Gründe:
Peter M***** wurde einer jeweils unbestimmten Anzahl von Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (I), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (III) sowie einer jeweils unbestimmten Anzahl von Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (IV) und von Vergehen nach (richtig:) § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG sowie nach § 27 Abs 1 sechster Fall und Abs 2 Z 1 SMG (V) schuldig erkannt.Peter M***** wurde einer jeweils unbestimmten Anzahl von Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (römisch eins), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch drei) sowie einer jeweils unbestimmten Anzahl von Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch vier) und von Vergehen nach (richtig:) Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall und Absatz 2, Ziffer eins, SMG (römisch fünf) schuldig erkannt.
Danach hat er
I. unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, und zwarrömisch eins. unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, und zwar
1. in den Jahren 1996 bis 1998 in Innsbruck den am 8. Mai 1985 geborenen Manuel B*****, indem er an diesem in einem Fall den Analverkehr durchführte und in ca 10 Fällen den Oralverkehr am Unmündigen durch mehrfachen, teilweise zwei Mal pro Woche durchgeführten gegenseitigen Handverkehr sowie mehrfaches, teilweise zwei Mal wöchentliches Einführen des Fingers in den Anus des Unmündigen;
2. in den Jahren 1996 bis 1998 in Innsbruck und an unbekannten Orten in Kärnten mit dem am 22. September 1985 geborenen Simeon E***** durch mehrfachen, teilweise wöchentlich durchgeführten gegenseitigen Handverkehr sowie Oralverkehr am Unmündigen;
II. mit nachangeführten Unmündigen dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, und zwarrömisch zwei. mit nachangeführten Unmündigen dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, und zwar
1. in den Jahren 1998 bis 2000 an unbekannten Orten in Ibiza und Vietnam sowie in Innsbruck mit dem am 30. November 1986 geborenen Markus R***** durch mehrfachen, teilweise täglich durchgeführten Analverkehr am Unmündigen und mehrfachen, teilweise täglich durchgeführten gegenseitigen Oralverkehr;
2. in den Jahren 2001 und 2002 in Innsbruck mit dem am 3. August 1990 geborenen Rene S***** durch in zwei bis drei Fällen durchgeführten Analverkehr am Unmündigen;
3. in den Jahren 2000 bis 2003 in Innsbruck mit dem am 24. Juli 1989 geborenen Manuel K***** durch mehrfach durchgeführten Anal- sowie Oralverkehr am Unmündigen;
4. in den Jahren 2000 bis 2003 an unbekannten Orten in Ägypten und in Innsbruck mit dem am 30. Mai 1989 geborenen Joseph E***** durch in 10 bis 15 Fällen durchgeführten Analverkehr sowie mehrfachen, teilweise fünf bis sechs Mal wöchentlich durchgeführten Oralverkehr am Unmündigen sowie drei- bis viermaliger Oralverkehr durch den Unmündigen;
5. in den Jahren 2002 bis 2004 an unbekannten Orten in Ägypten, Vietnam und Holland sowie in Innsbruck mit dem am 1. Februar 1990 geborenen Dominik S***** durch mehrfachen, teilweise wöchentlich durchgeführten Analverkehr am Unmündigen sowie gegenseitigen Oralverkehr;
III. außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an nachangeführten unmündigen Personen vorgenommen oder von einer unmündigen Person eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lassen, und zwarrömisch drei. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an nachangeführten unmündigen Personen vorgenommen oder von einer unmündigen Person eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lassen, und zwar
1. in den Jahren 1998 bis 2000 an unbekannten Orten in Italien, Ibiza und Vietnam sowie in Innsbruck mit dem am 30. November 1986 geborenen Markus R***** durch mehrfachen, teilweise täglich durchgeführten gegenseitigen Handverkehr;
2. in den Jahren 2001 und 2002 in Innsbruck mit dem am 3. August 1990 geborenen Rene S***** durch Handverkehr in drei bis vier Fällen;
3. in den Jahren 2000 bis 2003 in Innsbruck mit dem am 24. Juli 1989 geborenen Manuel K***** durch mehrfachen Handverkehr am Unmündigen;
4. in den Jahren 2000 bis 2003 an unbekannten Orten in Ägypten und in Innsbruck mit dem am 30. Mai 1989 geborenen Joseph E***** durch mehrfachen, teilweise täglich durchgeführten gegenseitigen Handverkehr;
5. in den Jahren 2002 bis 2004 an unbekannten Orten in Ägypten, Vietnam und Holland sowie in Innsbruck mit dem am 1. Februar 1990 geborenen Dominik S***** durch mehrfachen, teilweise wöchentlich durchgeführten gegenseitigen Handverkehr;
IV. in nachangeführten Fällen mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder von einer solchen Person an sich vornehmen lassen, und zwarrömisch vier. in nachangeführten Fällen mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder von einer solchen Person an sich vornehmen lassen, und zwar
1. hinsichtlich des am 8. Mai 1985 geborenen Manuel B***** in den unter I/1 genannten Fällen;
2. hinsichtlich des am 30. November 1986 geborenen Markus R***** in den unter II/1 und III/1 genannten Fällen;
3. hinsichtlich des am 3. August 1990 geborenen Rene St***** in den unter II/2 und III/2 genannten Fällen;
4. hinsichtlich des am 24. Juli 1989 geborenen Manuel K***** in den unter II/3 und III/3 genannten Fällen;
5. hinsichtlich des am 30. Mai 1989 geborenen Joseph E***** in den unter II/4 und III/4 genannten Fällen;
6. hinsichtlich des am 1. Februar 1990 geborenen Dominik S***** in den unter II/5 und III/5 genannten Fällen;
7. hinsichtlich des am 22. September 1985 geborenen Simeon E***** in den unter I/2 genannten Fällen;
V. den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Cannabisprodukte, „erworben, besessen und davon anderen überlassen, wobei er durch die (zu ergänzen: zuletzt genannte) Tat Minderjährigen den Gebrauch des Suchtgifts ermöglichte und selbst volljährig und mindestens zwei Jahre älter als die Minderjährigen war, und zwarrömisch fünf. den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Cannabisprodukte, „erworben, besessen und davon anderen überlassen, wobei er durch die (zu ergänzen: zuletzt genannte) Tat Minderjährigen den Gebrauch des Suchtgifts ermöglichte und selbst volljährig und mindestens zwei Jahre älter als die Minderjährigen war, und zwar
1. in mehreren Fällen in den Jahren 1999 bis 2001 an unbekannten Orten in Holland sowie in Innsbruck dem am 30. November 1986 geborenen Markus R*****;
2. in mehreren Fällen, teilweise wöchentlich, in den Jahren 2001 bis 2002 in Innsbruck dem am 3. August 1990 geborenen Rene S*****;
3. in mehreren Fällen in den Jahren 2000 bis 2003 in Innsbruck dem am 24. Juli 1989 geborenen Manuel K*****;
4. in mehreren Fällen, teilweise wöchentlich, in den Jahren 2002 bis 2004 an unbekannten Orten in Ägypten, Vietnam und Holland sowie in Innsbruck dem am 1. Februar 1990 geborenen Dominik S*****.