Rechtssatz RS0105903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105903
Entscheidungsdatum
06.11.1996
Rechtssatz
Durch die Bejahung der Schuldfrage müssen die Geschworenen zugleich die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz vollziehen können, weswegen eine Tat in der Schuldfrage nicht alternierend verschiedenen Deliktsbegriffen unterstellt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105903
Dokumentnummer
JJR_19961106_OGH0002_0130OS00132_9600000_001