren das Amtsgeheimnis verletzt und ihnen dadurch einen Schaden zugefügt.Mit Eingabe vom 3. August 2001 erstatteten Ing. Leopold St***** und Alfred St***** bei der Staatsanwaltschaft Linz Anzeige gegen die Polizeibeamten Dr. Alois L***** und Gabriel W***** wegen Paragraph 310, StGB und schlossen sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte an. Sie brachten vor, die Angezeigten hätten durch in Fernsehsendungen verbreitete Äußerungen gegenüber dem ORF über das gegen sie (die Anzeiger) geführte Strafverfahren das Amtsgeheimnis verletzt und ihnen dadurch einen Schaden zugefügt.
Die Staatsanwaltschaft Linz trat die Anzeige am 14. August 2001 an die Staatsanwaltschaft Wien zuständigkeitshalber unter Hinweis auf § 41 Abs 2 MedienG ab.Die Staatsanwaltschaft Linz trat die Anzeige am 14. August 2001 an die Staatsanwaltschaft Wien zuständigkeitshalber unter Hinweis auf Paragraph 41, Absatz 2, MedienG ab.
Am 28. August 2001 legte die Staatsanwaltschaft Wien die Anzeige wegen § 310 StGB gemäß § 90 Abs 1 StPO zurück und trat die (einen Teil des Vorwurfes bildende, von der Staatsanwaltschaft Wien aber anders qualifizierte) Anzeige gegen Gabriel W***** wegen § 302 StGB gemäß § 51 StPO an die Staatsanwaltschaft Linz zurück ab. Mit Schriftsatz vom 15. November 2001 stellten die Privatbeteiligten bei der Ratskammer des Landesgerichtes Linz gemäß § 48 Abs 1 Z 1 StPO den Subsidiarantrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Gabriel W***** wegen § 310 StGB.Am 28. August 2001 legte die Staatsanwaltschaft Wien die Anzeige wegen Paragraph 310, StGB gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurück und trat die (einen Teil des Vorwurfes bildende, von der Staatsanwaltschaft Wien aber anders qualifizierte) Anzeige gegen Gabriel W***** wegen Paragraph 302, StGB gemäß Paragraph 51, StPO an die Staatsanwaltschaft Linz zurück ab. Mit Schriftsatz vom 15. November 2001 stellten die Privatbeteiligten bei der Ratskammer des Landesgerichtes Linz gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO den Subsidiarantrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Gabriel W***** wegen Paragraph 310, StGB.
Mit Beschluss vom 28. November 2001, GZ 23 Ur 1112/01h-3, erklärte sich die Ratskammer der Landesgerichtes Linz sachlich unzuständig und trat das Verfahren an das Landesgericht für Strafsachen Wien ab, weil dieses gemäß § 41 Abs 2 letzter Satz MedienG zuständig sei. Mit Beschluss vom 16. Jänner 2002, GZ 26c Vr 10172/01-5, wies die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den erwähnten Subsidiarantrag mit der Begründung zurück, dass eine Voruntersuchung wegen eines Medieninhaltsdeliktes gemäß § 41 Abs 5 erster Satz MedienG nicht zulässig sei.Mit Beschluss vom 28. November 2001, GZ 23 Ur 1112/01h-3, erklärte sich die Ratskammer der Landesgerichtes Linz sachlich unzuständig und trat das Verfahren an das Landesgericht für Strafsachen Wien ab, weil dieses gemäß Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz MedienG zuständig sei. Mit Beschluss vom 16. Jänner 2002, GZ 26c römisch fünf r 10172/01-5, wies die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den erwähnten Subsidiarantrag mit der Begründung zurück, dass eine Voruntersuchung wegen eines Medieninhaltsdeliktes gemäß Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz MedienG nicht zulässig sei.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2002, AZ 18 Bs 97/02 (GZ 26c Vr 10172/01-13 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), sprach das Oberlandesgericht Wien über die dagegen erhobene Aufsichtsbeschwerde der Einschreiter dahin ab, dass kein Anlass für eine Maßnahme nach § 15 StPO bestehe. In der Begründung führte es aus, dass das Erstgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Medieninhaltsdelikt vorliege, von einer vertretbaren Rechtsansicht ausgegangen sei, so dass es folgerichtig zur Anwendung des § 41 Abs 5 erster Satz MedienG gelangt sei.Mit Beschluss vom 3. Mai 2002, AZ 18 Bs 97/02 (GZ 26c römisch fünf r 10172/01-13 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), sprach das Oberlandesgericht Wien über die dagegen erhobene Aufsichtsbeschwerde der Einschreiter dahin ab, dass kein Anlass für eine Maßnahme nach Paragraph 15, StPO bestehe. In der Begründung führte es aus, dass das Erstgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Medieninhaltsdelikt vorliege, von einer vertretbaren Rechtsansicht ausgegangen sei, so dass es folgerichtig zur Anwendung des Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz MedienG gelangt sei.
In seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt der Generalprokurator folgendes aus:
Die den Polizeibeamten vorgeworfene Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Äußerungen in Fernsehsendungen wurde rechtsrichtig als Medieninhaltsdelikt (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG) beurteilt (vgl MR 2001, 225).Die den Polizeibeamten vorgeworfene Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Äußerungen in Fernsehsendungen wurde rechtsrichtig als Medieninhaltsdelikt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG) beurteilt vergleiche MR 2001, 225).
Für das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes sieht § 41 MedienG ergänzende Verfahrensbestimmungen zur Strafprozessordnung vor. Der erste Satz des Absatzes 5 dieser Bestimmung lautet: "Ein Voruntersuchung findet nicht statt". Die historische und teleologische Interpretation dieser Regelung zeigt, dass der Ausschluss der Voruntersuchung im Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes nur im Falle einer Privatanklage zum Tragen kommt.Für das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes sieht Paragraph 41, MedienG ergänzende Verfahrensbestimmungen zur Strafprozessordnung vor. Der erste Satz des Absatzes 5 dieser Bestimmung lautet: "Ein Voruntersuchung findet nicht statt". Die historische und teleologische Interpretation dieser Regelung zeigt, dass der Ausschluss der Voruntersuchung im Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes nur im Falle einer Privatanklage zum Tragen kommt.
Die erwähnte Bestimmung des § 41 Abs 5 MedienG wurde durch die Mediengesetznovelle 1992 eingefügt. Sie fand sich nicht in der Regierungsvorlage, sondern wurde erst durch den Justizausschuss - offenbar ohne Begutachtungsverfahren - beschlossen (JAB 851 BlgNR 18. GP, 8, 17).Die erwähnte Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 5, MedienG wurde durch die Mediengesetznovelle 1992 eingefügt. Sie fand sich nicht in der Regierungsvorlage, sondern wurde erst durch den Justizausschuss - offenbar ohne Begutachtungsverfahren - beschlossen (JAB 851 BlgNR 18. GP, 8, 17).
Schwerpunkt der Mediengesetznovelle 1992 war die Aufwertung der zivilrechtlichen Komponente des Persönlichkeitsschutzes durch Verbesserung sowohl der Anspruchsgrundlagen als auch der Geltendmachung und Durchsetzbarkeit der Ansprüche (RV 503 BlgNR 18. GP, 8). Zu diesem Zwecke wurde ua die Anwendbarkeit der Institute der Einziehung (§ 33 Abs 2 MedienG) und der Urteilsveröffentlichung (§ 34 Abs 3 MedienG) in einem selbständigen Verfahren auf den Fall des Vorliegens des objektiven Tatbestandes eines Medieninhaltsdeliktes ausgedehnt, um dem Betroffenen diese Maßnahme zu ermöglichen, auch ohne die Strafverfolgung des Verantwortlichen betreiben zu müssen (RV 20). Im Hinblick auf die Neufassung dieser Bestimmungen erachtete der Justizausschuss die Voruntersuchung, als deren Hauptzweck er die - wegen Berufung auf das Redaktionsgeheimnis nach § 31 MedienG meist erfolglose - Ausforschung eines Artikelverfassers ansah, für entbehrlich (JAB 8). Die Gesetzesmaterialien zeigen somit, dass der Gesetzgeber - neben dem selbständigen Verfahren - nur das Strafverfahren aufgrund einer Privatanklage vor Auge hatte. Im Übrigen hätte der generelle Ausschluss der Voruntersuchung in Strafverfahren wegen Medieninhaltsdelikten weitreichende Konsequenzen, die einen erheblichen, dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Wertungswiderspruch innerhalb des Strafverfahrensrechtes darstellen würden.Schwerpunkt der Mediengesetznovelle 1992 war die Aufwertung der zivilrechtlichen Komponente des Persönlichkeitsschutzes durch Verbesserung sowohl der Anspruchsgrundlagen als auch der Geltendmachung und Durchsetzbarkeit der Ansprüche Regierungsvorlage 503 BlgNR 18. GP, 8). Zu diesem Zwecke wurde ua die Anwendbarkeit der Institute der Einziehung (Paragraph 33, Absatz 2, MedienG) und der Urteilsveröffentlichung (Paragraph 34, Absatz 3, MedienG) in einem selbständigen Verfahren auf den Fall des Vorliegens des objektiven Tatbestandes eines Medieninhaltsdeliktes ausgedehnt, um dem Betroffenen diese Maßnahme zu ermöglichen, auch ohne die Strafverfolgung des Verantwortlichen betreiben zu müssen Regierungsvorlage 20). Im Hinblick auf die Neufassung dieser Bestimmungen erachtete der Justizausschuss die Voruntersuchung, als deren Hauptzweck er die - wegen Berufung auf das Redaktionsgeheimnis nach Paragraph 31, MedienG meist erfolglose - Ausforschung eines Artikelverfassers ansah, für entbehrlich (JAB 8). Die Gesetzesmaterialien zeigen somit, dass der Gesetzgeber - neben dem selbständigen Verfahren - nur das Strafverfahren aufgrund einer Privatanklage vor Auge hatte. Im Übrigen hätte der generelle Ausschluss der Voruntersuchung in Strafverfahren wegen Medieninhaltsdelikten weitreichende Konsequenzen, die einen erheblichen, dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Wertungswiderspruch innerhalb des Strafverfahrensrechtes darstellen würden.
Als Medieninhaltsdelikte kommen nämlich nicht nur die - grundsätzlich der Privatanklage vorbehaltenen - Ehrenbeleidigungen in Betracht, sondern - wie vorliegend - auch das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB, aber auch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, das Verbrechen des Verrats von Staatsgeheimnissen nach § 252 Abs 2 StGB sowie die Verbrechen nach den §§ 3d, 3g und 3h VerbotsG. Schlösse man die Zulässigkeit der Voruntersuchung in Strafverfahren wegen Medieninhaltsdelikten generell aus, so wäre in diesen Fällen - wie auch im gegebenen - nicht nur die Subsidiaranklage nach § 48 Abs 1 Z 1 StPO - die die Voruntersuchung voraussetzt (s auch Bertel-Venier Strafprozessrecht7 Rz 234, Foregger/Fabrizy StPO8 § 48 Rz 3) - sondern auch die Untersuchungshaft ausgeschlossen, weil diese von der Führung der Voruntersuchung abhängt (§ 180 Abs 1 erster Satz StPO). Abgesehen davon fordert § 91 Abs 1 StPO die Voruntersuchung als Voraussetzung für die Erhebung der Anklage wegen eines Verbrechens oder Vergehens, dessen Aburteilung dem Geschworenengericht zukommt. Darunter fallen auch die Verbrechen des Verrats von Staatsgeheimnissen nach § 252 Abs 2 StGB (§ 14 Abs 1 Z 6 StPO) und nach den §§ 3d, 3g und 3h VerbotsG (§ 3j VerbotsG), welche - wie erwähnt - auch als Medieninhaltsdelikte begangen werden können. Für eine Derogation der Bestimmung des § 91 Abs 1 StPO - die eine besonders sorgfältige Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht sicherstellen soll - durch § 41 Abs 5 erster Satz MedienG liegen keine einsichtigen Gründe vor.Als Medieninhaltsdelikte kommen nämlich nicht nur die - grundsätzlich der Privatanklage vorbehaltenen - Ehrenbeleidigungen in Betracht, sondern - wie vorliegend - auch das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, StGB, aber auch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, das Verbrechen des Verrats von Staatsgeheimnissen nach Paragraph 252, Absatz 2, StGB sowie die Verbrechen nach den Paragraphen 3 d, 3 g und 3 h VerbotsG. Schlösse man die Zulässigkeit der Voruntersuchung in Strafverfahren wegen Medieninhaltsdelikten generell aus, so wäre in diesen Fällen - wie auch im gegebenen - nicht nur die Subsidiaranklage nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO - die die Voruntersuchung voraussetzt (s auch Bertel-Venier Strafprozessrecht7 Rz 234, Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 48, Rz 3) - sondern auch die Untersuchungshaft ausgeschlossen, weil diese von der Führung der Voruntersuchung abhängt (Paragraph 180, Absatz eins, erster Satz StPO). Abgesehen davon fordert Paragraph 91, Absatz eins, StPO die Voruntersuchung als Voraussetzung für die Erhebung der Anklage wegen eines Verbrechens oder Vergehens, dessen Aburteilung dem Geschworenengericht zukommt. Darunter fallen auch die Verbrechen des Verrats von Staatsgeheimnissen nach Paragraph 252, Absatz 2, StGB (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) und nach den Paragraphen 3 d, 3 g und 3 h VerbotsG (Paragraph 3 j, VerbotsG), welche - wie erwähnt - auch als Medieninhaltsdelikte begangen werden können. Für eine Derogation der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, StPO - die eine besonders sorgfältige Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht sicherstellen soll - durch Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz MedienG liegen keine einsichtigen Gründe vor.
Der Ausschluss der Voruntersuchung durch die zuletzt erwähnte Bestimmung ist daher auch teleologisch auf das Privatanklageverfahren zu reduzieren.