Durch die Abweisung dieser Beweisanträge wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt:
Daß dem Dipl.Ing. Otto N*** für den Fall der Belastung von Mitangeklagten eine entgegenkommende Behandlung seitens der Anklagebehörde in Aussicht gestellt wurde, hätte durch eine Aussage des Zeugen Dr. A*** nicht nachgewiesen werden können, weil dieser bei den Vernehmungen seines Mandanten gar nicht anwesend war. Dezidierte Behauptungen, woher Rechtsanwalt Dr. A*** über die näheren Erhebungsvorgänge informiert gewesen sein sollte, wurden vom Beschwerdeführer nicht aufgestellt. Ob sich Dipl.Ing. Otto N*** und Richard G*** in dem sie betreffenden Strafverfahren wahrheitsgemäß oder nicht verantwortet haben, ist unerheblich; maßgebend sind ausschließlich die im gegenständlichen Verfahren abgelegten Aussagen, deren Würdigung dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben muß. Inwieweit die Aussagefähigkeit des Zeugen G*** durch ein Schädeltrauma beeinträchtigt war, konnte gleichfalls auf sich beruhen, weil das Erstgericht die stets wechselnden Aussagen dieses Zeugen ohnedies nicht für eine alleinige Feststellungsgrundlage als geeignet erachtete (S. 518 f./III). Mit seiner weitwendigen Mängelrüge (Z. 5) vermag Dipl.Ing. W*** keine formellen Begründungsmängel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrunds aufzuzeigen. Soweit die Einwände nicht unentscheidende (d.s. solche, die weder für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes relevant sind) Tatumstände betreffen, ist folgendes zu erwidern:Daß dem Dipl.Ing. Otto N*** für den Fall der Belastung von Mitangeklagten eine entgegenkommende Behandlung seitens der Anklagebehörde in Aussicht gestellt wurde, hätte durch eine Aussage des Zeugen Dr. A*** nicht nachgewiesen werden können, weil dieser bei den Vernehmungen seines Mandanten gar nicht anwesend war. Dezidierte Behauptungen, woher Rechtsanwalt Dr. A*** über die näheren Erhebungsvorgänge informiert gewesen sein sollte, wurden vom Beschwerdeführer nicht aufgestellt. Ob sich Dipl.Ing. Otto N*** und Richard G*** in dem sie betreffenden Strafverfahren wahrheitsgemäß oder nicht verantwortet haben, ist unerheblich; maßgebend sind ausschließlich die im gegenständlichen Verfahren abgelegten Aussagen, deren Würdigung dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben muß. Inwieweit die Aussagefähigkeit des Zeugen G*** durch ein Schädeltrauma beeinträchtigt war, konnte gleichfalls auf sich beruhen, weil das Erstgericht die stets wechselnden Aussagen dieses Zeugen ohnedies nicht für eine alleinige Feststellungsgrundlage als geeignet erachtete (S. 518 f./III). Mit seiner weitwendigen Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag Dipl.Ing. W*** keine formellen Begründungsmängel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrunds aufzuzeigen. Soweit die Einwände nicht unentscheidende (d.s. solche, die weder für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes relevant sind) Tatumstände betreffen, ist folgendes zu erwidern:
Die Annahme, daß der Rechtsmittelwerber bei Untersuchungen und Begutachtungen von Import- und Exportweinen als Beamter tätig gewesen ist, wurde vom Gericht unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausführlich und hinreichend begründet (S. 502-510, 520/III).
Die Aussagen der Zeugen Georg K*** und Peter M*** bedurften deshalb keiner Erörterung im Urteil, weil das Gericht davon ausging, daß die Weingeschenke an Dipl.Ing. W*** oft direkt in seine Wohnung zugestellt wurden (S. 512/III), die erwähnten Zeugen aber nur über kleinere Weingeschenke auszusagen wußten, die in der Anstalt unter der Belegschaft aufgeteilt wurden.
Die Angaben des Richard G*** in den verschiedenen Phasen des Strafverfahrens mußten in den Urteilsgründen nicht in allen Details wiedergegeben werden. Die sich daraus ergebenden Divergenzen über die Höhe der Zuwendungen und deren Modalitäten wurden vom Schöffengericht in Erwägung gezogen und die Aussagen des Zeugen daher nur insoweit als Beweismittel verwertet, als sie eine Bestätigung für die Richtigkeit der belastenden Angaben des Dipl.Ing. N*** boten (erneut S. 518 f./III).
Die im Kern gleichbleibende Zeugenaussage des Dipl.Ing. N*** wurde von den Tatrichtern bezüglich ihrer Glaubwürdigkeit und Verläßlichkeit positiv beurteilt. Der kritisch-psychologische Vorgang der Beweiswürdigung ist als solcher einer Überprüfung im Rahmen der Z. 5 nicht zugänglich. Eine Verpflichtung, diese Aussage in allen Einzelheiten auf ihre Eignung zu prüfen, diese oder jene Version zu stützen, bestand angesichts des Gebots gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO) nicht. Gleiches gilt für die als Feststellungsgrundlage herangezogene Aussage des Zeugen Ing. Jost H***.Die im Kern gleichbleibende Zeugenaussage des Dipl.Ing. N*** wurde von den Tatrichtern bezüglich ihrer Glaubwürdigkeit und Verläßlichkeit positiv beurteilt. Der kritisch-psychologische Vorgang der Beweiswürdigung ist als solcher einer Überprüfung im Rahmen der Ziffer 5, nicht zugänglich. Eine Verpflichtung, diese Aussage in allen Einzelheiten auf ihre Eignung zu prüfen, diese oder jene Version zu stützen, bestand angesichts des Gebots gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht. Gleiches gilt für die als Feststellungsgrundlage herangezogene Aussage des Zeugen Ing. Jost H***.
Im übrigen erschöpft sich das Beschwerdevorbringen im Versuch, den Beweisen, auf denen die entscheidungswesentlichen Urteilsfeststellungen beruhen, die vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung des Angeklagten gegenüberzustellen. Mit der Behauptung, diesen wohne ein höheres Maß an Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit inne als den ihnen entgegenstehenden belastenden Beweisen, wird aber bloß in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter angefochten. Eine mit den vorstehenden Überlegungen einhergehende, sonach umfassende Prüfung des Beschwerdevorbringens unter dem Gesichtspunkt des gleichfalls geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds der Z. 5 a vermittelt die Überzeugung, daß sich aus den Akten - bei Bedacht auf § 258 Abs. 2 StPO - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen nicht ergeben können.Im übrigen erschöpft sich das Beschwerdevorbringen im Versuch, den Beweisen, auf denen die entscheidungswesentlichen Urteilsfeststellungen beruhen, die vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung des Angeklagten gegenüberzustellen. Mit der Behauptung, diesen wohne ein höheres Maß an Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit inne als den ihnen entgegenstehenden belastenden Beweisen, wird aber bloß in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter angefochten. Eine mit den vorstehenden Überlegungen einhergehende, sonach umfassende Prüfung des Beschwerdevorbringens unter dem Gesichtspunkt des gleichfalls geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds der Ziffer 5, a vermittelt die Überzeugung, daß sich aus den Akten - bei Bedacht auf Paragraph 258, Absatz 2, StPO - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen nicht ergeben können.
Die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Der Beschwerdeführer weicht nämlich von jenen Tatsachenfeststellungen ab, nach denen er in Beziehung auf die Untersuchungen und Begutachtungen von Wein für die Firma Brüder G*** OHG und für die Klosterkellerei Siegendorf nicht in privater Eigenschaft, sondern als Beamter tätig geworden ist, daß er die inkriminierten Geschenke für die pflichtgemäße Ausübung von Amtsgeschäften angenommen hat, daß die Geldzuwendungen sehr wohl an ihn ergingen und daß auch die inkriminierten Weinlieferungen oft ihm persönlich in seine Wohnung zugestellt wurden. Jene Weingeschenke aber, die den Bediensteten und Personen der Lebensmittelversuchsanstalt Graz zukamen und die ersichtlich den Rahmen des Üblichen und die Grenze der Geringfügigkeit nicht überschritten haben, sind nicht Gegenstand des Schuldspruchs. Mit dem Einwand, es lägen die Voraussetzungen des § 20 StGB für den Ausspruch einer Verfallsersatzstrafe mangels einer mit den Zuwendungen zusammenhängenden strafbaren Handlung nicht vor (Z. 11), und mit der Behauptung, das Erstgericht habe ihm ein rechtmäßiges Verhalten bestätigt, übergeht der Beschwerdeführer die Feststellung einer strafbaren Handlung in der Verwirklichung des Tatbestands des § 304 Abs. 2 StGB, demzufolge die ansonst pflichtgemäße Amtsausübung sich mit dem Fordern, Annehmen oder Sichversprechenlassen eines Vermögensvorteils zu einer strafrechtlichen Einheit sui generis verbindet. Im übrigen genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung (LSK. 1984/20; EvBl. 1983/96), welche die Zulässigkeit der Nebenstrafe des Verfalls auch dann bejaht, wenn sich das strafbare Verhalten in der Annahme der Zuwendung nach § 304 StGB erschöpft.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Der Beschwerdeführer weicht nämlich von jenen Tatsachenfeststellungen ab, nach denen er in Beziehung auf die Untersuchungen und Begutachtungen von Wein für die Firma Brüder G*** OHG und für die Klosterkellerei Siegendorf nicht in privater Eigenschaft, sondern als Beamter tätig geworden ist, daß er die inkriminierten Geschenke für die pflichtgemäße Ausübung von Amtsgeschäften angenommen hat, daß die Geldzuwendungen sehr wohl an ihn ergingen und daß auch die inkriminierten Weinlieferungen oft ihm persönlich in seine Wohnung zugestellt wurden. Jene Weingeschenke aber, die den Bediensteten und Personen der Lebensmittelversuchsanstalt Graz zukamen und die ersichtlich den Rahmen des Üblichen und die Grenze der Geringfügigkeit nicht überschritten haben, sind nicht Gegenstand des Schuldspruchs. Mit dem Einwand, es lägen die Voraussetzungen des Paragraph 20, StGB für den Ausspruch einer Verfallsersatzstrafe mangels einer mit den Zuwendungen zusammenhängenden strafbaren Handlung nicht vor (Ziffer 11,), und mit der Behauptung, das Erstgericht habe ihm ein rechtmäßiges Verhalten bestätigt, übergeht der Beschwerdeführer die Feststellung einer strafbaren Handlung in der Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 304, Absatz 2, StGB, demzufolge die ansonst pflichtgemäße Amtsausübung sich mit dem Fordern, Annehmen oder Sichversprechenlassen eines Vermögensvorteils zu einer strafrechtlichen Einheit sui generis verbindet. Im übrigen genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung (LSK. 1984/20; EvBl. 1983/96), welche die Zulässigkeit der Nebenstrafe des Verfalls auch dann bejaht, wenn sich das strafbare Verhalten in der Annahme der Zuwendung nach Paragraph 304, StGB erschöpft.
Sofern der Rechtsmittelwerber sein Vorbringen zur Z. 1 auch als Nichtigkeit gemäß Z. 11 geltend zu machen trachtet, ist er auf die Erwiderungen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund zu verweisen. Die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO; § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO).Sofern der Rechtsmittelwerber sein Vorbringen zur Ziffer eins, auch als Nichtigkeit gemäß Ziffer 11, geltend zu machen trachtet, ist er auf die Erwiderungen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund zu verweisen. Die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO; Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die gegen ein schöffengerichtliches Urteil unzulässige Schuldberufung war gleichfalls zurückzuweisen.