Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 6 und 9 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der schon in Ansehung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 6 und 9 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der schon in Ansehung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes Berechtigung zukommt.
Mit Recht wendet die Fragestellungsrüge nämlich ein, daß die Formulierung der Hauptfrage (fortlaufende Zahl: 4) nach Raub unter Verwendung einer Waffe, in der ungleichartige alternative Begehungsvarianten des Raubes gemeinsam und in der Zusammenfassung mit der aus der Anklage abgeleiteten Hauptfrage gestellt werden, nicht nur gegen die Vorschrift des § 312 StPO verstößt, wonach die primär zu stellenden Hauptfragen mit der Anklage, und zwar auch hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes und der darin enthaltenen Qualifikation, übereinzustimmen haben (vgl SSt 24/46; NRsp 1992/159; Foregger/Kodek, StPO6 § 312 Erl II). Sie verletzt solcherart auch § 317 Abs 2 iVm § 312 Abs 1 und § 314 Abs 1 StPO.Mit Recht wendet die Fragestellungsrüge nämlich ein, daß die Formulierung der Hauptfrage (fortlaufende Zahl: 4) nach Raub unter Verwendung einer Waffe, in der ungleichartige alternative Begehungsvarianten des Raubes gemeinsam und in der Zusammenfassung mit der aus der Anklage abgeleiteten Hauptfrage gestellt werden, nicht nur gegen die Vorschrift des Paragraph 312, StPO verstößt, wonach die primär zu stellenden Hauptfragen mit der Anklage, und zwar auch hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes und der darin enthaltenen Qualifikation, übereinzustimmen haben vergleiche SSt 24/46; NRsp 1992/159; Foregger/Kodek, StPO6 Paragraph 312, Erl römisch zwei). Sie verletzt solcherart auch Paragraph 317, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 312, Absatz eins und Paragraph 314, Absatz eins, StPO.
Obzwar § 317 Abs 2 StPO es dem richterlichen Ermessen anheimstellt, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstand besonderer Fragen zu machen sind, wird die Befugnis, mehrere Fragen in eine einzige aufzunehmen, durch Natur und Zweck der Fragestellung eingeschränkt, durch die ein der wahren Willensmeinung der Geschworenen entsprechender und zugleich für den Richter brauchbarer Widerspruch herbeigeführt werden soll (Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 317 ENr 5). Durch die Bejahung der Schuldfrage müssen überdies die Geschworenen zugleich die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz vollziehen können, weswegen eine Tat in der Schuldfrage nicht alternierend verschiedenen Deliktsbegriffen unterstellt werden darf (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 317 ENr 15).Obzwar Paragraph 317, Absatz 2, StPO es dem richterlichen Ermessen anheimstellt, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstand besonderer Fragen zu machen sind, wird die Befugnis, mehrere Fragen in eine einzige aufzunehmen, durch Natur und Zweck der Fragestellung eingeschränkt, durch die ein der wahren Willensmeinung der Geschworenen entsprechender und zugleich für den Richter brauchbarer Widerspruch herbeigeführt werden soll (Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 317, ENr 5). Durch die Bejahung der Schuldfrage müssen überdies die Geschworenen zugleich die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz vollziehen können, weswegen eine Tat in der Schuldfrage nicht alternierend verschiedenen Deliktsbegriffen unterstellt werden darf vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 317, ENr 15).
Beiden Anliegen wurde durch das dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Fragenschema nicht Rechnung getragen. Die Fragestellung läßt nämlich völlig unberücksichtigt, daß die in der relevierten Hauptfrage (fortlaufende Zahl: 4) aufgezählten Varianten, die ihrerseits undifferenziert Gegenstand der Zusatzfrage (fortlaufende Zahl: 5) sind, (nur) zum Teil eine Qualifikation des schweren Raubes (auch) nach § 143 Satz 3 zweiter Halbsatz StGB rechtlich zulassen. Scheidet doch diese Qualifikation bei Annahme eines Mordvorsatzes aus (Leukauf/Steininger Komm3 § 143 RN 17, § 142 RN 37). Die nach Beantwortung (Bejahung) der Frage vorgenommenen Streichungen, können abgesehen von der Unzulässigkeit dieses Vorganges, den Fehler nicht sanieren.Beiden Anliegen wurde durch das dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Fragenschema nicht Rechnung getragen. Die Fragestellung läßt nämlich völlig unberücksichtigt, daß die in der relevierten Hauptfrage (fortlaufende Zahl: 4) aufgezählten Varianten, die ihrerseits undifferenziert Gegenstand der Zusatzfrage (fortlaufende Zahl: 5) sind, (nur) zum Teil eine Qualifikation des schweren Raubes (auch) nach Paragraph 143, Satz 3 zweiter Halbsatz StGB rechtlich zulassen. Scheidet doch diese Qualifikation bei Annahme eines Mordvorsatzes aus (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 143, RN 17, Paragraph 142, RN 37). Die nach Beantwortung (Bejahung) der Frage vorgenommenen Streichungen, können abgesehen von der Unzulässigkeit dieses Vorganges, den Fehler nicht sanieren.
Außerdem vernachlässigt das Fragenschema, daß das Delikt der vorsätzlichen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 (Eventualfrage 3), das übrigens bei der gegebenen Sachkonstellation - ebenso wie das zum schweren Raub der §§ 142 Abs 1, 143 Satz 3 zweiter Fall StGB allerdings echt konkurrierende (Leukauf/Steininger Komm3 § 87 RN 15) Delikt nach § 87 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB (Eventualfrage 2) - in keiner Weise indiziert war, in der Raubqualifikation nach § 143 Satz 3 zweiter Fall StGB aufginge (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 142 RN 36, § 86 RN 16), auch die Verneinung der Hauptfrage nach schwerem Raub (§ 142 Abs 1, 143 erster Satz StGB) zur Voraussetzung hätte.Außerdem vernachlässigt das Fragenschema, daß das Delikt der vorsätzlichen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, Absatz eins, 86, (Eventualfrage 3), das übrigens bei der gegebenen Sachkonstellation - ebenso wie das zum schweren Raub der Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Satz 3 zweiter Fall StGB allerdings echt konkurrierende (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 87, RN 15) Delikt nach Paragraph 87, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB (Eventualfrage 2) - in keiner Weise indiziert war, in der Raubqualifikation nach Paragraph 143, Satz 3 zweiter Fall StGB aufginge vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 142, RN 36, Paragraph 86, RN 16), auch die Verneinung der Hauptfrage nach schwerem Raub (Paragraph 142, Absatz eins, 143, erster Satz StGB) zur Voraussetzung hätte.
Bei dem verfehlten Fragenschema kann der Nichtigkeitsbeschwerde nicht entgegengehalten werden, es wäre unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 345 Abs 3 StPO), besteht doch die Möglichkeit, daß die Geschworenen bei richtiger Fragestellung (und zutreffender Klarlegung des Verhältnisses der Fragen zueinander) zu einem anderen Ergebnis gekommen wären. Dies erhellt schon daraus, daß die (widersprüchliche) Bejahung der Fragen 1 (Mord) und 5 (bloße Todesfolge) beim Schuldspruch offenbar dadurch beseitigt werden sollte, daß - bei der denkbaren gegenteiligen und für den Angeklagten sogar günstigeren Auffassung - von der Bejahung der Mordfrage ausgegangen und die bejahte (uneigentliche) Zusatzfrage (SSt 55/43) nach der Raubqualifikation iS des § 143 Satz 3 zweiter Fall StGB unberücksichtigt blieb.Bei dem verfehlten Fragenschema kann der Nichtigkeitsbeschwerde nicht entgegengehalten werden, es wäre unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 345, Absatz 3, StPO), besteht doch die Möglichkeit, daß die Geschworenen bei richtiger Fragestellung (und zutreffender Klarlegung des Verhältnisses der Fragen zueinander) zu einem anderen Ergebnis gekommen wären. Dies erhellt schon daraus, daß die (widersprüchliche) Bejahung der Fragen 1 (Mord) und 5 (bloße Todesfolge) beim Schuldspruch offenbar dadurch beseitigt werden sollte, daß - bei der denkbaren gegenteiligen und für den Angeklagten sogar günstigeren Auffassung - von der Bejahung der Mordfrage ausgegangen und die bejahte (uneigentliche) Zusatzfrage (SSt 55/43) nach der Raubqualifikation iS des Paragraph 143, Satz 3 zweiter Fall StGB unberücksichtigt blieb.
Eine Neudurchführung der Hauptverhandlung ist solcherart unumgänglich.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung nach §§ 285 e, 344 StPO Folge zu geben und gemäß § 349 Abs 1 StPO vorzugehen.Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung nach Paragraphen 285, e, 344 StPO Folge zu geben und gemäß Paragraph 349, Absatz eins, StPO vorzugehen.
Bei unveränderter Sachlage wird im neuerlichen Rechtsgang neben den beiden anklagekonform wegen Mordes (§ 75 StGB) und schweren Raubes iS der §§ 142 Abs 1 und 143 erster Satz (2.Fall) StGB zu stellenden Hauptfragen nur eine für den Fall der Verneinung der Mordfrage zu stellende Eventualfrage (s Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 316 ENr 2b, vgl SSt 55/43; 46/75) nach fahrlässiger Todesfolge im Sinne des § 143 Satz 3 zweiter Fall StGB vorzusehen sein.Bei unveränderter Sachlage wird im neuerlichen Rechtsgang neben den beiden anklagekonform wegen Mordes (Paragraph 75, StGB) und schweren Raubes iS der Paragraphen 142, Absatz eins und 143 erster Satz (2.Fall) StGB zu stellenden Hauptfragen nur eine für den Fall der Verneinung der Mordfrage zu stellende Eventualfrage (s Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 316, ENr 2b, vergleiche SSt 55/43; 46/75) nach fahrlässiger Todesfolge im Sinne des Paragraph 143, Satz 3 zweiter Fall StGB vorzusehen sein.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.