Rechtssatz RS0093545
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093545
Entscheidungsdatum
20.03.1991
Rechtssatz
Nötigung zur Unterlassung einer Anzeigeerstattung: Zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt schon ein nach Meinung des Anzeigers bestehender Verdacht, daß jemand eine strafbare Handlung begangen oder versucht hat, und zwar unabhängig davon, ob die Anzeige letztlich zum Erfolg, also zum angestrebten Einschreiten der Behörde geführt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0093545
Dokumentnummer
JJR_19910320_OGH0002_0130OS00013_9100000_001