Das Vorbringen in der Grundrechtsbeschwerde wiederholt (großteils sogar wortgleich) die Argumentation der an das Oberlandesgericht gerichteten Beschwerde, ohne auf die gerade dieses Vorbringen betreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zum Vorliegen der die Annahme des Haftgrundes rechtfertigenden "bestimmten Tatsachen" einzugehen und verfehlt damit eine Ausrichtung am Gesetz (§§ 3 Abs 1 und 10 GRBG iVm §§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a, 285a Z 2 zweiter Halbsatz StPO; EvBl 1997/61, JUS 1998,2537, 13 Os 189/98, 11/99, 12 Os 75/97, 11 Os 160,161/98, zuletzt 13 Os 71/99 uam).Das Vorbringen in der Grundrechtsbeschwerde wiederholt (großteils sogar wortgleich) die Argumentation der an das Oberlandesgericht gerichteten Beschwerde, ohne auf die gerade dieses Vorbringen betreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zum Vorliegen der die Annahme des Haftgrundes rechtfertigenden "bestimmten Tatsachen" einzugehen und verfehlt damit eine Ausrichtung am Gesetz (Paragraphen 3, Absatz eins und 10 GRBG in Verbindung mit Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a, 285 a Ziffer 2, zweiter Halbsatz StPO; EvBl 1997/61, JUS 1998,2537, 13 Os 189/98, 11/99, 12 Os 75/97, 11 Os 160,161/98, zuletzt 13 Os 71/99 uam).
Abgesehen davon ist es hinsichtlich der Behauptung, der Beschuldigte habe das wahre Alter der Cinderella G***** zum Tatzeitpunkt nicht gekannt, dem Obersten Gerichtshof verwehrt, im Rahmen der Prüfung einer Grundrechtsbeschwerde der freien richterlichen Beweiswürdigung in einem allfälligen Erkenntnisverfahren auch nur durch den Anschein einer vorwegnehmenden Würdigung den die Verdachtsidentität tragenden Sachverhaltsprämissen vorzugreifen. Im übrigen ist der Beschwerdeführer diesbezüglich mit seinen die Kenntnis des Alters des Opfers bestreitenden Ausführungen auf die dazu mängelfreie Argumentation des Gerichtshofes zweiter Instanz zu verweisen.
Soweit die Beschwerde die Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel (Weisung an den Beschuldigten, jeglichen Kontakt zu dem Opfer zu meiden und sich im Rahmen einer vorläufigen Bewährungshilfe betreuen zu lassen) unter Hinweis auf den nachvollziehbaren Gesinnungswandel anspricht, hat der Gerichtshof zweiter Instanz diese im Hinblick auf die bloße Versicherung des Harald S***** anläßlich seiner Vernehmung am 6. August 1999 (S 305b), keinen Kontakt zu Cinderella G***** zu halten, im Gegensatz zu der vorher mehrfach und auch noch in der Haft geäußerten Absicht, die Betreffende zu heiraten, als von nicht ausschlaggebender Bedeutung zutreffend verneint.
Auch die Frage der Verhältnismäßigkeit hat das Oberlandesgericht einwandfrei gelöst; im Zeitpunkt seiner Entscheidung (auf welche allein abzustellen ist) kann von einer unverhältnismäßigen Dauer der Untersuchungshaft keine Rede sein.
Harald S***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Harald S***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.