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Rechtssatz RS0119772

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0119772

Geschäftszahl

13Os136/04; 13Os134/10w

Entscheidungsdatum

12.05.2011

Rechtssatz

Beim Verfälschen wird eine echte Münze so verändert, dass dadurch der Anschein eines anderen (idR höheren) Nennwertes entsteht, wobei die Verwechslungstauglichkeit das entscheidende Kriterium bildet. Maßgebend ist, ob die an einem gesetzlichen Zahlungsmittel vorgenommene Veränderung im gewöhnlichen Geldverkehr einen Arglosen, Nachlässigen oder Sehbehinderten über den Nennwert täuschen kann. Das bloße Verändern einer Münze (um sie „automatentauglich" zu machen und damit ein für den Automaten höherwertiges Geldstück vorzutäuschen) bewirkt noch keine Veränderung des Nennwertes, sodass es mangels einer auf den Verkehrskreis der Geldbenutzer abstellenden Täuschungstauglichkeit am Verfälschen fehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119772

Im RIS seit

11.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011

Dokumentnummer

JJR_20050209_OGH0002_0130OS00136_0400000_001