Rechtssatz RS0090448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090448
Entscheidungsdatum
09.11.1989
Rechtssatz
Bei der für den Verfall (§ 20 Abs 1 und 2 StGB) allein aktuellen zweiten Begehungsform des § 304 Abs 2 StGB empfängt der Täter die Zuwendung "für" eine strafbare Handlung, nämlich zum Zweck der Herbeiführung dieses Delikts selbst, und zwar "im voraus", weil er das Vergehen diesfalls erst mit der Annahme der Zuwendung verwirklicht (so schon 11 Os 177/82).Bei der für den Verfall (Paragraph 20, Absatz eins und 2 StGB) allein aktuellen zweiten Begehungsform des Paragraph 304, Absatz 2, StGB empfängt der Täter die Zuwendung "für" eine strafbare Handlung, nämlich zum Zweck der Herbeiführung dieses Delikts selbst, und zwar "im voraus", weil er das Vergehen diesfalls erst mit der Annahme der Zuwendung verwirklicht (so schon 11 Os 177/82).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090448
Dokumentnummer
JJR_19831011_OGH0002_0100OS00106_8300000_002