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Entscheidung 13 Os 132/96×

Entscheidung 13 Os 132/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os132/96

Entscheidungsdatum

06.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Heißenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian G***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Korneuburg vom 13. Mai 1996, GZ 10 römisch fünf r 30/96-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil aufgehoben und die Sache an ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht Korneuburg zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian G***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen der Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB und des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz (2.Fall) StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 26. Jänner 1996 in Loosdorf Franz S***** (römisch eins) durch einen Schuß in den Kopf aus einer Pistole (vorsätzlich) getötet und (römisch zwei) durch diese Tat mit Gewalt gegen seine Person unter Verwendung einer Waffe 251.710 S Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen.

Die Geschworenen hatten die anklagekonform auf das Verbrechen des Mordes gerichtete Hauptfrage (fortlaufende Zahl: 1) und die Hauptfrage (fortlaufende Zahl: 4) wegen schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, 143, erster Satz (2.Fall) StGB, die nicht nur im Sinne der Anklage (Variante a) ausgehend von einem Vorgehen mit Tötungsvorsatz gestellt worden war, sondern auch die Varianten der Gewaltanwendung (b) durch einen in der Absicht, schwer zu verletzen, und (c) mit dem Vorsatz auf Körperverletzung abgegebenen Kopfschuß gegen das Opfer sowie (d) durch vom Ruf "Überfall" begleitetes unvorsichtiges Halten der geladenen und entsicherten Pistole mit entspanntem Hahn gegen Franz S*****, sodaß sich (ungewollt) ein Schuß löste, enthielt, sowie die zur Hauptfrage (fortlaufende Zahl: 4) gestellte und auf die tödlichen Folgen durch die Gewaltanwendung beim Raub abstellende Zusatzfrage (fortlaufende Zahl: 5) bejaht. Die auf absichtliche schwere Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB), für den Fall der Verneinung der Hauptfrage nach Mord und die auf vorsätzliche Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB) für den Fall der Verneinung der vorgenannten Eventualfrage gestellten Fragen blieben unbeantwortet. Die in den zur Hauptfrage wegen Raubes vorgenommenen Streichungen (b bis d) wurden - wie aus dem Aktenvermerk des Vorsitzenden vom 12. August 1996 (somit nach Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde) hervorgeht - nicht von den Geschworenen, sondern nachträglich vom Vorsitzenden anläßlich der Urteilsausfertigung vorgenommen und waren dem Verteidiger somit unbekannt.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 6 und 9 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der schon in Ansehung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes Berechtigung zukommt.

Mit Recht wendet die Fragestellungsrüge nämlich ein, daß die Formulierung der Hauptfrage (fortlaufende Zahl: 4) nach Raub unter Verwendung einer Waffe, in der ungleichartige alternative Begehungsvarianten des Raubes gemeinsam und in der Zusammenfassung mit der aus der Anklage abgeleiteten Hauptfrage gestellt werden, nicht nur gegen die Vorschrift des Paragraph 312, StPO verstößt, wonach die primär zu stellenden Hauptfragen mit der Anklage, und zwar auch hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes und der darin enthaltenen Qualifikation, übereinzustimmen haben vergleiche SSt 24/46; NRsp 1992/159; Foregger/Kodek, StPO6 Paragraph 312, Erl römisch zwei). Sie verletzt solcherart auch Paragraph 317, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 312, Absatz eins und Paragraph 314, Absatz eins, StPO.

Obzwar Paragraph 317, Absatz 2, StPO es dem richterlichen Ermessen anheimstellt, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstand besonderer Fragen zu machen sind, wird die Befugnis, mehrere Fragen in eine einzige aufzunehmen, durch Natur und Zweck der Fragestellung eingeschränkt, durch die ein der wahren Willensmeinung der Geschworenen entsprechender und zugleich für den Richter brauchbarer Widerspruch herbeigeführt werden soll (Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 317, ENr 5). Durch die Bejahung der Schuldfrage müssen überdies die Geschworenen zugleich die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz vollziehen können, weswegen eine Tat in der Schuldfrage nicht alternierend verschiedenen Deliktsbegriffen unterstellt werden darf vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 317, ENr 15).

Beiden Anliegen wurde durch das dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Fragenschema nicht Rechnung getragen. Die Fragestellung läßt nämlich völlig unberücksichtigt, daß die in der relevierten Hauptfrage (fortlaufende Zahl: 4) aufgezählten Varianten, die ihrerseits undifferenziert Gegenstand der Zusatzfrage (fortlaufende Zahl: 5) sind, (nur) zum Teil eine Qualifikation des schweren Raubes (auch) nach Paragraph 143, Satz 3 zweiter Halbsatz StGB rechtlich zulassen. Scheidet doch diese Qualifikation bei Annahme eines Mordvorsatzes aus (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 143, RN 17, Paragraph 142, RN 37). Die nach Beantwortung (Bejahung) der Frage vorgenommenen Streichungen, können abgesehen von der Unzulässigkeit dieses Vorganges, den Fehler nicht sanieren.

Außerdem vernachlässigt das Fragenschema, daß das Delikt der vorsätzlichen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, Absatz eins, 86, (Eventualfrage 3), das übrigens bei der gegebenen Sachkonstellation - ebenso wie das zum schweren Raub der Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Satz 3 zweiter Fall StGB allerdings echt konkurrierende (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 87, RN 15) Delikt nach Paragraph 87, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB (Eventualfrage 2) - in keiner Weise indiziert war, in der Raubqualifikation nach Paragraph 143, Satz 3 zweiter Fall StGB aufginge vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 142, RN 36, Paragraph 86, RN 16), auch die Verneinung der Hauptfrage nach schwerem Raub (Paragraph 142, Absatz eins, 143, erster Satz StGB) zur Voraussetzung hätte.

Bei dem verfehlten Fragenschema kann der Nichtigkeitsbeschwerde nicht entgegengehalten werden, es wäre unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 345, Absatz 3, StPO), besteht doch die Möglichkeit, daß die Geschworenen bei richtiger Fragestellung (und zutreffender Klarlegung des Verhältnisses der Fragen zueinander) zu einem anderen Ergebnis gekommen wären. Dies erhellt schon daraus, daß die (widersprüchliche) Bejahung der Fragen 1 (Mord) und 5 (bloße Todesfolge) beim Schuldspruch offenbar dadurch beseitigt werden sollte, daß - bei der denkbaren gegenteiligen und für den Angeklagten sogar günstigeren Auffassung - von der Bejahung der Mordfrage ausgegangen und die bejahte (uneigentliche) Zusatzfrage (SSt 55/43) nach der Raubqualifikation iS des Paragraph 143, Satz 3 zweiter Fall StGB unberücksichtigt blieb.

Eine Neudurchführung der Hauptverhandlung ist solcherart unumgänglich.

Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung nach Paragraphen 285, e, 344 StPO Folge zu geben und gemäß Paragraph 349, Absatz eins, StPO vorzugehen.

Bei unveränderter Sachlage wird im neuerlichen Rechtsgang neben den beiden anklagekonform wegen Mordes (Paragraph 75, StGB) und schweren Raubes iS der Paragraphen 142, Absatz eins und 143 erster Satz (2.Fall) StGB zu stellenden Hauptfragen nur eine für den Fall der Verneinung der Mordfrage zu stellende Eventualfrage (s Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 316, ENr 2b, vergleiche SSt 55/43; 46/75) nach fahrlässiger Todesfolge im Sinne des Paragraph 143, Satz 3 zweiter Fall StGB vorzusehen sein.

Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E44353 13D01326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00132.96.1106.000

Dokumentnummer

JJT_19961106_OGH0002_0130OS00132_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092172 Rechtssatz 05.06.1984Strafrecht
Bei Raubmord wird das in der Tötung des Opfers gelegene Unrecht durch den Schuldspruch wegen Mordes voll erfaßt; die Todesfolge kann dem Täter nicht noch zusätzlich durch die Annahme der Qualifikation nach § 143, dritter Satz, letzter Fall, StGB angelastet …
RS0092382 Rechtssatz 26.06.1984Strafrecht
Eine durch Gewaltanwendung im Rahmen eines Raubes herbeigeführte, nicht als Mord zu beurteilende Todesfolge wird durch Subsumtion unter § 143 letzter Fall StGB in ihrem Unwert voll erfaßt; eine solche Tat kann nicht als Raub und Totschlag (§ 76 StGB) oder K …
RS0092629 Rechtssatz 09.01.1976Strafrecht
Idealkonkurrenz des Tatbestands nach den §§ 15, 87 Abs 1 StGB mit jenem nach den §§ 15, 142, 143 StGB (keine Konsumtion).
RS0100505 Rechtssatz 10.03.1992Strafrecht
Bei der Stellung der Hauptfragen ist der Schwurgerichtshof grundsätzlich an den Anklagevorwurf gebunden, weshalb der Inhalt dieser Fragen nicht nur in Ansehung des gesetzlichen Tatbestandes, sondern auch hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes mit der Ankl …
RS0100631 Rechtssatz 11.06.1992Strafrecht
Eine (uneigentliche) Zusatzfrage nach der qualifizierten Tatfolge des § 143 letzter Fall StGB (Raub mit Todesfolge) stellt im Verhältnis zur (weiteren) Hauptfrage nach Mord eigentlich eine Eventualfrage dar (so schon 15 Os 135/87).
RS0100972 Rechtssatz 27.03.1974Strafrecht
Die Befugnis nach § 317 Abs 2 StPO wird durch Natur und Zweck der Fragestellung eingeschränkt, die einen der wahren Willensmeinung der Geschwornen gemäßen und für das Gericht brauchbaren Wahrspruch herbeiführen soll.
RS0105903 Rechtssatz 06.11.1996Strafrecht
Durch die Bejahung der Schuldfrage müssen die Geschworenen zugleich die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz vollziehen können, weswegen eine Tat in der Schuldfrage nicht alternierend verschiedenen Deliktsbegriffen unterstellt werden darf.