Das Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
1. Betrug verlangt eine Täuschung über Tatsachen und wenigstens bedingt vorsätzliches Handeln (§ 7 Abs. 1 StGB.).1. Betrug verlangt eine Täuschung über Tatsachen und wenigstens bedingt vorsätzliches Handeln (Paragraph 7, Absatz eins, StGB.).
Festgestelltermaßen hat A im Einvernehmen mit ihren Brüdern zunächst die gesamte Zeche bezahlen wollen. Bei der Bestellung der Speisen und Getränke wollten die Beschuldigten zahlen, täuschten also niemanden, von einem Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz konnte keine Rede sein. Den Entschluß, das Lokal ohne Bezahlung zu verlassen, faßten die drei Personen erst, nachdem sie die bestellten Speisen und Getränke bereits konsumiert und vergebens nach der Kellnerin gerufen hatten. In diesem Zeitpunkt war aber die Bereicherung infolge des Verzehrs bereits eingetreten, sodaß ein Vorsatz, 'sich unrechtmäßig zu bereichern' (§ 146 StGB.), begrifflich nicht mehr gefaßt und auch nicht mehr wirksam werden konnte (EvBl. 1984/17).Festgestelltermaßen hat A im Einvernehmen mit ihren Brüdern zunächst die gesamte Zeche bezahlen wollen. Bei der Bestellung der Speisen und Getränke wollten die Beschuldigten zahlen, täuschten also niemanden, von einem Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz konnte keine Rede sein. Den Entschluß, das Lokal ohne Bezahlung zu verlassen, faßten die drei Personen erst, nachdem sie die bestellten Speisen und Getränke bereits konsumiert und vergebens nach der Kellnerin gerufen hatten. In diesem Zeitpunkt war aber die Bereicherung infolge des Verzehrs bereits eingetreten, sodaß ein Vorsatz, 'sich unrechtmäßig zu bereichern' (Paragraph 146, StGB.), begrifflich nicht mehr gefaßt und auch nicht mehr wirksam werden konnte (EvBl. 1984/17).
Elfriede A, Johann B und Siegfried B waren daher bei richtiger Beurteilung des festgestellten Sachverhalts sowohl wegen Mangels am Tatbestand (Täuschung über Tatsachen) als auch wegen Fehlens des tatbestandlich geforderten Bereicherungsvorsatzes von der Anklage des Betrugs freizusprechen (§§ 292, 288 Abs. 2 Z.3 StPO.).Elfriede A, Johann B und Siegfried B waren daher bei richtiger Beurteilung des festgestellten Sachverhalts sowohl wegen Mangels am Tatbestand (Täuschung über Tatsachen) als auch wegen Fehlens des tatbestandlich geforderten Bereicherungsvorsatzes von der Anklage des Betrugs freizusprechen (Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO.).
2. Die zum Anklagevorwurf der Veruntreuung getroffenen Urteilskonstatierungen reichen nicht aus, um Siegfried B des Vergehens nach § 133 Abs. 1 StGB. schuldig zu erkennen. Daß B das am 20. Mai 19812. Die zum Anklagevorwurf der Veruntreuung getroffenen Urteilskonstatierungen reichen nicht aus, um Siegfried B des Vergehens nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB. schuldig zu erkennen. Daß B das am 20. Mai 1981
übernommene Motorfahrrad über den vereinbarten Zeitraum hinaus benützt und es in den folgenden Tagen bis zu seinem Aufgreifen durch die Gendarmerie bereits am 23.Mai 1981 weder zurückgestellt noch den vereinbarten Kaufpreis bezahlt hat, ersetzt nicht die Feststellung, daß sich der Beschuldigte das Fahrzeug mit Bereicherungsvorsatz in einer den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 StGB.übernommene Motorfahrrad über den vereinbarten Zeitraum hinaus benützt und es in den folgenden Tagen bis zu seinem Aufgreifen durch die Gendarmerie bereits am 23.Mai 1981 weder zurückgestellt noch den vereinbarten Kaufpreis bezahlt hat, ersetzt nicht die Feststellung, daß sich der Beschuldigte das Fahrzeug mit Bereicherungsvorsatz in einer den Voraussetzungen des Paragraph 133, Absatz eins, StGB.
entsprechenden Weise (siehe hiezu Leukauf-Steininger 2 , § 133 StGB. RN. 14entsprechenden Weise (siehe hiezu Leukauf-Steininger 2 , Paragraph 133, StGB. RN. 14
und die dort zitierte Judikatur) zugeeignet hat. Insoweit haftet dem Urteil ein Feststellungsmangel (§§ 468 Abs. 1 Z. 4, 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) an, der dem Verurteilten Siegfried B zum Nachteil gereicht und eine diesbezügliche Verfahrenserneuerung unumgänglich macht (§§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3, zweiter Satz, StPO.).und die dort zitierte Judikatur) zugeeignet hat. Insoweit haftet dem Urteil ein Feststellungsmangel (Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) an, der dem Verurteilten Siegfried B zum Nachteil gereicht und eine diesbezügliche Verfahrenserneuerung unumgänglich macht (Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3,, zweiter Satz, StPO.).