Gründe:
Karl W***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des (schweren und) gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148, erster Fall, StGB (A), des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2, erster Fall, StGB (B) und des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (C) schuldig erkannt.Karl W***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des (schweren und) gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148,, erster Fall, StGB (A), des Vergehens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2,, erster Fall, StGB (B) und des Vergehens der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien
A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten
unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, den Egon S***** unter der Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Hingabe ungedeckter Schecks zu Handlungen verleitet, welche diesen am Vermögen schädigten, wobei der Schaden 25.000 S überstieg, und zwar
1. am 15.Juni 1990 zur Ausfolgung eines goldenen Anhängers "Snoopy" und einer Kette nach deren Reparatur (Schaden 5.600 S);
2. am 20.Juni 1990 zur Ausfolgung einer Kette (Schaden 29.000 S);
B) am 13.Juli 1990 (lt. US 9 zwischen 16.Juli und 29.August 1990)
ein ihm anvertrautes Gut, nämlich ihm von Egon S***** als Kommissionsware übergebene Schmuckstücke im Gesamtwert von 235.000 S sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er sie für sich behielt und teilweise im Dorotheum verpfändete bzw. sie durch seine gutgläubige Ehefrau Susanne W***** verpfänden ließ;
C) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jänner 1990
die Susanne W***** durch die Äußerung, wenn sie gegen ihn Anzeige wegen Körperverletzung erstatte, werde er ihr das Kreuz brechen, daß sie nicht mehr aufstehen könne, mithin durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung genötigt.
Die dagegen aus den Gründen der Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung - ersichtlich mit Beziehung auf den Anklagevorwurf einer Nötigung der Susanne W***** zur Unterlassung einer Strafanzeige wegen Körperverletzung (C) - gestellten Antrages (S 199) auf zeugenschaftliche Vernehmung der Jutta G*****-W***** wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten (Z 4) nicht beeinträchtigt. Diese Zeugin sollte nach dem Antragsvorbringen bestätigen, daß Susanne W***** versucht habe, den Angeklagten wieder zurückzugewinnen und aus diesem Grunde an dessen damalige Freundin (eben die namhaft gemachte Zeugin) herangetreten sei. Damit sollte - was allerdings erst in der Beschwerde erläutert wird - "die begründete Besorgniserregung im Hinblick auf die Person der Ehegattin bewiesen" (gemeint wohl: widerlegt), also dargetan werden, daß die von Susanne W***** behauptete Drohung des Angeklagten (S 187; US 3, 8) insbesondere mit Rücksicht auf die Verhältnisse und die persönliche Beschaffenheit der Bedrohten nicht geeignet gewesen sei, begründete Besorgnisse einzuflößen.Durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung - ersichtlich mit Beziehung auf den Anklagevorwurf einer Nötigung der Susanne W***** zur Unterlassung einer Strafanzeige wegen Körperverletzung (C) - gestellten Antrages (S 199) auf zeugenschaftliche Vernehmung der Jutta G*****-W***** wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten (Ziffer 4,) nicht beeinträchtigt. Diese Zeugin sollte nach dem Antragsvorbringen bestätigen, daß Susanne W***** versucht habe, den Angeklagten wieder zurückzugewinnen und aus diesem Grunde an dessen damalige Freundin (eben die namhaft gemachte Zeugin) herangetreten sei. Damit sollte - was allerdings erst in der Beschwerde erläutert wird - "die begründete Besorgniserregung im Hinblick auf die Person der Ehegattin bewiesen" (gemeint wohl: widerlegt), also dargetan werden, daß die von Susanne W***** behauptete Drohung des Angeklagten (S 187; US 3, 8) insbesondere mit Rücksicht auf die Verhältnisse und die persönliche Beschaffenheit der Bedrohten nicht geeignet gewesen sei, begründete Besorgnisse einzuflößen.
Zu diesem Beweisantrag ergänzend vernommen, gab der Angeklagte an (S 199), daß das behauptete Gespräch zwischen seiner Ehefrau und der Zeugin im Frühjahr (1990) stattgefunden habe, worauf der Schöffensenat die Beweisaufnahme unter Hinweis auf den in Betracht kommenden Tatzeitraum (Jänner 1990) mit der Begründung ablehnte (S 203), daß es sich um keine Tatzeugin handle und es unerheblich sei, ob Susanne W***** an Jutta G*****-W***** mit dem Wunsche herantrat, daß der Angeklagte wieder zu ihr zurückkehren solle.
Richtig ist, daß im Urteil im Zusammenhang mit einer (kursorischen) Wiederholung der für die Abweisung des Beweisantrages maßgebenden Begründung das Beweisthema nicht vollständig wiedergegeben wird (US 14) und daher diese Ausführungen für sich allein auch nicht die bezüglichen Erwägungen des Erstgerichtes im vollen Umfang erkennen lassen. Darauf kommt es jedoch im gegebenen Fall nicht an, weil die (vollständige) Begründung des Zwischenerkenntnisses ohnedies vorschriftsgemäß (§ 238 Abs. 2 StPO) im Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich gemacht worden ist. Indem der Beschwerdeführer aber die dort niedergelegte Argumentation des Schöffensenates übergeht, bringt er die Verfahrensrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Dem Erstgericht ist im übrigen durchaus beizupflichten, daß es der angenommenen Gefährlichkeit der Drohung (§ 74 Z 5 StGB) keineswegs widerspricht, wenn das Tatopfer später wieder eine Aussöhnung mit dem Täter herbeiführen will. Demnach fehlte es dem Beweisanbot in der Tat an der erforderlichen Relevanz.Richtig ist, daß im Urteil im Zusammenhang mit einer (kursorischen) Wiederholung der für die Abweisung des Beweisantrages maßgebenden Begründung das Beweisthema nicht vollständig wiedergegeben wird (US 14) und daher diese Ausführungen für sich allein auch nicht die bezüglichen Erwägungen des Erstgerichtes im vollen Umfang erkennen lassen. Darauf kommt es jedoch im gegebenen Fall nicht an, weil die (vollständige) Begründung des Zwischenerkenntnisses ohnedies vorschriftsgemäß (Paragraph 238, Absatz 2, StPO) im Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich gemacht worden ist. Indem der Beschwerdeführer aber die dort niedergelegte Argumentation des Schöffensenates übergeht, bringt er die Verfahrensrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Dem Erstgericht ist im übrigen durchaus beizupflichten, daß es der angenommenen Gefährlichkeit der Drohung (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) keineswegs widerspricht, wenn das Tatopfer später wieder eine Aussöhnung mit dem Täter herbeiführen will. Demnach fehlte es dem Beweisanbot in der Tat an der erforderlichen Relevanz.
Dem Beschwerdevorbringen mangelhafter Begründung (Z 5) des Schuldspruches wegen Betruges (A) zuwider mußte das Erstgericht die Tatsache (US 8/9), daß der Juwelier Egon S***** am 20. Juni 1990 anläßlich der Bezahlung der Kette im Wert von 29.000 S mit einem Scheck (A/2) bereits davon Kenntnis hatte, daß der am 15.Juni 1990 als Zahlung angenommene Scheck (A/1) von der bezogenen Bank mangels Deckung nicht eingelöst werde, nicht eigens erörtern; ist es doch nicht ungewöhnlich, daß ein Geschäftsmann trotz der erwähnten negativen Erfahrung einer abermaligen Täuschung über den Zahlungswillen und die Zahlungsfähigkeit eines Kunden erliegt. Einer besonderen Begründung für die Annahme zusätzlicher (verbaler) Täuschungshandlungen seitens des Angeklagten bedurfte es nicht, weil nichts darauf hindeutet, daß Egon S***** sich ohne solche Versprechungen zur Ausfolgung der Ware verstanden hätte. Der Genannte erklärte hiezu vielmehr, der Angeklagte habe ihn durch seine Eloquenz immer wieder überreden können (S 176), und auch der Beschwerdeführer selbst mußte einräumen, dem S***** zugesagt zu haben, daß der Scheck zu einem späteren Zeitpunkt gedeckt sein werde (S 163), was aber dann tatsächlich nicht der Fall war.Dem Beschwerdevorbringen mangelhafter Begründung (Ziffer 5,) des Schuldspruches wegen Betruges (A) zuwider mußte das Erstgericht die Tatsache (US 8/9), daß der Juwelier Egon S***** am 20. Juni 1990 anläßlich der Bezahlung der Kette im Wert von 29.000 S mit einem Scheck (A/2) bereits davon Kenntnis hatte, daß der am 15.Juni 1990 als Zahlung angenommene Scheck (A/1) von der bezogenen Bank mangels Deckung nicht eingelöst werde, nicht eigens erörtern; ist es doch nicht ungewöhnlich, daß ein Geschäftsmann trotz der erwähnten negativen Erfahrung einer abermaligen Täuschung über den Zahlungswillen und die Zahlungsfähigkeit eines Kunden erliegt. Einer besonderen Begründung für die Annahme zusätzlicher (verbaler) Täuschungshandlungen seitens des Angeklagten bedurfte es nicht, weil nichts darauf hindeutet, daß Egon S***** sich ohne solche Versprechungen zur Ausfolgung der Ware verstanden hätte. Der Genannte erklärte hiezu vielmehr, der Angeklagte habe ihn durch seine Eloquenz immer wieder überreden können (S 176), und auch der Beschwerdeführer selbst mußte einräumen, dem S***** zugesagt zu haben, daß der Scheck zu einem späteren Zeitpunkt gedeckt sein werde (S 163), was aber dann tatsächlich nicht der Fall war.
Auch in Ansehung des Schuldspruchs wegen Veruntreuung (B) ist dem Erstgericht kein Begründungsmangel (Z 5) unterlaufen. Den Bereicherungsvorsatz hat es mit dem Hinweis auf das Geständnis des Angeklagten, den ihm anvertrauten Schmuck infolge Geldschwierigkeiten im Dorotheum verpfändet zu haben (S 164), ausreichend begründet (US 11). Ob der Angeklagte vom Zeugen Helmut B***** eine "fixe Zusage" hatte, ihm 70.000 S zur Auslösung der Pfänder zu leihen, ist nicht entscheidungswesentlich. Denn es ist unbestritten, daß er diesen Betrag niemals tatsächlich zur Verfügung hatte, was - worauf noch im Rahmen der Erledigung der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zurückzukommen sein wird - allein die Annahme eines "präsenten Deckungsfonds" rechtfertigen und damit einen Bereicherungsvorsatz in Frage stellen könnte. Im übrigen hat der genannte Zeuge eine verbindliche Darlehenszusage ausdrücklich verneint (S 196).Auch in Ansehung des Schuldspruchs wegen Veruntreuung (B) ist dem Erstgericht kein Begründungsmangel (Ziffer 5,) unterlaufen. Den Bereicherungsvorsatz hat es mit dem Hinweis auf das Geständnis des Angeklagten, den ihm anvertrauten Schmuck infolge Geldschwierigkeiten im Dorotheum verpfändet zu haben (S 164), ausreichend begründet (US 11). Ob der Angeklagte vom Zeugen Helmut B***** eine "fixe Zusage" hatte, ihm 70.000 S zur Auslösung der Pfänder zu leihen, ist nicht entscheidungswesentlich. Denn es ist unbestritten, daß er diesen Betrag niemals tatsächlich zur Verfügung hatte, was - worauf noch im Rahmen der Erledigung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zurückzukommen sein wird - allein die Annahme eines "präsenten Deckungsfonds" rechtfertigen und damit einen Bereicherungsvorsatz in Frage stellen könnte. Im übrigen hat der genannte Zeuge eine verbindliche Darlehenszusage ausdrücklich verneint (S 196).
Es versagt aber auch der Einwand (Z 5) gegen den Schuldspruch wegen Nötigung (C), denn angesichts der Feststellung (US 7, 8, 13) wiederholter Mißhandlungen der Susanne W***** durch den Angeklagten bedurfte es keiner besonderen Begründung für deren Berechtigung, gegen ihn Anzeige wegen - allenfalls nur versuchter - vorsätzlicher Körperverletzung zu erstatten. Urteilsausführungen darüber, ob die Tätlichkeiten auch tatsächlich zu einer Verletzung am Körper und damit zur Deliktsvollendung geführt haben, waren demnach entbehrlich.Es versagt aber auch der Einwand (Ziffer 5,) gegen den Schuldspruch wegen Nötigung (C), denn angesichts der Feststellung (US 7, 8, 13) wiederholter Mißhandlungen der Susanne W***** durch den Angeklagten bedurfte es keiner besonderen Begründung für deren Berechtigung, gegen ihn Anzeige wegen - allenfalls nur versuchter - vorsätzlicher Körperverletzung zu erstatten. Urteilsausführungen darüber, ob die Tätlichkeiten auch tatsächlich zu einer Verletzung am Körper und damit zur Deliktsvollendung geführt haben, waren demnach entbehrlich.
Die Mängelrüge ist daher insgesamt unbegründet.
Dem Ersturteil haftet aber auch keine der behaupteten materiellrechtlichen Nichtigkeiten (Z 9 lit. a) an.Dem Ersturteil haftet aber auch keine der behaupteten materiellrechtlichen Nichtigkeiten (Ziffer 9, Litera a,) an.
Mit dem Beschwerdeeinwand, es sei nicht festgestellt, daß er als verläßlicher und zahlungswilliger Kunde aufgetreten wäre und insoweit den Juwelier Egon S***** über Tatsachen getäuscht habe (A), setzt sich der Beschwerdeführer über die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 2, 8, 14) hinweg und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund, der ein Festhalten an dem gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz zur Voraussetzung hat, nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung.