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Entscheidung 13 Os 129/82×

Entscheidung 13 Os 129/82

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os129/82

Entscheidungsdatum

16.09.1982

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Müller-Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter A wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 1.Juli 1982, GZ. 28 römisch fünf r 191/82-28, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch Punkt römisch zwei und römisch drei wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, StGB im Grund der Paragraph 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB sowie des Paragraph 135, Absatz eins und 2 StGB, demgemäß auch im Strafausspruch und in der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürfte Rechtsbrecher aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht rückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter A des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, StGB (Paragraph 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins und 2 StGB, Paragraph 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB, Paragraph 135, Absatz eins und 2 StGB) schuldig erkannt. Darnach hat er sich in der Nacht zum 13.Jänner 1982 in Innsbruck durch den Genuß von Bier und durch die Einnahme von Tabletten in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand dem Walter B durch Einbruch in das Cafe 'X' Bargeld, Zigaretten und Gebrauchsgegenstände im Wert von zusammen etwa 1.200 S mit Bereicherungsvorsatz weggenommen (Punkt römisch eins des Urteilssatzes), die Einrichtung dieses Lokals sowie Lebensmittel, Geschirr, Elektrogeräte und andere Gebrauchsgegenstände verwüstet und damit fremde Sachen zerstört, beschädigt und unbrauchbar gemacht, wobei der Schaden den Betrag von 5.000 S überstiegen hat (römisch zwei) und eine Registrierkasse im Wert von 34.000 S aus dem Gewahrsam des Walter B dauernd entzogen, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen (römisch drei).

Gemäß Paragraph 22, StGB wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet. Die Anordnung der vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 22

StGB bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5,, den Schuldspruch hinsichtlich der zu Punkt römisch zwei und römisch drei des Urteilssatzes angeführten Rauschtaten mit einer auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge ficht die Urteilsannahme, der Angeklagte sei dem Mißbrauch von Alkohol ergeben, mit der Behauptung an, dem stehe das Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Heinz C entgegen, das sich auf den 'alltäglichen' Zustand des Angeklagten (auf den allein es bei der Beurteilung dieser Frage ankomme) beziehe und nach dem (nur) leichtere Hinweise für einen chronischen Alkoholmißbrauch vorliegen, tiefgreifende Auswirkungen jedoch nicht zu erfassen sind und in dem der Beschwerdeführer als geistesgesunde Persönlichkeit bezeichnet werde; diese Ausführungen habe das Schöffengericht unberücksichtigt gelassen. Dies gelte auch für die Deposition des Sachverständigen, ungeachtet des positiven Erfolgs einer Alkoholentwöhnungskur könne die Frage, ob damit auch die Neigung, Straftaten zu begehen, zum Erlöschen kommen werde, nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Daraus schließt die Beschwerde, daß der Versuch einer Entwöhnung von vorneherein aussichtslos sein könne. Damit habe das Gericht aber zu Unrecht die Voraussetzung für die Anordnung der vorbeugenden Maßnahme angenommen. Solcherart gibt die Rüge jedoch nur einzelne, aus dem Zusammenhang gerissene Teile des Gutachtens wieder und zieht Schlußfolgerungen, die in dieser Form dem Gutachten nicht zu entnehmen sind. Sie übergeht gänzlich, daß nach dem Gutachten außer Zweifel steht, daß der Beschwerdeführer einen chronischen Alkoholmißbrauch treibt und auch in dieser Richtung weisende Symptome vorliegen (S. 131 u. 147), daß nach der Ansicht des Sachverständigen der Versuch unternommen werden sollte, eine Alkoholentwöhnungskur durchzuführen und daß die Aussicht auf einen Erfolg als eher positiv bezeichnet wird (S. 133). Sonach wird kein Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezeigt, sondern im Ergebnis nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts bekämpft.

Eine gesetzmäßig ausgeführte Mängelrüge liegt demnach nicht vor, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen war. Mit Recht behauptet die Nichtigkeitsbeschwerde hingegen aus dem Grund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Feststellungsmängel betreffend die im Zustand voller Berauschung begangenen ('verdeckten') Delikte nach Paragraph 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (römisch zwei) und nach Paragraph 135, Absatz eins und 2 StGB (römisch drei).

Den Urteilskonstatierungen ist nur zu entnehmen, daß der Angeklagte in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand einen Einbruch in das Cafe 'X' verübte, wobei er mit einem leeren Bierfaß die Verglasung der Eingangstür zertrümmerte, sodann im Lokal mehrere Behältnisse aufbrach, Bargeld, Zigaretten und andere Gebrauchsgegenstände im Wert von zusammen etwa 1.200 S stahl und dadurch, daß er auch das Lokal verwüstete und schließlich eine Registrierkasse (Wert etwa 34.000 S) mitnahm und später wegwarf, einen Schaden von insgesamt etwa 65.000 S verursachte. Hat der Täter im Zug des Einbruchsdiebstahls fremde Sachen vorsätzlich beschädigt, so ist die Sachbeschädigung nicht gesondert strafbar, sofern sie sich als aus der Sicht des Täters mit der Verübung des Diebstahls zielführend verbunden erweist. Das gilt nicht nur für einfache, sondern auch für schadensqualifizierte Sachbeschädigungen (Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 2, StGB). Auch sie werden in ihrem Unrechtsgehalt von der Beurteilung als Einbruchsdiebstahl miterfaßt und dürfen daher (anders als Sachbeschädigungen nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 StGB) dem Täter nicht gesondert angelastet werden vergleiche Leukauf-Steininger2, Paragraph 129, StGB RZ. 46

und die dort zitierte Rechtsprechung). Anders ausgedrückt: Ist die Sachbeschädigung eine mehr oder weniger 'natürliche Begleiterscheinung' des Einbruchsdiebstahls (Leukauf-Steininger a. a.O.), so erscheint sie von der Einbruchsqualifikation (Paragraph 129, Ziffer eins, StGB) konsumiert (Gesetzeskonkurrenz).

Das Urteil enthält keine Konstatierung dahin, daß die Sachbeschädigung hier keine natürliche Begleiterscheinung des Einbruchsdiebstahls war und daß die Trennung der Zielrichtungen im Vorsatz des Beschwerdeführers ihre Entsprechung hatte, daß er also etwa das Mobiliar des Lokals aus Enttäuschung über den geringen Wert der Beute zertrümmerte oder Schäden anrichtete, die mit dem Diebstahl nicht in einem zielführenden Zusammenhang standen. Der Hinweis im Urteil, daß er auch das Lokal verwüstete, genügt keineswegs.

Im Hinblick auf den bei der Verübung jeglichen Einbruchs anzunehmenden generellen Diebstahlsvorsatz vergleiche SSt. XLI/65, XVII/34, 11 Os 97/72 u.a.) hätte sich das Erstgericht auch damit befassen müssen, weshalb der Angeklagte die Registrierkasse nicht mit Bereicherungsvorsatz, sondern mit dem Vorsatz, sie dauernd zu entziehen, mitgenommen habe.

Auch die sogenannte Rauschtat muß alle subjektiven Tatbestandsmerkmale des betreffenden Delikts verkörpern; sie wird vorsätzlich begangen, womit nichts anderes als das natürliche Wissen und Wollen der Tat gemeint ist (EvBl. 1980/183). Dem Volltrunkenen fehlt nicht der deliktstypische Willensentschluß (die Willensreaktion), sondern es mangelt ihm bloß die Diskretions- oder die Dispositionsfähigkeit oder es gehen ihm beide Fähigkeiten ab (SSt. 47/35 u.a.); mit anderen Worten: Trotz einem auf einen bestimmten deliktstypischen Erfolg gerichteten Vorsatz gebricht es ihm an dem für die volle Schuldfähigkeit und demnach für die Strafbarkeit gemäß dem Grundtatbestand notwendigen biologischen Schuldelement.

Die unrichtige rechtliche Beurteilung des 'verdeckten' Delikts bewirkt eine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins

StPO, weil eine weitere Subsumtion auch einen höheren Unrechtsgehalt des Delikts nach Paragraph 287, StGB bewirkt (SSt. 47/35).

Wegen des zutreffend geltend gemachten Feststellungsmangels in der soeben angezeigten Richtung war der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben und über dieses Rechtsmittel wie im Spruch zu erkennen (Paragraph 285, e StPO).

Auch die Anordnung der vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 22, StGB war aufzuheben, weil die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose von der Art der Anlaßtat abhängt, die hier teilweise neuerlich einer Beurteilung zu unterziehen sein wird.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E03864

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00129.82.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19820916_OGH0002_0130OS00129_8200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088967 Rechtssatz 16.03.1982Strafrecht
Zurechnungsunfähigkeit schließt wohl (das "biologische" Schuldelement und damit) die Schuldfähigkeit, keineswegs jedoch ein vorsätzliches Handeln im Sinn des § 5 StGB aus.
RS0089236 Rechtssatz 10.11.1970Strafrecht
Beim versuchten Diebstahl ist dem Täter der Schaden zuzurechnen, der im Falle des Gelingens seiner Tat angerichtet worden wäre, selbst wenn dessen Höhe seine Erwartung übertroffen hätte. Denn wer aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut eine …
RS0093027 Rechtssatz 18.02.1976Strafrecht
Diebstahl und Sachbeschädigung können konkurrieren, falls der Täter anläßlich der Ausführung einer Diebstahlstat (nicht gestohlene) Gegenstände vorsätzlich zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, dies jedoch nur dann, wenn die Sachbeschäd …
RS0093152 Rechtssatz 16.09.1982Strafrecht
Ist die Sachbeschädigung eine mehr oder weniger "natürliche Begleiterscheinung" des Einbruchsdiebstahls, so erscheint sie von der Einbruchsqualifikation (§ 129 Z 1 StGB) konsumiert (Gesetzeskonkurrenz).
RS0095832 Rechtssatz 21.05.1980Strafrecht
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO wird geltend gemacht, insoweit sich die Rechtsrüge gegen die Annahme auch eines weiteren um Zustand voller Berauschung begangenen ("verdeckten") Delikts wendet (so schon SSt 47/35).
RS0095882 Rechtssatz 27.03.1980Strafrecht
Die Rauschtat muss alle Tatbestandsmerkmale verkörpern, und zwar auch die subjektiven; andernfalls könnte etwa nicht unterschieden werden, ob das Grunddelikt ein Diebstahl oder eine dauernde Sachentziehung, ein Mordversuch oder eine versuchte schwere Körper …
RS0095910 Rechtssatz 23.07.1976Zivilrecht; Strafrecht
Willensakt für Grunddelikt erforderlich (mag dieser Willensakt auch nicht strafrechtlich als Schuld angerechnet werden, denn der Schuldvorwurf des § 287 StGB hat nur die Herbeiführung der Berauschung zum Gegenstand).