Die gegen die Schuldsprüche aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a und b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist zum Teil im Recht.Die gegen die Schuldsprüche aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a und b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist zum Teil im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet eine Verletzung von Verteidigungsrechten der Angeklagten durch Abweisung des Beweisantrages auf Beiziehung "eines Sachverständigen aus dem Automatenfachgebiet zum Beweise dafür, daß der gegenständliche Geldautomat bzw dessen Lade, wenn sie mit irgendeinem Werkzeug geöffnet wird, sich dabei der Sperriegel verdreht und zwar einerseits mit Abbruch der vorhandenen Schublade auch ohne Abbruch und, daß sich davon in diesem Fall die Klappe sehr wohl mit einem Zylinderschlüssel öffnen läßt, wie dies von der Angeklagten behauptet wurde. Wenn die Klappe zB mit einem Tacksheber geöffnet wurde, kann sie daher wieder angelehnt werden, sodaß die Angeklagte ohne große Gewaltanwendung mit einem Zylinderschlüssel diese Klappe öffnen kann, ohne daß daher irgendwelche Abriebspuren am Schlüssel vorhanden bleiben" (S 63/II).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet eine Verletzung von Verteidigungsrechten der Angeklagten durch Abweisung des Beweisantrages auf Beiziehung "eines Sachverständigen aus dem Automatenfachgebiet zum Beweise dafür, daß der gegenständliche Geldautomat bzw dessen Lade, wenn sie mit irgendeinem Werkzeug geöffnet wird, sich dabei der Sperriegel verdreht und zwar einerseits mit Abbruch der vorhandenen Schublade auch ohne Abbruch und, daß sich davon in diesem Fall die Klappe sehr wohl mit einem Zylinderschlüssel öffnen läßt, wie dies von der Angeklagten behauptet wurde. Wenn die Klappe zB mit einem Tacksheber geöffnet wurde, kann sie daher wieder angelehnt werden, sodaß die Angeklagte ohne große Gewaltanwendung mit einem Zylinderschlüssel diese Klappe öffnen kann, ohne daß daher irgendwelche Abriebspuren am Schlüssel vorhanden bleiben" (S 63/II).
Das Schöffengericht ist schon bei seiner Entscheidung über diesen Beweisantrag (S 71/II) und im angefochtenen Urteil (US 23) davon ausgegangen, daß von einem Schlüssel, wie ihn die Angeklagte zum Aufbrechen eines Automaten (wie bei dem von ihr zugestandenen Einbruchsdiebstahlsfaktum A/4) benützt haben will, dann keine Spuren einer Öffnung der Schließklappe festgestellt werden könne, wenn das Behältnis schon vorher aufgezwängt (und das Schloß bzw die Verriegelung dabei abgebrochen) worden ist. Für die Angeklagte kann mit diesem Antrag nichts gewonnen werden, konnte das Schöffengericht doch (siehe Zeugenaussage Walter P*****, S 51 und 53/II, Helmut P*****, S 55 und 77/II, sowie Untersuchungsberichte ON 14 und Beilage ./1 zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 38, siehe S 61/II) davon ausgehen, daß das Aufbrechen des Automaten im konkreten Fall mit einem Schlüssel nicht erfolgt sein kann und bei Aufbrechen der Kassenlade das Schloß abbricht. Somit wäre es Sache des Antragstellers gewesen, zum Beweisantrag auszuführen, inwiefern durch den beantragten Sachverständigenbeweis eine maßgebliche Änderung der sich den Tatrichtern in diesem Verfahrensstadium bietenden Sach- und Beweislage zu erwarten gewesen wäre (Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 281 Z 4 E 83).Das Schöffengericht ist schon bei seiner Entscheidung über diesen Beweisantrag (S 71/II) und im angefochtenen Urteil (US 23) davon ausgegangen, daß von einem Schlüssel, wie ihn die Angeklagte zum Aufbrechen eines Automaten (wie bei dem von ihr zugestandenen Einbruchsdiebstahlsfaktum A/4) benützt haben will, dann keine Spuren einer Öffnung der Schließklappe festgestellt werden könne, wenn das Behältnis schon vorher aufgezwängt (und das Schloß bzw die Verriegelung dabei abgebrochen) worden ist. Für die Angeklagte kann mit diesem Antrag nichts gewonnen werden, konnte das Schöffengericht doch (siehe Zeugenaussage Walter P*****, S 51 und 53/II, Helmut P*****, S 55 und 77/II, sowie Untersuchungsberichte ON 14 und Beilage ./1 zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 38, siehe S 61/II) davon ausgehen, daß das Aufbrechen des Automaten im konkreten Fall mit einem Schlüssel nicht erfolgt sein kann und bei Aufbrechen der Kassenlade das Schloß abbricht. Somit wäre es Sache des Antragstellers gewesen, zum Beweisantrag auszuführen, inwiefern durch den beantragten Sachverständigenbeweis eine maßgebliche Änderung der sich den Tatrichtern in diesem Verfahrensstadium bietenden Sach- und Beweislage zu erwarten gewesen wäre (Mayerhofer/Rieder, StPO3, Paragraph 281, Ziffer 4, E 83).
Durch die Abweisung des beantragten Sachverständigenbeweises konnten daher Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht verletzt werden.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet mangelnde Begründung entscheidungswesentlicher Tatsachen, weil nicht erwiesen sei, daß die Angeklagte das Tatwerkzeug zum Aufbrechen der Automaten benutzt habe, weshalb der Schluß auf ihre Täterschaft unzulässig sei.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet mangelnde Begründung entscheidungswesentlicher Tatsachen, weil nicht erwiesen sei, daß die Angeklagte das Tatwerkzeug zum Aufbrechen der Automaten benutzt habe, weshalb der Schluß auf ihre Täterschaft unzulässig sei.
Die Tatrichter haben sich zur Begründung ihrer Entscheidung bei den Schuldspruchsfakten A/1, 2 und 4 zunächst auf die Aussage der Zeugin Edith T***** (S 21 ff/II) gestützt, die, durch das Klirren von Geldmünzen aufmerksam geworden, die Angeklagte am 21.April 1994 vor einem aufgebrochenen Solariumautomaten des Bräunungsstudios des Franz S***** überraschte, als diese in gebückter Haltung die bereits entleerte Geldlade des Automaten in der Hand hielt. Die Angeklagte erklärte dazu zunächst, sie selbst habe den Einbruchsdiebstahl entdeckt und benützte unmittelbar darauf eine andere der dort aufgestellten Bräunungsautomatenkabinen. Nach Verständigung der Gendarmerie wurde in der von der Angeklagten zuletzt benützten Kabine ein Einbruchswerkzeug (Tacksheber) versteckt vorgefunden, wobei Staubspuren darauf hinwiesen, daß es erst vor ganz kurzer Zeit dort deponiert worden war. Bei der Angeklagten selbst wurden Zehn-Schilling-Münzen in auffallender Menge festgestellt. Sie selbst gab bei ihrer Vernehmung vor der Gendarmerie an, den Automaten - allerdings mit einem Schlüssel - aufgebrochen zu haben (Anzeige ON 2, Verlesung in der Hauptverhandlung S 65/II). Kriminaltechnische Untersuchungen ergaben, daß dieser Automat mit dem sichergestellten Werkzeug, keinesfalls jedoch mit einem Schlüssel aufgebrochen worden war (Zeugen Jürgen M*****, S 44 ff, Walter P*****, S 49 ff, Helmut P*****, S 55 f und Herbert H*****, S 57 ff im Zusammenhalt mit dem Untersuchungsbericht Beilage ./1 zu ON 38 = Hauptverhandlungsprotokoll, alles II, und ON 14, erörtert in der Hauptverhandlung S 57/II). Ferner wurde kriminaltechnisch konstatiert, daß dasselbe Tatwerkzeug mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei den Einbruchsdiebstählen zu A/1, 2 und 4 zur Tatausführung verwendet wurde (Untersuchungsbericht ON 14; US 9 ff).Die Tatrichter haben sich zur Begründung ihrer Entscheidung bei den Schuldspruchsfakten A/1, 2 und 4 zunächst auf die Aussage der Zeugin Edith T***** (S 21 ff/II) gestützt, die, durch das Klirren von Geldmünzen aufmerksam geworden, die Angeklagte am 21.April 1994 vor einem aufgebrochenen Solariumautomaten des Bräunungsstudios des Franz S***** überraschte, als diese in gebückter Haltung die bereits entleerte Geldlade des Automaten in der Hand hielt. Die Angeklagte erklärte dazu zunächst, sie selbst habe den Einbruchsdiebstahl entdeckt und benützte unmittelbar darauf eine andere der dort aufgestellten Bräunungsautomatenkabinen. Nach Verständigung der Gendarmerie wurde in der von der Angeklagten zuletzt benützten Kabine ein Einbruchswerkzeug (Tacksheber) versteckt vorgefunden, wobei Staubspuren darauf hinwiesen, daß es erst vor ganz kurzer Zeit dort deponiert worden war. Bei der Angeklagten selbst wurden Zehn-Schilling-Münzen in auffallender Menge festgestellt. Sie selbst gab bei ihrer Vernehmung vor der Gendarmerie an, den Automaten - allerdings mit einem Schlüssel - aufgebrochen zu haben (Anzeige ON 2, Verlesung in der Hauptverhandlung S 65/II). Kriminaltechnische Untersuchungen ergaben, daß dieser Automat mit dem sichergestellten Werkzeug, keinesfalls jedoch mit einem Schlüssel aufgebrochen worden war (Zeugen Jürgen M*****, S 44 ff, Walter P*****, S 49 ff, Helmut P*****, S 55 f und Herbert H*****, S 57 ff im Zusammenhalt mit dem Untersuchungsbericht Beilage ./1 zu ON 38 = Hauptverhandlungsprotokoll, alles römisch zwei, und ON 14, erörtert in der Hauptverhandlung S 57/II). Ferner wurde kriminaltechnisch konstatiert, daß dasselbe Tatwerkzeug mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei den Einbruchsdiebstählen zu A/1, 2 und 4 zur Tatausführung verwendet wurde (Untersuchungsbericht ON 14; US 9 ff).
Der darauf gestützte Schluß auf die Täterschaft der Angeklagten widerspricht weder den Denkgesetzen noch der allgemeinen Lebenserfahrung. Ein formeller Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes haftet der angefochtenen Entscheidung bezüglich der Schuldspruchsfakten A/1, 2 und 4 somit nicht an.
Das erfolgreiche Geltendmachen der in der Beschwerde ausgeführten Rechtsrüge (sachlich Z 9 lit a) setzt voraus, daß auf Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Tatsachen der Nachweis einer rechtsirrtümlichen Beurteilung durch die Tatrichter geführt werden kann. Dies gelingt der Beschwerde jedoch nicht. Einerseits wiederholt sie in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Mängelrüge, andererseits geht sie in Bestreitung der konstatierten Gewerbsmäßigkeit an den dazu vom Schöffengericht in (den eine Einheit bildenden) Spruch und Gründen des Urteils getroffenen Feststellungen vorbei (US 2, 7 und 8, 24). Der Rechtsrüge mangelt es bereits an den für ihre Ausführung prozessual erforderlichen Voraussetzungen.Das erfolgreiche Geltendmachen der in der Beschwerde ausgeführten Rechtsrüge (sachlich Ziffer 9, Litera a,) setzt voraus, daß auf Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Tatsachen der Nachweis einer rechtsirrtümlichen Beurteilung durch die Tatrichter geführt werden kann. Dies gelingt der Beschwerde jedoch nicht. Einerseits wiederholt sie in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Mängelrüge, andererseits geht sie in Bestreitung der konstatierten Gewerbsmäßigkeit an den dazu vom Schöffengericht in (den eine Einheit bildenden) Spruch und Gründen des Urteils getroffenen Feststellungen vorbei (US 2, 7 und 8, 24). Der Rechtsrüge mangelt es bereits an den für ihre Ausführung prozessual erforderlichen Voraussetzungen.
In diesem Umfang war der Nichtigkeitsbeschwerde daher kein Erfolg beschieden. Sie war insofern teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).In diesem Umfang war der Nichtigkeitsbeschwerde daher kein Erfolg beschieden. Sie war insofern teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Hingegen ist die Mängelrüge (Z 5) in bezug auf das Schuldspruchsfaktum A/3 im Recht. Dazu ergab die kriminaltechnische Untersuchung lediglich, daß die vorgefundenen Spuren an dem in F***** aufgebrochenen Geldwechselautomaten des Franz S***** mit dem (von der Angeklagten sonst verwendeten) Tatwerkzeug nach Maß und Form übereinstimmen; auf Grund des Fehlens von Individualspuren waren jedoch die vorhandenen Spuren zur Auswertung "nicht brauchbar" (siehe insbesondere ON 14, S 115/I). Darauf allein die Täterschaft der Angeklagten auch in diesem Fall zu gründen (US 19 f) stellt einen formalen Begründungsmangel des Faktums A/3 des Schuldspruches dar, weshalb bereits bei der nichtöffentlichen Beratung über das Rechtsmittel mit Kassation dieses Schuldspruchteils vorgegangen werden mußte (§ 285 e StPO). Infolge Teilkassierung des Schuldspruches war auch der Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft) sowie der, von der Angeklagten mit Beschwerde bekämpfte Beschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO aufzuheben und darauf Berufung und Beschwerde der Angeklagten zu verweisen.Hingegen ist die Mängelrüge (Ziffer 5,) in bezug auf das Schuldspruchsfaktum A/3 im Recht. Dazu ergab die kriminaltechnische Untersuchung lediglich, daß die vorgefundenen Spuren an dem in F***** aufgebrochenen Geldwechselautomaten des Franz S***** mit dem (von der Angeklagten sonst verwendeten) Tatwerkzeug nach Maß und Form übereinstimmen; auf Grund des Fehlens von Individualspuren waren jedoch die vorhandenen Spuren zur Auswertung "nicht brauchbar" (siehe insbesondere ON 14, S 115/I). Darauf allein die Täterschaft der Angeklagten auch in diesem Fall zu gründen (US 19 f) stellt einen formalen Begründungsmangel des Faktums A/3 des Schuldspruches dar, weshalb bereits bei der nichtöffentlichen Beratung über das Rechtsmittel mit Kassation dieses Schuldspruchteils vorgegangen werden mußte (Paragraph 285, e StPO). Infolge Teilkassierung des Schuldspruches war auch der Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft) sowie der, von der Angeklagten mit Beschwerde bekämpfte Beschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO aufzuheben und darauf Berufung und Beschwerde der Angeklagten zu verweisen.