Rechtssatz RS0119772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119772
Entscheidungsdatum
12.05.2011
Rechtssatz
Beim Verfälschen wird eine echte Münze so verändert, dass dadurch der Anschein eines anderen (idR höheren) Nennwertes entsteht, wobei die Verwechslungstauglichkeit das entscheidende Kriterium bildet. Maßgebend ist, ob die an einem gesetzlichen Zahlungsmittel vorgenommene Veränderung im gewöhnlichen Geldverkehr einen Arglosen, Nachlässigen oder Sehbehinderten über den Nennwert täuschen kann. Das bloße Verändern einer Münze (um sie „automatentauglich" zu machen und damit ein für den Automaten höherwertiges Geldstück vorzutäuschen) bewirkt noch keine Veränderung des Nennwertes, sodass es mangels einer auf den Verkehrskreis der Geldbenutzer abstellenden Täuschungstauglichkeit am Verfälschen fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119772
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011
Dokumentnummer
JJR_20050209_OGH0002_0130OS00136_0400000_001