Die unterlassene (richtig:) Benachrichtigung der gesetzlichen Vertreterin von der Hauptverhandlung ist nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht (vgl § 431 Abs 1 zweiter Satz StPO) und kann daher aus Z 3 nicht gerügt werden, weil § 221 Abs 1 erster Satz StPO im Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB nur für den Betroffenen gilt. Daher ist auch aus dem der gesetzlichen Vertreterin persönlich nicht zugestellten Unterbringungsantrag (§§ 429 Abs 1, 431 Abs 2 zweiter Satz StPO; S 1 k des Antrags- und Verfügungsbogens) und der Entscheidung LSK 1980/80 (= Mayerhofer StPO4 § 281 Z 3 ENr 23 a) für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen.Die unterlassene (richtig:) Benachrichtigung der gesetzlichen Vertreterin von der Hauptverhandlung ist nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht vergleiche Paragraph 431, Absatz eins, zweiter Satz StPO) und kann daher aus Ziffer 3, nicht gerügt werden, weil Paragraph 221, Absatz eins, erster Satz StPO im Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB nur für den Betroffenen gilt. Daher ist auch aus dem der gesetzlichen Vertreterin persönlich nicht zugestellten Unterbringungsantrag (Paragraphen 429, Absatz eins, 431, Absatz 2, zweiter Satz StPO; S 1 k des Antrags- und Verfügungsbogens) und der Entscheidung LSK 1980/80 (= Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 3, ENr 23 a) für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen.
Dazu kommt, daß der bestellte Verfahrenshilfeverteidiger Rechtsanwalt Dr.L*****, der im Verfahren auch für die namens- und kanzleiadressengleiche Rechtsanwaltsanwärterin Dr.Eva L***** einschritt (s. ON 22), ausdrücklich als ausgewiesener Verfahrenshilfeverteidiger und als bevollmächtigter Vertreter ("soweit betreffend die Bestimmungen des UbG") Rechtsmittelverzicht zum Unterbringungsantrag abgegeben hat (ON 26). Daß Rechtsanwaltsanwärterin Dr.Eva L***** nicht selbst die Zustellung verlangt hat, sei zwar kein "taktisches Manöver" - so ihr Vertreter und Verfahrenshilfeverteidiger Rechtsanwalt Dr.Michael L***** in Nichtigkeitsbeschwerde und Äußerung -, zeigt aber jedenfalls mehr als deutlich, daß keinerlei Nachteil für den Betroffenen vorlag.
Die in der Verfahrensrüge (Z 4) relevierten Anträge betreffen ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose und damit keine erhebliche Tatsache (§ 254 StPO, vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 64, 74), neues Vorbringen jedoch ist unbeachtlich (Mayerhofer aaO ENr 41).Die in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) relevierten Anträge betreffen ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose und damit keine erhebliche Tatsache (Paragraph 254, StPO, vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 64, 74), neues Vorbringen jedoch ist unbeachtlich (Mayerhofer aaO ENr 41).
Die auf den Urteilszeitpunkt abzustellende Gefährlichkeitsprognose aber ist aus dem ersten Fall der Z 11 nicht bekämpfbar (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 ENr 37).Die auf den Urteilszeitpunkt abzustellende Gefährlichkeitsprognose aber ist aus dem ersten Fall der Ziffer 11, nicht bekämpfbar (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, ENr 37).
Selbst wenn der Rechtsbegriff der strafbedrohten Handlung "mit schweren Folgen" aus Z 11 zweiter Fall für anfechtbar gehalten wird (so Leukauf/Steininger Komm3 § 21 RN 17 und Foregger/Kodek StPO6 § 281 Erl V und § 433 Erl I), könnte damit nur eine rechtsfehlerhafte Bewertung, nicht aber eine mangelhafte Feststellung der Prognosetat gerügt werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 ENr 1 und 4 b).Selbst wenn der Rechtsbegriff der strafbedrohten Handlung "mit schweren Folgen" aus Ziffer 11, zweiter Fall für anfechtbar gehalten wird (so Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 21, RN 17 und Foregger/Kodek StPO6 Paragraph 281, Erl römisch fünf und Paragraph 433, Erl römisch eins), könnte damit nur eine rechtsfehlerhafte Bewertung, nicht aber eine mangelhafte Feststellung der Prognosetat gerügt werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, ENr 1 und 4 b).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge.