Der dagegen aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 9 Litera b, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall, 12 zweiter Fall StGB (III/A/1) betreffende Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit ihrer Behauptung fehlenden Sachverhaltsbezugs der Urteilsannahmen zur inneren Tatseite nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus (vgl US 36 ff, 43 f), womit sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0099810). Welche über die vom Erstgericht - im Übrigen zureichend (vgl dazu Kirchbacher/Presslauer in WK² [2006] § 153 Rz 44) - getroffenen Konstatierungen hinausgehenden „konkreten Feststellungen über die Wissens- und Wollenskomponente des Vorsatzes" zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen wären, lässt sie nicht erkennen.Die den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraphen 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall, 12 zweiter Fall StGB (III/A/1) betreffende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht mit ihrer Behauptung fehlenden Sachverhaltsbezugs der Urteilsannahmen zur inneren Tatseite nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus vergleiche US 36 ff, 43 f), womit sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0099810). Welche über die vom Erstgericht - im Übrigen zureichend vergleiche dazu Kirchbacher/Presslauer in WK² [2006] Paragraph 153, Rz 44) - getroffenen Konstatierungen hinausgehenden „konkreten Feststellungen über die Wissens- und Wollenskomponente des Vorsatzes" zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen wären, lässt sie nicht erkennen.
Zum Schuldspruch VI wegen des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach §§ 15, 158 Abs 1, 161 Abs 1 StGB wird die bloße Behauptung absoluter Versuchsuntauglichkeit (Z 9 lit a) nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = RZ 2004, 139 = SSt 2003/98; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Indem die Beschwerde einräumt, dass die Tauglichkeitsprüfung einer Versuchshandlung aus der ex-ante Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters zu erfolgen hat („Eindruckstheorie", vgl RIS-Justiz RS0098852; statt aller: Hager/Massauer in WK² § 15, 16 Rz 78, 82), ihre Rechtsauffassung aber gleichzeitig ausschließlich darauf stützt, dass drei Tage nach Abschluss eines „Kaufvertrags", mit dem dem begünstigten Unternehmensgläubiger die Eigentumsrechte an einer Liegenschaft kostenlos übertragen werden sollten, der Konkurs über das Vermögen der Verkäuferin eröffnet wurde, sodass die Verbücherung der Vormerkung des Eigentumsrechts und der Anmerkung der Rangordnung schließlich scheiterte (US 61 f), erweist sie sich zudem als unschlüssig.Zum Schuldspruch römisch sechs wegen des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach Paragraphen 15, 158, Absatz eins, 161, Absatz eins, StGB wird die bloße Behauptung absoluter Versuchsuntauglichkeit (Ziffer 9, Litera a,) nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = RZ 2004, 139 = SSt 2003/98; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588). Indem die Beschwerde einräumt, dass die Tauglichkeitsprüfung einer Versuchshandlung aus der ex-ante Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters zu erfolgen hat („Eindruckstheorie", vergleiche RIS-Justiz RS0098852; statt aller: Hager/Massauer in WK² Paragraph 15, 16, Rz 78, 82), ihre Rechtsauffassung aber gleichzeitig ausschließlich darauf stützt, dass drei Tage nach Abschluss eines „Kaufvertrags", mit dem dem begünstigten Unternehmensgläubiger die Eigentumsrechte an einer Liegenschaft kostenlos übertragen werden sollten, der Konkurs über das Vermögen der Verkäuferin eröffnet wurde, sodass die Verbücherung der Vormerkung des Eigentumsrechts und der Anmerkung der Rangordnung schließlich scheiterte (US 61 f), erweist sie sich zudem als unschlüssig.
Im Übrigen würde absolut untauglicher Versuch voraussetzen, dass die einem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls geradezu denkunmöglich ist, sohin unter keinen Umständen erwartet werden kann (Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 70), wovon bei bloßem Vorliegen eines Eintragungshindernisses (hier: § 94 Abs 1 Z 2 GBG) unbeschadet der Amtspflichten der mit der Intabulation befassten Beamten - schon wegen der Möglichkeit eines Fehlverhaltens - keine Rede sein kann (vgl erneut RIS-Justiz RS0098852, dort vor allem 11 Os 106/07h).Im Übrigen würde absolut untauglicher Versuch voraussetzen, dass die einem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls geradezu denkunmöglich ist, sohin unter keinen Umständen erwartet werden kann (Hager/Massauer in WK2 Paragraphen 15, 16, Rz 70), wovon bei bloßem Vorliegen eines Eintragungshindernisses (hier: Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG) unbeschadet der Amtspflichten der mit der Intabulation befassten Beamten - schon wegen der Möglichkeit eines Fehlverhaltens - keine Rede sein kann vergleiche erneut RIS-Justiz RS0098852, dort vor allem 11 Os 106/07h).
Das weitere Vorbringen, mit dem in Betreff des Schuldspruchs „III/B/1" (richtig: IV/B/1) der Sache nach Feststellungen zur Kausalität der vom Angeklagten intendierten Täuschung von Bankangestellten für deren vermögensschädigende Verfügung vermisst werden (Z 9 lit a), zielt nicht auf den vom Gesetz verlangten Vergleich von festgestellten Tatsachen und darauf angewendetem Gesetz ab (vgl nämlich US 47, 49 f, 54 iVm US 91 ff) und entzieht sich schon deshalb einer sachbezogenen Erörterung.Das weitere Vorbringen, mit dem in Betreff des Schuldspruchs „III/B/1" (richtig: IV/B/1) der Sache nach Feststellungen zur Kausalität der vom Angeklagten intendierten Täuschung von Bankangestellten für deren vermögensschädigende Verfügung vermisst werden (Ziffer 9, Litera a,), zielt nicht auf den vom Gesetz verlangten Vergleich von festgestellten Tatsachen und darauf angewendetem Gesetz ab vergleiche nämlich US 47, 49 f, 54 in Verbindung mit US 91 ff) und entzieht sich schon deshalb einer sachbezogenen Erörterung.
Gleiches gilt für den aus Z 9 lit a erhobenen Einwand, die Verurteilung wegen der Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (III/A/1) und des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (III/B/1) jeweils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB sei rechtsirrig erfolgt, weil der Beschwerdeführer von der falschen Prämisse ausgeht, die „Haupttäter" wären „in diesen Punkten" unter einem (rechtskräftig) freigesprochen worden (vgl dagegen die Schuldsprüche der unmittelbaren Täterin Dr. Christa H***** zu II/A/1 und 2 und zu IV/A iZm jenen des Beschwerdeführers zu III/A/1 und III/B/1).Gleiches gilt für den aus Ziffer 9, Litera a, erhobenen Einwand, die Verurteilung wegen der Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (III/A/1) und des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (III/B/1) jeweils als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB sei rechtsirrig erfolgt, weil der Beschwerdeführer von der falschen Prämisse ausgeht, die „Haupttäter" wären „in diesen Punkten" unter einem (rechtskräftig) freigesprochen worden vergleiche dagegen die Schuldsprüche der unmittelbaren Täterin Dr. Christa H***** zu II/A/1 und 2 und zu IV/A iZm jenen des Beschwerdeführers zu III/A/1 und III/B/1).
Mit der unsubstantiierten Behauptung eines nichtigkeitsbegründenden „Feststellungsmangels" (vgl zum Begriff: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600 f) zufolge unterbliebener Konstatierung einer angeblich in der Hauptverhandlung am 12. März 2008 geleisteten (teilweisen) Schadensgutmachung in Höhe von 88.042,43 Euro wird die - auf Z 9 lit b gestützte - Rechtsrüge nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Dass bei entsprechender Feststellung ein vom Erstgericht zu Unrecht nicht in Anschlag gebrachter Ausnahmesatz im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes zur Anwendung hätte kommen können, wird - zu Recht - gar nicht behauptet und damit bloß ein Berufungsgrund angesprochen. Im Übrigen gingen die Tatrichter mit ausführlicher Begründung gerade nicht vom gelungenen Nachweis einer teilweisen Rückzahlung aus (US 76).Mit der unsubstantiierten Behauptung eines nichtigkeitsbegründenden „Feststellungsmangels" vergleiche zum Begriff: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600 f) zufolge unterbliebener Konstatierung einer angeblich in der Hauptverhandlung am 12. März 2008 geleisteten (teilweisen) Schadensgutmachung in Höhe von 88.042,43 Euro wird die - auf Ziffer 9, Litera b, gestützte - Rechtsrüge nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Dass bei entsprechender Feststellung ein vom Erstgericht zu Unrecht nicht in Anschlag gebrachter Ausnahmesatz im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes zur Anwendung hätte kommen können, wird - zu Recht - gar nicht behauptet und damit bloß ein Berufungsgrund angesprochen. Im Übrigen gingen die Tatrichter mit ausführlicher Begründung gerade nicht vom gelungenen Nachweis einer teilweisen Rückzahlung aus (US 76).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Anzumerken bleibt, dass die entgegen dem Zusammenrechnungsgrundsatz nach § 29 StGB rechtlich verfehlte Annahme eines Verbrechens des schweren Betrugs (IV/B/1) neben einem Verbrechen des „schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 146, 147 Abs 1, Abs 3, § 12 2.Fall StGB" (III/B/1) für eine amtswegige Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO keinen Anlass bietet. Die rechtsirrige Subsumtion hat nämlich den Angeklagten, der dies ungerügt ließ, über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus nicht benachteiligt, weil er daneben eines weiteren Verbrechens und eines Vergehens schuldig erkannt wurde und bei der Strafbemessung bloß das „Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen" als erschwerend gewertet wurde. Gleiches gilt für die - von den Feststellungen nicht getragene - jeweils irrige Anführung auch des „Abs 1" des § 147 StGB im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), der zufolge gleichzeitiger Verwirklichung der Qualifikation des Abs 3 dieser Bestimmung nicht strafsatzbestimmend war und bei der Strafbemessung ebenfalls nicht in Anschlag gebracht wurde.Anzumerken bleibt, dass die entgegen dem Zusammenrechnungsgrundsatz nach Paragraph 29, StGB rechtlich verfehlte Annahme eines Verbrechens des schweren Betrugs (IV/B/1) neben einem Verbrechen des „schweren Betruges als Beteiligter nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins,, Absatz 3,, Paragraph 12, 2.Fall StGB" (III/B/1) für eine amtswegige Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO keinen Anlass bietet. Die rechtsirrige Subsumtion hat nämlich den Angeklagten, der dies ungerügt ließ, über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus nicht benachteiligt, weil er daneben eines weiteren Verbrechens und eines Vergehens schuldig erkannt wurde und bei der Strafbemessung bloß das „Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen" als erschwerend gewertet wurde. Gleiches gilt für die - von den Feststellungen nicht getragene - jeweils irrige Anführung auch des „Abs 1" des Paragraph 147, StGB im Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), der zufolge gleichzeitiger Verwirklichung der Qualifikation des Absatz 3, dieser Bestimmung nicht strafsatzbestimmend war und bei der Strafbemessung ebenfalls nicht in Anschlag gebracht wurde.
Im Übrigen wäre selbst einer durch den Subsumtionsfehler bewirkten Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO im Rahmen der Berufungsentscheidung Rechnung zu tragen (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 29; zum Ganzen RIS-Justiz RS0090885, RS0118870, RS0113957 [T2 und T3]). Dabei besteht nämlich keine dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch des Erstgerichtes über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO (RIS-Justiz RS0118870).Im Übrigen wäre selbst einer durch den Subsumtionsfehler bewirkten Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO im Rahmen der Berufungsentscheidung Rechnung zu tragen (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 29; zum Ganzen RIS-Justiz RS0090885, RS0118870, RS0113957 [T2 und T3]). Dabei besteht nämlich keine dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch des Erstgerichtes über das anzuwendende Strafgesetz nach Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO (RIS-Justiz RS0118870).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.