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Entscheidung 12 Os 119/18v×

Entscheidung 12 Os 119/18v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089114 Rechtssatz 26.06.1975Strafrecht
Im geschworenengerichtlichen Verfahren, in dem bereits aus dem Wahrspruch der Geschworenen auch die als erwiesen angenommenen subjektiven Merkmale des strafbaren Tatbestands klar hervorgehen müssen, ist die Anführung der Schuldform ("Vorsatz" oder "Fahrläss …
RS0089840 Rechtssatz 20.06.1991Strafrecht
Allein die bloße Anwesenheit einer Person am Tatort reicht weder zur Annahme einer Mittäterschaft (§ 12 erster Fall StGB) noch einer Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) aus.
RS0094300 Rechtssatz 19.11.1976Strafrecht
Die Stellung einer Eventualfrage nach § 142 Abs 2 StGB verlangt, daß (abweichend von der Hauptfrage nach § 142 Abs 1 StGB) ein gegenüber der Anklageschilderung anderer Tathergang - nicht eine andere rechtliche Beurteilung - indiziert ist.
RS0099235 Rechtssatz 11.06.1996Strafrecht
Mittäter beim Raub ist nur, wer vom gemeinsamen Vorsatz getragene Ausführungshandlungen setzt. Zwar kann das Hinzutreten und Umringen eine Ausführungshandlung sein; dazu wären aber weitere Feststellungen insbesondere zur subjektiven Tatseite erforderlich ge …
RS0100677 Rechtssatz 21.10.1951Strafrecht
Unerlässliche Voraussetzungen zur Stellung einer Eventualfrage ist, dass im Beweisverfahren Umstände von der Art zutage gekommen sind, wie sie im § 314 StPO angeführt sind.
RS0120637 Rechtssatz 05.04.2006Strafrecht
Entbehrt der Schuldspruch einer im Wahrspruch festzustellenden Tatsachengrundlage, ist er mit dem gemäß §§ 344, 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO behaftet.
RS0122944 Rechtssatz 05.12.2007Strafrecht
Eine Fragenrüge, welche nicht darlegt, aus welchem Grund es entgegen dem Gesetzeswortlaut (§§ 317 Abs 2, 330 Abs 2 StPO) nicht zulässig gewesen sein soll, nur eine Hauptfrage nach schweren Raub ohne uneigentliche Zusatzfrage (§ 316 StPO) nach unqualifiziert …