[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt die Berufungsentscheidung in der Zugrundelegung eines Höchstmaßes von eineinhalb Jahren für die Ersatzfreiheitsstrafe das Gesetz:
[6] Gemäß § 20 Abs 1 FinStrG ist bei Ausspruch einer Geldstrafe oder eines Wertersatzes zugleich auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. [6] Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FinStrG ist bei Ausspruch einer Geldstrafe oder eines Wertersatzes zugleich auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
[7] Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe hängt nach § 20 Abs 2 FinStrG davon ab, welches Finanzvergehen der Verurteilung zu Grunde liegt. Ist dessen Ahndung dem Gericht vorbehalten (§ 53 Abs 1 bis 2 FinStrG), beträgt es grundsätzlich ein Jahr (Lässig in WK² FinStrG § 20 Rz 4). [7] Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe hängt nach Paragraph 20, Absatz 2, FinStrG davon ab, welches Finanzvergehen der Verurteilung zu Grunde liegt. Ist dessen Ahndung dem Gericht vorbehalten (Paragraph 53, Absatz eins bis 2 FinStrG), beträgt es grundsätzlich ein Jahr (Lässig in WK² FinStrG Paragraph 20, Rz 4).
[8] Für den originären gerichtlichen Zuständigkeitsbereich sieht das Gesetz zudem zwei Sonderregeln vor:
[9] In den Fällen, in denen die Strafdrohung das Zweifache des strafbestimmenden Wertbetrags (§ 53 Abs 1 FinStrG) übersteigt, liegt das Höchstmaß bei eineinhalb Jahren, sofern der strafbestimmende Wertbetrag 500.000 Euro überschreitet, bei zwei Jahren (Lässig in WK² FinStrG § 20 Rz 4). [9] In den Fällen, in denen die Strafdrohung das Zweifache des strafbestimmenden Wertbetrags (Paragraph 53, Absatz eins, FinStrG) übersteigt, liegt das Höchstmaß bei eineinhalb Jahren, sofern der strafbestimmende Wertbetrag 500.000 Euro überschreitet, bei zwei Jahren (Lässig in WK² FinStrG Paragraph 20, Rz 4).
[10] Hier liegt keiner dieser Sonderfälle vor.
[11] § 33 Abs 5 FinStrG (in allen in Betracht kommenden Gesetzesfassungen) bedroht die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrags (oder der ungerechtfertigten Abgabengutschrift), womit das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ein Jahr beträgt. [11] Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG (in allen in Betracht kommenden Gesetzesfassungen) bedroht die Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrags (oder der ungerechtfertigten Abgabengutschrift), womit das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ein Jahr beträgt.
[12] Da nicht auszuschließen ist, dass sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). [12] Da nicht auszuschließen ist, dass sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).