Die dagegen aus Z 6, 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 6, 10 a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Fragenrüge (Z 6) legt nicht dar, aus welchem Grund es hier entgegen dem Gesetzeswortlaut (§§ 317 Abs 2, 330 Abs 2 StPO) nicht zulässig gewesen sein soll, nur die Hauptfrage nach dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes zu stellen und den Geschworenen solcherart auch die Möglichkeit einzuräumen, mittels Verneinung der Verwendung einer Waffe (vgl US 2, Beilage ./D zu ON 35) die Subsumtion unter die Qualifikationsnorm des § 143 zweiter Fall StGB zu hindern, sondern behauptet dies begründungslos.Die Fragenrüge (Ziffer 6,) legt nicht dar, aus welchem Grund es hier entgegen dem Gesetzeswortlaut (Paragraphen 317, Absatz 2, 330, Absatz 2, StPO) nicht zulässig gewesen sein soll, nur die Hauptfrage nach dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes zu stellen und den Geschworenen solcherart auch die Möglichkeit einzuräumen, mittels Verneinung der Verwendung einer Waffe vergleiche US 2, Beilage ./D zu ON 35) die Subsumtion unter die Qualifikationsnorm des Paragraph 143, zweiter Fall StGB zu hindern, sondern behauptet dies begründungslos.
Der Einwand der Tatsachenrüge (Z 10a), aus der Verantwortung des Beschwerdeführers und der Aussage der Zeugin S***** ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Annahme der Verwendung einer Waffe, übergeht, dass die Tat nach der angefochtenen Entscheidung (bloß) versucht worden ist. Hievon ausgehend stehen aber die angesprochenen Depositionen zum objektiven Tathergang der relevierten Feststellung nicht entgegen. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 35) hat nämlich der Beschwerdeführer zugestanden, die Gaspistole vor der Tat in einem Rucksack verwahrt und mit diesem das Foyer der Bankfiliale betreten zu haben (S 227 f), und die Zeugin S***** deponiert, sie sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer - während er sich im Foyer aufhielt - die Waffe in der Hand gehalten und den Rucksack darüber gezogen gehabt habe (S 234).Der Einwand der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,), aus der Verantwortung des Beschwerdeführers und der Aussage der Zeugin S***** ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Annahme der Verwendung einer Waffe, übergeht, dass die Tat nach der angefochtenen Entscheidung (bloß) versucht worden ist. Hievon ausgehend stehen aber die angesprochenen Depositionen zum objektiven Tathergang der relevierten Feststellung nicht entgegen. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 35) hat nämlich der Beschwerdeführer zugestanden, die Gaspistole vor der Tat in einem Rucksack verwahrt und mit diesem das Foyer der Bankfiliale betreten zu haben (S 227 f), und die Zeugin S***** deponiert, sie sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer - während er sich im Foyer aufhielt - die Waffe in der Hand gehalten und den Rucksack darüber gezogen gehabt habe (S 234).
Auch die Subsumtionsrüge (Z 12) übergeht die insoweit wesentliche Urteilsannahme, dass die Tat im Versuchsstadium geblieben ist, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelang, in den Kassenraum vorzudringen (US 2), womit sich die Frage nach dem tatsächlichen Einsatz der Gaspistole nicht stellt. Die Intention, den Raub unter Verwendung einer Waffe zu begehen, ist zweifelsfrei festgestellt (US 2). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) übergeht die insoweit wesentliche Urteilsannahme, dass die Tat im Versuchsstadium geblieben ist, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelang, in den Kassenraum vorzudringen (US 2), womit sich die Frage nach dem tatsächlichen Einsatz der Gaspistole nicht stellt. Die Intention, den Raub unter Verwendung einer Waffe zu begehen, ist zweifelsfrei festgestellt (US 2). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.