Rechtssatz RS0089872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089872
Entscheidungsdatum
10.09.1981
Rechtssatz
Beim Absichtsdelikt (Delikt mit überschießender Innentendenz) strebt der Täter einen jenseits der technischen Vollendung liegenden Enderfolg an. Darnach besteht das Absichtsdelikt aus zwei Akten: dem ersten, der Herbeiführung eines Zwischenerfolgs (technische Vollendung), und dem zweiten, der Verwirklichung des Enderfolgs (materielle Vollendung, Vollbringung). Verkümmert zweiaktige Absichtsdelikte sind solche, bei denen nicht nur der erste Akt, sondern auch der zweite vom Täter selbst gesetzt wird. Kupierte Erfolgsdelikte sind solche Absichtsdelikte, deren Enderfolg (zweiter Akt, materielle Vollendung, Vollbringung) ohne Zutun des Täters eintritt, allenfalls vom Opfer verwirklicht wird. Ist der auf den Enderfolg gerichtete Vorsatz des Täters bedingt (dolus eventualis), so spricht man von einem Absichtsdelikt "im weiteren Sinn".
Entscheidungstexte
- 13 Os 129/81
Entscheidungstext OGH 10.09.1981 13 Os 129/81
Veröff: EvBl 1982/21 S 40 = SSt 52/45 = ZfRV 1982,126 (mit Glosse von Liebscher)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0089872
Dokumentnummer
JJR_19810910_OGH0002_0130OS00129_8100000_001