Der zu Gunsten des Angeklagten aus Z 9 lit a und (nominell) b des § 281 Abs 1 StPO (inhaltlich nur Z 9 lit a) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Zutreffend zeigt die Beschwerde auf, dass das Erstgericht seine Feststellungen rechtsirrig unter § 232 Abs 1 StGB subsumiert hat. Beim Verfälschen wird nämlich eine echte Münze so verändert, dass dadurch der Anschein eines anderen (idR höheren) Nennwertes entsteht, wobei die Verwechslungstauglichkeit das entscheidende Kriterium bildet. Maßgebend ist, ob die an einem gesetzlichen Zahlungsmittel vorgenommene Veränderung im gewöhnlichen Geldverkehr einen Arglosen, Nachlässigen oder Sehbehinderten über den Nennwert täuschen kann (Schroll in WK² § 232 Rz 12, 14).Der zu Gunsten des Angeklagten aus Ziffer 9, Litera a und (nominell) b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (inhaltlich nur Ziffer 9, Litera a,) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Zutreffend zeigt die Beschwerde auf, dass das Erstgericht seine Feststellungen rechtsirrig unter Paragraph 232, Absatz eins, StGB subsumiert hat. Beim Verfälschen wird nämlich eine echte Münze so verändert, dass dadurch der Anschein eines anderen (idR höheren) Nennwertes entsteht, wobei die Verwechslungstauglichkeit das entscheidende Kriterium bildet. Maßgebend ist, ob die an einem gesetzlichen Zahlungsmittel vorgenommene Veränderung im gewöhnlichen Geldverkehr einen Arglosen, Nachlässigen oder Sehbehinderten über den Nennwert täuschen kann (Schroll in WK² Paragraph 232, Rz 12, 14).
Dies ist im Hinblick auf die Konstatierungen des Ersturteils vorliegend nicht der Fall. Danach umrandete der Angeklagte die unveränderten und in ihrem Nennwert nicht manipulierten Zwanzig-Euro-Cent-Münzen mit einem 1,5 bis 2 mm dicken Kupferdraht, der an den Enden ca 5 mm offen blieb. Dieses bloße Verändern einer Münze (um sie automatentauglich" zu machen und damit ein für den Automaten höherwertiges Geldstück vorzutäuschen) bewirkt noch keine Veränderung des Nennwertes, sodass es mangels einer auf den Verkehrskreis der Geldbenutzer abstellenden Täuschungstauglichkeit am Verfälschen fehlt (Schroll aaO § 232 Rz 15, Kienapfel/Schmoller BT III § 232 Rz 11).Dies ist im Hinblick auf die Konstatierungen des Ersturteils vorliegend nicht der Fall. Danach umrandete der Angeklagte die unveränderten und in ihrem Nennwert nicht manipulierten Zwanzig-Euro-Cent-Münzen mit einem 1,5 bis 2 mm dicken Kupferdraht, der an den Enden ca 5 mm offen blieb. Dieses bloße Verändern einer Münze (um sie automatentauglich" zu machen und damit ein für den Automaten höherwertiges Geldstück vorzutäuschen) bewirkt noch keine Veränderung des Nennwertes, sodass es mangels einer auf den Verkehrskreis der Geldbenutzer abstellenden Täuschungstauglichkeit am Verfälschen fehlt (Schroll aaO Paragraph 232, Rz 15, Kienapfel/Schmoller BT römisch drei Paragraph 232, Rz 11).
Die Umringung der vier sichergestellten mit Draht umgebenen Münzen stellt bloß eine straflose Vorbereitungshandlung für allfällige Diebstähle aus Warenautomaten oder die Verschaffung von Leistungen aus Automaten (§ 149 Abs 2 StGB) für sich oder andere dar. Bei den beiden vom Angeklagten als zum Telephonieren verwendet eingestandenen umringten Münzen läge - eine solche Feststellung vorausgesetzt - allerdings bereits das vollendete Delikt des § 149 Abs 2 StGB vor, das jedoch mangels Ermächtigung des Verletzten (§ 149 Abs 4 StGB) nicht hätte verfolgt werden dürfen.Die Umringung der vier sichergestellten mit Draht umgebenen Münzen stellt bloß eine straflose Vorbereitungshandlung für allfällige Diebstähle aus Warenautomaten oder die Verschaffung von Leistungen aus Automaten (Paragraph 149, Absatz 2, StGB) für sich oder andere dar. Bei den beiden vom Angeklagten als zum Telephonieren verwendet eingestandenen umringten Münzen läge - eine solche Feststellung vorausgesetzt - allerdings bereits das vollendete Delikt des Paragraph 149, Absatz 2, StGB vor, das jedoch mangels Ermächtigung des Verletzten (Paragraph 149, Absatz 4, StGB) nicht hätte verfolgt werden dürfen.
Zwar hat das Erstgericht - seiner irrigen Rechtsansicht konsequent folgend - keine Konstatierungen zu der Frage getroffen, ob der Angeklagte die beiden (nicht mehr vorgefundenen) mit Draht umringten Münzen tatsächlich bloß zum Telephonieren eingesetzt hat oder für Diebstähle aus Automaten, doch kann auch bei Durchführung einer neuen Hauptverhandlung eine Klärung des Falles über die zuvor beschriebene Aktenlage hinaus mit Fug nicht mehr erwartet werden, sodass - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - sofort mit Freispruch vorzugehen war.