Rechtssatz RS0122944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122944
Entscheidungsdatum
29.07.2021
Rechtssatz
Eine Fragenrüge, welche nicht darlegt, aus welchem Grund es entgegen dem Gesetzeswortlaut (§§ 317 Abs 2, 330 Abs 2 StPO) nicht zulässig gewesen sein soll, nur eine Hauptfrage nach schweren Raub ohne uneigentliche Zusatzfrage (§ 316 StPO) nach unqualifiziertem Raub zu stellen, orientiert sich nicht am Verfahrensrecht und kann bereits bei der nicht öffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden.Eine Fragenrüge, welche nicht darlegt, aus welchem Grund es entgegen dem Gesetzeswortlaut (Paragraphen 317, Absatz 2, 330, Absatz 2, StPO) nicht zulässig gewesen sein soll, nur eine Hauptfrage nach schweren Raub ohne uneigentliche Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) nach unqualifiziertem Raub zu stellen, orientiert sich nicht am Verfahrensrecht und kann bereits bei der nicht öffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden.
Entscheidungstexte
- 13 Os 136/07k
Entscheidungstext OGH 05.12.2007 13 Os 136/07k
- 13 Os 113/07b
Entscheidungstext OGH 05.12.2007 13 Os 113/07b
Auch; Beisatz: Lässt die Fragenrüge nicht erkennen, weshalb der Schwurgerichtshof durch die Aufnahme qualifizierender Umstände (im Sinn des § 201 Abs 2 erster Satz StGB) in die Hauptfrage nach Vergewaltigung das ihm durch § 317 Abs 2 StGB eingeräumte Ermessen in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise gehandhabt und solcherart eine der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt haben sollte, entzieht sie sich einer inhaltlichen Auseinandersetzung. (T1)
- 13 Os 11/09f
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 13 Os 11/09f
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 11 Os 21/10p
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 11 Os 21/10p
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 12 Os 12/15d
Entscheidungstext OGH 05.03.2015 12 Os 12/15d
Auch
- 12 Os 119/18v
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 12 Os 119/18v
Auch
- 12 Os 64/21k
Entscheidungstext OGH 29.07.2021 12 Os 64/21k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122944
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20071205_OGH0002_0130OS00136_07K0000_001