Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als unbegründet. Was zunächst das Faktum II (Cornelia A) anlangt, so entbehrt die vom Angeklagten erhobene Rechtsrüge überhaupt einer gesetzmäßigen Ausführung. Eine solche setzt nämlich einen Vergleich des urteilsmäßig konstatierten Sachverhalts mit dem darauf angewandten Strafgesetz voraus. Der Beschwerdeführer läßt hingegen bei seinen Ausführungen unberücksichtigt, daß nach den maßgebenden Urteilsfeststellungen (S. 469/470) Cornelia A sich eine infolge Abwesenheit des Angeklagten entstandene günstige Gelegenheit zunutze machte, um mit zwei Persern, die ihr behilflich waren, die Türkei fluchtartig zu verlassen und in ihre Heimat zurückzukehren. Von einem freiwilligen Abstandnehmen des Angeklagten von der Vollendung der in Aussicht genommenen Tat aus einem autonomen Motiv, frei von äußeren Hinderungsgründen, kann unter diesen, vom Erstgericht festgestellten - vom Beschwerdeführer indes negierten - Umständen keine Rede sein.Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als unbegründet. Was zunächst das Faktum römisch zwei (Cornelia A) anlangt, so entbehrt die vom Angeklagten erhobene Rechtsrüge überhaupt einer gesetzmäßigen Ausführung. Eine solche setzt nämlich einen Vergleich des urteilsmäßig konstatierten Sachverhalts mit dem darauf angewandten Strafgesetz voraus. Der Beschwerdeführer läßt hingegen bei seinen Ausführungen unberücksichtigt, daß nach den maßgebenden Urteilsfeststellungen (S. 469/470) Cornelia A sich eine infolge Abwesenheit des Angeklagten entstandene günstige Gelegenheit zunutze machte, um mit zwei Persern, die ihr behilflich waren, die Türkei fluchtartig zu verlassen und in ihre Heimat zurückzukehren. Von einem freiwilligen Abstandnehmen des Angeklagten von der Vollendung der in Aussicht genommenen Tat aus einem autonomen Motiv, frei von äußeren Hinderungsgründen, kann unter diesen, vom Erstgericht festgestellten - vom Beschwerdeführer indes negierten - Umständen keine Rede sein.
Der Beschwerde kommt aber auch deshalb Berechtigung nicht zu, weil das dem Angeklagten zur Last liegende Tatverhalten in beiden Fällen (I und II) richtigerweise als das Verbrechen des vollendeten Menschenhandels nach dem zweiten Absatz des § 217 StGB. zu beurteilen ist, womit der vom Beschwerdeführer reklamierte Strafaufhebungsgrund (§ 16 Abs 1 StGB.) begrifflich nicht mehr in Betracht kommt.Der Beschwerde kommt aber auch deshalb Berechtigung nicht zu, weil das dem Angeklagten zur Last liegende Tatverhalten in beiden Fällen (römisch eins und römisch zwei) richtigerweise als das Verbrechen des vollendeten Menschenhandels nach dem zweiten Absatz des Paragraph 217, StGB. zu beurteilen ist, womit der vom Beschwerdeführer reklamierte Strafaufhebungsgrund (Paragraph 16, Absatz eins, StGB.) begrifflich nicht mehr in Betracht kommt.
Wann ein Delikt vollendet ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem in dem betreffenden Tatbestand verwendeten Tätigkeitswort. Daraus folgt hier: Für die Vollendung des Verbrechens des Menschenhandels ist nur im ersten Anwendungsfall des § 217 Abs 1 StGB. der Beginn der gewerbsmäßigen Unzuchtshandlungen in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit das Tatopfer besitzt oder in dem es seinen gewÄhnlichen Aufenthalt hat, erforderlich (arg. '...dieser Unzucht in einem anderen Staat... zuführt'). Im zweiten Anwendungsfall des § 217 Abs 1 StGB. und im § 217 Abs 2 StGB. hingegen werden durchwegs Fälle pönalisiert, in welchen die Prostitutionsausübung in einem 'anderen Staat' nicht mehr in den objektiven Tatbestand einbezogen ist. Die Tätigkeitswärter im § 217 Abs 2 StGB. sind: 'verleitet', 'nötigt', 'befördert'.Wann ein Delikt vollendet ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem in dem betreffenden Tatbestand verwendeten Tätigkeitswort. Daraus folgt hier: Für die Vollendung des Verbrechens des Menschenhandels ist nur im ersten Anwendungsfall des Paragraph 217, Absatz eins, StGB. der Beginn der gewerbsmäßigen Unzuchtshandlungen in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit das Tatopfer besitzt oder in dem es seinen gewÄhnlichen Aufenthalt hat, erforderlich (arg. '...dieser Unzucht in einem anderen Staat... zuführt'). Im zweiten Anwendungsfall des Paragraph 217, Absatz eins, StGB. und im Paragraph 217, Absatz 2, StGB. hingegen werden durchwegs Fälle pönalisiert, in welchen die Prostitutionsausübung in einem 'anderen Staat' nicht mehr in den objektiven Tatbestand einbezogen ist. Die Tätigkeitswärter im Paragraph 217, Absatz 2, StGB. sind: 'verleitet', 'nötigt', 'befördert'.
Darnach sind die Tathandlungen das Verleiten, Nötigen und Befördern einer Person und zwar das Verleiten und Nötigen, sich in einen 'anderen Staat' zu begeben bzw. das Befördern dorthin. Mit der Ausführung der im Gesetz beschriebenen Tathandlung ist jedweder Tatbestand objektiv erfüllt, das Delikt 'technisch vollendet'. Freilich muß der Täter auch in den Fällen des § 217 Abs 2 StGB. mit dem auf die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht seitens der von ihm verleiteten, genötigten oder beförderten Person gerichteten Vorsatz handeln. § 217 Abs 2 StGB. vertypt demnach ein Absichtsdelikt (Delikt mit überschießender Innentendenz) und zwar ein kupiertes Erfolgsdelikt (siehe dazu Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB.2, RN. 21 bis 24 zu § 7): Bereits mit dem Eintritt des tatbildmäßigen Zwischenerfolgs, nämlich mit der Verbringung des Schutzobjekts ohne dessen Einverständnis in einen 'anderen Staat' zwecks Prostitutionsausübung (erster Akt des Absichtsdelikts), ist der Tatbestand des § 217 Abs 2 StGB. vollendet. Der vom Täter gewollte, jenseits des Zwischenerfolgs liegende Enderfolg (zweiter Akt des Absichtsdelikts) wird beim kupierten Erfolgsdelikt (im Gegensatz zum verkümmert zweiaktigen Absichtsdelikt) nicht vom Täter gesetzt, sondern tritt ohne dessen Zutun ein, wird allenfalls vom Opfer selbst herbeigeführt;Darnach sind die Tathandlungen das Verleiten, Nötigen und Befördern einer Person und zwar das Verleiten und Nötigen, sich in einen 'anderen Staat' zu begeben bzw. das Befördern dorthin. Mit der Ausführung der im Gesetz beschriebenen Tathandlung ist jedweder Tatbestand objektiv erfüllt, das Delikt 'technisch vollendet'. Freilich muß der Täter auch in den Fällen des Paragraph 217, Absatz 2, StGB. mit dem auf die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht seitens der von ihm verleiteten, genötigten oder beförderten Person gerichteten Vorsatz handeln. Paragraph 217, Absatz 2, StGB. vertypt demnach ein Absichtsdelikt (Delikt mit überschießender Innentendenz) und zwar ein kupiertes Erfolgsdelikt (siehe dazu Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB.2, RN. 21 bis 24 zu Paragraph 7,): Bereits mit dem Eintritt des tatbildmäßigen Zwischenerfolgs, nämlich mit der Verbringung des Schutzobjekts ohne dessen Einverständnis in einen 'anderen Staat' zwecks Prostitutionsausübung (erster Akt des Absichtsdelikts), ist der Tatbestand des Paragraph 217, Absatz 2, StGB. vollendet. Der vom Täter gewollte, jenseits des Zwischenerfolgs liegende Enderfolg (zweiter Akt des Absichtsdelikts) wird beim kupierten Erfolgsdelikt (im Gegensatz zum verkümmert zweiaktigen Absichtsdelikt) nicht vom Täter gesetzt, sondern tritt ohne dessen Zutun ein, wird allenfalls vom Opfer selbst herbeigeführt;
hier (§ 217 Abs 2 StGB.) ist dieser Enderfolg die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht im 'anderen Staat', also ein Verhalten des Opfers selbst. Die Verwirklichung des zweiten Akts ist für die technische Vollendung des Absichtsdelikts, wie bereits aus dem oben Gesagten hervorgeht, nicht erforderlich. Lediglich der 'Vorsatz' (§ 217 Abs 2 Anfang StGB.) des Täters muß auf die sogenannte materielle Vollendung des Absichtsdelikts (zweiter Akt oder 'Vollbringung') gerichtet sein; es genügt bei dieser schlichten Ausdrucksweise des Gesetzes bedingter Vorsatz (Absichtsdelikt 'im weiteren Sinn'; Leukauf-Steininger2 RN. 25 zu § 7, wenngleich ohne Anführung des § 217 Abs 2).hier (Paragraph 217, Absatz 2, StGB.) ist dieser Enderfolg die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht im 'anderen Staat', also ein Verhalten des Opfers selbst. Die Verwirklichung des zweiten Akts ist für die technische Vollendung des Absichtsdelikts, wie bereits aus dem oben Gesagten hervorgeht, nicht erforderlich. Lediglich der 'Vorsatz' (Paragraph 217, Absatz 2, Anfang StGB.) des Täters muß auf die sogenannte materielle Vollendung des Absichtsdelikts (zweiter Akt oder 'Vollbringung') gerichtet sein; es genügt bei dieser schlichten Ausdrucksweise des Gesetzes bedingter Vorsatz (Absichtsdelikt 'im weiteren Sinn'; Leukauf-Steininger2 RN. 25 zu Paragraph 7,, wenngleich ohne Anführung des Paragraph 217, Absatz 2,).
Dem Wortlaut des § 217 Abs 2 StGB. kann nicht entnommen werden, daß der Täter mit seinem Opfer das angestrebte Ziel der 'Beförderung' (das Land, in welchem die Prostitution ausgeübt werden soll) erreichen muß: Das ist nach der Gesetzesdiktion im Zusammenhalt mit der oben vorgenommenen Abgrenzung der Vollendungsstufe des Tatbestands des § 217 Abs 2 StGB. belanglos; es reicht hin, daß die verleitete oder genötigte Person sich in einen anderen Staat als den, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie sich gewÄhnlich aufhält, begeben hat oder daß die Person, der Gewalt angetan oder deren Irrtum ausgenützt wurde, in einen solchen Staat befördert worden ist. Allein diese Auslegung trägt auch der ratio der Gesetzesstelle Rechnung (siehe dazu ausführlich Dokumentation S. 198 rechts).Dem Wortlaut des Paragraph 217, Absatz 2, StGB. kann nicht entnommen werden, daß der Täter mit seinem Opfer das angestrebte Ziel der 'Beförderung' (das Land, in welchem die Prostitution ausgeübt werden soll) erreichen muß: Das ist nach der Gesetzesdiktion im Zusammenhalt mit der oben vorgenommenen Abgrenzung der Vollendungsstufe des Tatbestands des Paragraph 217, Absatz 2, StGB. belanglos; es reicht hin, daß die verleitete oder genötigte Person sich in einen anderen Staat als den, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie sich gewÄhnlich aufhält, begeben hat oder daß die Person, der Gewalt angetan oder deren Irrtum ausgenützt wurde, in einen solchen Staat befördert worden ist. Allein diese Auslegung trägt auch der ratio der Gesetzesstelle Rechnung (siehe dazu ausführlich Dokumentation S. 198 rechts).
Zusammenfassend: Dem Erstgericht unterlief mit der Beurteilung als Verbrechen des versuchten Menschenhandels nach dem zweiten Absatz des § 217 StGB. ein unangefochten gebliebener und sich nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkender Subsumtionsirrtum. Richtigerweise fällt dem Angeklagten sowohl im Faktum Angelika B als auch im Faktum Cornelia A jeweils das Verbrechen des vollendeten Menschenhandels nach § 217 Abs 2 StGB. zur Last (a.M., jedoch undifferenziert hinsichtlich § 217 Abs 1Zusammenfassend: Dem Erstgericht unterlief mit der Beurteilung als Verbrechen des versuchten Menschenhandels nach dem zweiten Absatz des Paragraph 217, StGB. ein unangefochten gebliebener und sich nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkender Subsumtionsirrtum. Richtigerweise fällt dem Angeklagten sowohl im Faktum Angelika B als auch im Faktum Cornelia A jeweils das Verbrechen des vollendeten Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB. zur Last (a.M., jedoch undifferenziert hinsichtlich Paragraph 217, Absatz eins
und Abs 2 StGB. und nicht in Konsequenz zu seinen Ausführungen in den beiden ersten Sätzen der Rz. 7: Pallin im Wiener Kommentar, Rz. 8 zu § 217). Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch kann damit gar nicht aktuell werden.und Absatz 2, StGB. und nicht in Konsequenz zu seinen Ausführungen in den beiden ersten Sätzen der Rz. 7: Pallin im Wiener Kommentar, Rz. 8 zu Paragraph 217,). Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch kann damit gar nicht aktuell werden.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach § 217 Abs 2 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Es wertete das Zusammentreffen von drei (richtig: zwei) in Realkonkurrenz begangenen Verbrechen mit zwei Vergehen, (drei) Vorstrafen einschlägiger Art (vgl. dazu LSK 1979/145), wobei hinsichtlich der Eigentumsdelinquenz auch rascher Rückfall vorliege, und die mehrfache Qualifikation beim Tatbestand nach § 217 Abs 2 StGB. als erschwerend, hingegen das Teilgeständnis, den bloßen Versuch (auch beim Täuschungsdelikt) und das Alter des Angeklagten (über 18 jedoch) unter 21 Jahren (mit Ausnahme des Faktums IV 2) als mildernd.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB. unter Anwendung des Paragraph 28, StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Es wertete das Zusammentreffen von drei (richtig: zwei) in Realkonkurrenz begangenen Verbrechen mit zwei Vergehen, (drei) Vorstrafen einschlägiger Art vergleiche dazu LSK 1979/145), wobei hinsichtlich der Eigentumsdelinquenz auch rascher Rückfall vorliege, und die mehrfache Qualifikation beim Tatbestand nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB. als erschwerend, hingegen das Teilgeständnis, den bloßen Versuch (auch beim Täuschungsdelikt) und das Alter des Angeklagten (über 18 jedoch) unter 21 Jahren (mit Ausnahme des Faktums römisch vier 2) als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Er verweist auf Geldnot, Unbesonnenheit, nachteilige charakterliche Veranlagung der Opfer des Menschenhandels und Abstammung aus schlechtem Milieu.
Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.
Das Schöffengericht stellte nämlich die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig fest und unterzog sie auf der Basis der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB.) einer zutreffenden Würdigung. Die ausgemessene Freiheitsstrafe ist daher gerecht.Das Schöffengericht stellte nämlich die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig fest und unterzog sie auf der Basis der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB.) einer zutreffenden Würdigung. Die ausgemessene Freiheitsstrafe ist daher gerecht.
Die vom Berufungswerber hervorgehobene Geldnot vermächte selbst dann einen Milderungsumstand nicht zu rechtfertigen, wenn sie unverschuldet wäre; denn angesichts des (vom Erstgericht zutreffend betonten) dem Menschenhandel - hier an der Schwester und der Mutter seines Kindes begangen - zugrundeliegenden Unrechtsgehalts fallen Geldschwierigkeiten des Täters überhaupt nicht ins Gewicht. Dazu sei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den in LSK 1979/54 abgedruckten Rechtssatz aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 19.April 1978 verwiesen.
Auch Unbesonnenheit kommt dem Angeklagten nicht als mildernd zugute, weil keine der vom Schuldspruch erfaßten Taten auf eine augenblickliche Eingebung, auf einen Willensimpuls zurückzuführen ist, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters unterdrückt worden wäre (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB.2, RN. 13
zu § 34). Schließlich sind auch Charakter- und Milieuhinweise nicht geeignet, bei Delikten wie Menschenhandel und Geldfälschung einen Milderungsgrund herzustellen.zu Paragraph 34,). Schließlich sind auch Charakter- und Milieuhinweise nicht geeignet, bei Delikten wie Menschenhandel und Geldfälschung einen Milderungsgrund herzustellen.