Rechtssatz RS0094307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094307
Entscheidungsdatum
20.09.1984
Rechtssatz
Wurde der Entschluß, ein Gastlokal ohne Bezahlung zu verlassen, erst nach Konsumation der bestellten Speisen und Getränke (und nach vergeblichem Ruf nach der Rechnung) gefaßt, so war zu diesem Zeitpunkt die Bereicherung infolge Verzehrs bereits eingetreten, sodaß ein Bereicherungsvorsatz begrifflich nicht mehr gefaßt und auch nicht mehr wirksam werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094307
Dokumentnummer
JJR_19840920_OGH0002_0130OS00130_8400000_001