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Rechtssatz RS0117493×

Rechtssatz RS0117493

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117493

Geschäftszahl

13Os129/02 (13Os130/02)

Entscheidungsdatum

19.02.2003

Rechtssatz

Die Absatz 4 und 5 des Paragraph 41, MedG sehen Sonderregelungen nur für das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz wegen eines Medieninhaltsdeliktes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedG) vor und ergänzen solcherart den Paragraph 41, Absatz 3, MedG.

Soweit nach dem ersten Satz des Paragraph 41, Absatz 5, MedG der Entfall der Voruntersuchung - demnach nur im Verfahren vor dem Einzelrichter - angeordnet wird, gilt dieser Ausschluss aus historisch-teleologischen Gründen (zudem) bloß in Hinsicht auf Straftaten, welche nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind.

Die gegenteilige Ansicht würde zu einem unvertretbaren Wertungswiderspruch führen. Sie hätte nämlich im Hinblick auf Paragraph 180, Absatz eins, StPO zur Konsequenz, dass im Vorverfahren auch die Untersuchungshaft ausgeschlossen wäre, wenn die Tat ein vor den Einzelrichter gehörendes Medieninhaltsdelikt verwirklicht, während sie (gemäß Paragraph 180, StPO) verhängt werden dürfte, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedG nicht vorliegen. Eine solche unsachliche Privilegierung von Beschuldigten, denen ein von Amts wegen zu verfolgendes, dem Einzelrichter zufallendes Medieninhaltsdelikt zur Last liegt, gegenüber Tätern, welche die Tat auf andere Weise begangen haben, entspräche auch objektiv nicht dem Zweck des Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz MedG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117493

Im RIS seit

21.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20030219_OGH0002_0130OS00129_0200000_001