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Entscheidung 13 Os 134/97×

Entscheidung 13 Os 134/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os134/97

Entscheidungsdatum

24.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schillhammer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sorinel C***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen und der Sachwalterin Dr.Eva L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11.Juni 1997, GZ 38 römisch fünf r 1249/97-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sorinel C***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11,) Klaus G*****

römisch eins. im Sommer 1996 durch die Äußerung, ihn umzubringen, mit dem Tod gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und

römisch zwei. am 7.Dezember 1996 durch die mit einem Messer unterstrichene Ankündigung, ihn sonst umzubringen, mithin durch Todesdrohung, "zur Abstandnahme von der Einschaltung der Polizei" zu nötigen versuchte.

Die aus Ziffer 3, 4 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, (Paragraph 433, Absatz eins,) StPO wortgleich erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden des Betroffenen und seiner gesetzlichen Vertreterin (Paragraph 431, Absatz 2, StPO) durch denselben Verteidiger verfehlen ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die unterlassene (richtig:) Benachrichtigung der gesetzlichen Vertreterin von der Hauptverhandlung ist nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht vergleiche Paragraph 431, Absatz eins, zweiter Satz StPO) und kann daher aus Ziffer 3, nicht gerügt werden, weil Paragraph 221, Absatz eins, erster Satz StPO im Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB nur für den Betroffenen gilt. Daher ist auch aus dem der gesetzlichen Vertreterin persönlich nicht zugestellten Unterbringungsantrag (Paragraphen 429, Absatz eins, 431, Absatz 2, zweiter Satz StPO; S 1 k des Antrags- und Verfügungsbogens) und der Entscheidung LSK 1980/80 (= Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 3, ENr 23 a) für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen.

Dazu kommt, daß der bestellte Verfahrenshilfeverteidiger Rechtsanwalt Dr.L*****, der im Verfahren auch für die namens- und kanzleiadressengleiche Rechtsanwaltsanwärterin Dr.Eva L***** einschritt (s. ON 22), ausdrücklich als ausgewiesener Verfahrenshilfeverteidiger und als bevollmächtigter Vertreter ("soweit betreffend die Bestimmungen des UbG") Rechtsmittelverzicht zum Unterbringungsantrag abgegeben hat (ON 26). Daß Rechtsanwaltsanwärterin Dr.Eva L***** nicht selbst die Zustellung verlangt hat, sei zwar kein "taktisches Manöver" - so ihr Vertreter und Verfahrenshilfeverteidiger Rechtsanwalt Dr.Michael L***** in Nichtigkeitsbeschwerde und Äußerung -, zeigt aber jedenfalls mehr als deutlich, daß keinerlei Nachteil für den Betroffenen vorlag.

Die in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) relevierten Anträge betreffen ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose und damit keine erhebliche Tatsache (Paragraph 254, StPO, vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 64, 74), neues Vorbringen jedoch ist unbeachtlich (Mayerhofer aaO ENr 41).

Die auf den Urteilszeitpunkt abzustellende Gefährlichkeitsprognose aber ist aus dem ersten Fall der Ziffer 11, nicht bekämpfbar (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, ENr 37).

Selbst wenn der Rechtsbegriff der strafbedrohten Handlung "mit schweren Folgen" aus Ziffer 11, zweiter Fall für anfechtbar gehalten wird (so Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 21, RN 17 und Foregger/Kodek StPO6 Paragraph 281, Erl römisch fünf und Paragraph 433, Erl römisch eins), könnte damit nur eine rechtsfehlerhafte Bewertung, nicht aber eine mangelhafte Feststellung der Prognosetat gerügt werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, ENr 1 und 4 b).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge.

Anmerkung

E47349 13D01347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00134.97.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19970924_OGH0002_0130OS00134_9700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090200 Rechtssatz 11.05.1995Strafrecht
Die Gefährlichkeitsprognose ist ausschließlich mit Berufung bekämpfbar (SSt 57/23 = JBl 1986,737 = RZ 1987/5 und viele andere mehr); lediglich jenes Element der Gefährlichkeitsprognose, das die Rechtsfrage der Qualifikation der zu befürchtenden strafbedroht …
RS0090341 Rechtssatz 03.06.1976Strafrecht
Anfechtung eines Urteils über die Anordnung einer Maßnahme gemäß § 21 Abs 1 StGB wegen Nichtigkeit nur in Bezug auf jene materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB, deren Beurteilung dem richterlichen Ermessen entzogen sind, sohin der Grundvor …
RS0090487 Rechtssatz 29.07.1975Strafrecht
Anfechtung der Entscheidung über Anordnung der Anstaltsunterbringung (hier gemäß § 23 StGB) wegen Nichtigkeit (§§ 281 Abs 1 Z 11, 345 Abs 1 Z 13 StPO) nur bei Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lass …
RS0097916 Rechtssatz 04.12.1972Strafrecht
Die Vorbereitungsfrist des § 221 StPO gilt nur für den Angeklagten.
RS0098306 Rechtssatz 03.06.1955Strafrecht
Nur dem Angeklagten, nicht auch dem Verteidiger muss bei sonstiger Nichtigkeit die im § 221 StPO vorgesehene Vorbereitungsfrist zu Gebote stehen.
RS0099473 Rechtssatz 30.03.1960Strafrecht
Der OGH vertritt in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt (vgl aus jüngster Zeit zB die Entscheidung 6 Os 381/57 und 8 Os 201/59) dass die Ablehnung von Beweisanträgen, die nicht für die Schuldfrage oder für den anzuwendenden Strafsatz, sondern nur für di …
RS0099869 Rechtssatz 25.05.1988Strafrecht
Aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden, nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts.