Der Angeklagte Nusret Z***** hat Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet, aber nicht ausgeführt. Da auch in der Anmeldung des Rechtsmittels kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen.Der Angeklagte Nusret Z***** hat Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet, aber nicht ausgeführt. Da auch in der Anmeldung des Rechtsmittels kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Der Angeklagte Ilier G***** hat ebenfalls Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Da ihm zufolge seiner Flucht aus der Justizanstalt St. Pölten die Stellungnahme der Generalprokuratur nicht zugestellt werden konnte, war aber über sein Rechtsmittel nicht zu entscheiden (§ 35 Abs 2 StPO).Der Angeklagte Ilier G***** hat ebenfalls Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Da ihm zufolge seiner Flucht aus der Justizanstalt St. Pölten die Stellungnahme der Generalprokuratur nicht zugestellt werden konnte, war aber über sein Rechtsmittel nicht zu entscheiden (Paragraph 35, Absatz 2, StPO).
Der Angeklagte Latif C***** bekämpft das Urteil mit einer aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde. Sie verfehlt ihr Ziel.Der Angeklagte Latif C***** bekämpft das Urteil mit einer aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde. Sie verfehlt ihr Ziel.
Denn mit den Einwänden, wonach ein Kriminalbeamter zum Angeklagten ein ausgesprochen angespanntes Verhältnis gehabt habe und die Aussagenentschlagung einer Zeugin zu erklären wäre (siehe auch US 55), sowie mit Hinweisen auf die „Unsicherheit des Erstgerichtes" und den ohnedies erörterten und evidenten Umstand, dass Handys nicht jedenfalls von ihrem Eigentümer benützt werden müssen (US 56), sowie mit Behauptungen, wonach der Mitangeklagte Nusret Z***** nun bereit wäre die Unschuld des Beschwerdeführers zu bezeugen, und Rückschlüsse des Erstgerichtes, wonach ein beim Angeklagten sichergestelltes Handy von ihm benützt wurde, falsch und die Auswertung der Standortpeilung zweifelhaft wären, werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden Urteilsannahmen dargetan. Aus Anlass der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerden hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch in Ansehung der rechtlichen Unterstellung des den Schuldsprüchen der Angeklagten Nusret Z*****, Blerim M***** und Avdyl H*****, zu A./ und dem Schuldspruch des Angeklagten Latif C***** zu B./ zu Grunde liegenden Sachverhalts unter § 130 zweiter Fall StGB, sowie hinsichtlich des diese Angeklagten betreffenden Schuldspruchs wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (C./) überzeugt, dass es einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO bedarf.Denn mit den Einwänden, wonach ein Kriminalbeamter zum Angeklagten ein ausgesprochen angespanntes Verhältnis gehabt habe und die Aussagenentschlagung einer Zeugin zu erklären wäre (siehe auch US 55), sowie mit Hinweisen auf die „Unsicherheit des Erstgerichtes" und den ohnedies erörterten und evidenten Umstand, dass Handys nicht jedenfalls von ihrem Eigentümer benützt werden müssen (US 56), sowie mit Behauptungen, wonach der Mitangeklagte Nusret Z***** nun bereit wäre die Unschuld des Beschwerdeführers zu bezeugen, und Rückschlüsse des Erstgerichtes, wonach ein beim Angeklagten sichergestelltes Handy von ihm benützt wurde, falsch und die Auswertung der Standortpeilung zweifelhaft wären, werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden Urteilsannahmen dargetan. Aus Anlass der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerden hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch in Ansehung der rechtlichen Unterstellung des den Schuldsprüchen der Angeklagten Nusret Z*****, Blerim M***** und Avdyl H*****, zu A./ und dem Schuldspruch des Angeklagten Latif C***** zu B./ zu Grunde liegenden Sachverhalts unter Paragraph 130, zweiter Fall StGB, sowie hinsichtlich des diese Angeklagten betreffenden Schuldspruchs wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (C./) überzeugt, dass es einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bedarf.
Denn weder zum Vorsatz der Angeklagten, sich an der kriminellen Vereinigung als Mitglied (im Sinne des § 278 Abs 3 StGB, also durch Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der kriminellen Ausrichtung oder durch wissentliche Förderung des Zusammenschlusses) zu beteiligen noch zum Vorsatz, die im Schuldspruch A./ bzw B./ inkriminierten und auch weitere Qualifikationselemente aufweisenden Diebstähle jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung zu verüben, trifft das erkennende Gericht eine Feststellung. Vielmehr beschränkt sich das Urteil auf die (objektive Umstände schildernde) Konstatierung, wonach sich die Angeklagten an zwei Zusammenschlüssen von mehr als zwei Personen beteiligten, welche Zusammenschlüsse darauf gerichtet waren, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung wiederholt Einbruchsdiebstähle ausgeführt werden (US 38). Darüber hinaus hielt das Schöffengericht in den Entscheidungsgründen lediglich fest, dass eine dieser - einander überschneidenden - kriminellen Vereinigungen die Angeklagten und weitere Personen umfasste und an der anderen neben Avdyl H***** noch weitere Personen in wechselnder Zusammensetzung beteiligt waren, und verweist bloß auf den Urteilstenor, wonach die Angeklagten „im Rahmen der kriminellen Vereinigung in unterschiedlicher Zusammensetzung jeweils unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung Einbruchsdiebstähle .... durchführten" (US 39 ff). Im Urteil wird jedoch nicht dargelegt, ob jeder einzelne Angeklagte diese spezifische kriminelle Zweckausrichtung des Zusammenschlusses und die durchgeführten diebischen Angriffe als dessen Mitglied in Zusammenarbeit mit einem anderen Organisationsbeteiligten zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand.Denn weder zum Vorsatz der Angeklagten, sich an der kriminellen Vereinigung als Mitglied (im Sinne des Paragraph 278, Absatz 3, StGB, also durch Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der kriminellen Ausrichtung oder durch wissentliche Förderung des Zusammenschlusses) zu beteiligen noch zum Vorsatz, die im Schuldspruch A./ bzw B./ inkriminierten und auch weitere Qualifikationselemente aufweisenden Diebstähle jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung zu verüben, trifft das erkennende Gericht eine Feststellung. Vielmehr beschränkt sich das Urteil auf die (objektive Umstände schildernde) Konstatierung, wonach sich die Angeklagten an zwei Zusammenschlüssen von mehr als zwei Personen beteiligten, welche Zusammenschlüsse darauf gerichtet waren, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung wiederholt Einbruchsdiebstähle ausgeführt werden (US 38). Darüber hinaus hielt das Schöffengericht in den Entscheidungsgründen lediglich fest, dass eine dieser - einander überschneidenden - kriminellen Vereinigungen die Angeklagten und weitere Personen umfasste und an der anderen neben Avdyl H***** noch weitere Personen in wechselnder Zusammensetzung beteiligt waren, und verweist bloß auf den Urteilstenor, wonach die Angeklagten „im Rahmen der kriminellen Vereinigung in unterschiedlicher Zusammensetzung jeweils unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung Einbruchsdiebstähle .... durchführten" (US 39 ff). Im Urteil wird jedoch nicht dargelegt, ob jeder einzelne Angeklagte diese spezifische kriminelle Zweckausrichtung des Zusammenschlusses und die durchgeführten diebischen Angriffe als dessen Mitglied in Zusammenarbeit mit einem anderen Organisationsbeteiligten zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand.
Hinzu kommt, dass § 278 Abs 1 StGB infolge Spezialität durch § 130 zweiter Fall StGB verdrängt wird, wenn die Tatbestandsmerkmale der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer Straftat im Rahmen der Vereinigung im Sinne des § 278 Abs 3 erster Fall StGB erfüllt sind, aber diese Tat gleichzeitig den spezielleren und einen höheren Strafsatz bedingenden Qualifikationstatbestand nach § 130 zweiter Fall StGB (Diebstahl als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit einem anderen Mitglied) verwirklicht (Plöchl in WK2 [2006] § 278 Rz 62 mwN). Da die Feststellungen (US 38) zum Schuldspruch C./ die Beteiligung der Angeklagten an der kriminellen Vereinigung in keiner Weise konkretisieren, insbesondere keine tatbildlichen Aktivitäten aufzeigen, welche über die als Mitglied der Vereinigung begangenen - insoweit aber durch die Schuldsprüche A./ und B./ umfassten - Diebstähle hinausgehen würden und etwa auf die Verübung weiterer Diebstähle oder auf eine wissentliche Förderung dieser Organisation gerichtet gewesen wären (Plöchl aaO Rz 63 f), war die neben der Verurteilung nach § 130 zweiter Fall StGB erfolgte rechtliche Unterstellung der Taten auch unter § 278 Abs 1 StGB verfehlt (vgl 13 Os 4/06x).Hinzu kommt, dass Paragraph 278, Absatz eins, StGB infolge Spezialität durch Paragraph 130, zweiter Fall StGB verdrängt wird, wenn die Tatbestandsmerkmale der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer Straftat im Rahmen der Vereinigung im Sinne des Paragraph 278, Absatz 3, erster Fall StGB erfüllt sind, aber diese Tat gleichzeitig den spezielleren und einen höheren Strafsatz bedingenden Qualifikationstatbestand nach Paragraph 130, zweiter Fall StGB (Diebstahl als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit einem anderen Mitglied) verwirklicht (Plöchl in WK2 [2006] Paragraph 278, Rz 62 mwN). Da die Feststellungen (US 38) zum Schuldspruch C./ die Beteiligung der Angeklagten an der kriminellen Vereinigung in keiner Weise konkretisieren, insbesondere keine tatbildlichen Aktivitäten aufzeigen, welche über die als Mitglied der Vereinigung begangenen - insoweit aber durch die Schuldsprüche A./ und B./ umfassten - Diebstähle hinausgehen würden und etwa auf die Verübung weiterer Diebstähle oder auf eine wissentliche Förderung dieser Organisation gerichtet gewesen wären (Plöchl aaO Rz 63 f), war die neben der Verurteilung nach Paragraph 130, zweiter Fall StGB erfolgte rechtliche Unterstellung der Taten auch unter Paragraph 278, Absatz eins, StGB verfehlt vergleiche 13 Os 4/06x).
Dies gilt auch zu Gunsten der Angeklagten Blerim M***** und Avdyl H*****, die kein Rechtsmittel ergriffen haben.
Mangels Behebbarkeit der aufgezeigten Mängel durch den Obersten Gerichtshof ist zur Überprüfung des Verhaltens sämtlicher Angeklagter unter dem Aspekt des § 278 Abs 1 StGB und hinsichtlich der Qualifikation nach § 130 zweiter Fall StGB eine neue Hauptverhandlung und Entscheidung in erster Instanz erforderlich.Mangels Behebbarkeit der aufgezeigten Mängel durch den Obersten Gerichtshof ist zur Überprüfung des Verhaltens sämtlicher Angeklagter unter dem Aspekt des Paragraph 278, Absatz eins, StGB und hinsichtlich der Qualifikation nach Paragraph 130, zweiter Fall StGB eine neue Hauptverhandlung und Entscheidung in erster Instanz erforderlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Kosten für die amtswegige Maßnahme haben die Angeklagten nicht zu ersetzen (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Kosten für die amtswegige Maßnahme haben die Angeklagten nicht zu ersetzen (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12).