Die Verfahrensrüge versagt:
Zutreffend verweist das Erstgericht in seiner im Urteil nachgetragenen Begründung zur Abweisung des erstangeführten Beweisantrages darauf, daß es (auch) bei sämtlichen, den Schuldsprüchen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden, auf seinen Namen lautenden ärztlichen Rezepten keineswegs davon ausging, daß sie (d.h. die darauf befindlichen Eintragungen inclusive der Unterschrift) von seiner Hand stammten. Die Einholung des beantragten Schriftsachverständigengutachtens zu dem erwähnten, vom Erstgericht ohnedies bejahten Beweisthema war daher überflüssig, zumal bereits ein Untersuchungsbericht der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung, vorlag (Bd. I S. 389, 390 d. A), demzufolge auch die Rezepte mit der Aufschrift des Dr. Ernst B von Wolfgang A geschrieben wurden. Der Beschwerdeführer wurde aber auch durch die Abweisung des weiteren von ihm gestellten Beweisantrages in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Denn auch insoweit ist der im Urteil enthaltenen Begründung des Erstgerichtes beizupflichten, wonach durch die Feststellung der vom Beschwerdeführer behaupteten und durch den Zeugen Dr. C zu erweisenden Belästigungen, die das Erstgericht im übrigen keineswegs ausschließt, für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen wäre. Selbst wenn er nämlich nur durch das - wenn auch vehemente - Drängen der rauschgiftsüchtigen Eheleute Wolfgang und Sylvia A auf überlassung bzw. Verschaffen von Suchtgift dazu bewogen worden sein sollte, deren Ansinnen zu entsprechen, würde das, der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider, noch nicht das Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes im Sinne des § 10 StGB indizieren. Ob demnach der Beschwerdeführer der Behörde von dem von ihm als Belästigung empfundenen Vorgehen des Ehepaars A Mitteilung machte und um Abhilfe ersuchte, ist somit letztlich für die rechtliche Beurteilung seines eigenen Tatverhaltens nicht relevant. Es erweist sich aber auch die Mängelrüge des Beschwerdeführers als nicht berechtigt, mit der er dem erstgerichtlichen Urteil eine Nichtigkeit im Sinne der Z 5Zutreffend verweist das Erstgericht in seiner im Urteil nachgetragenen Begründung zur Abweisung des erstangeführten Beweisantrages darauf, daß es (auch) bei sämtlichen, den Schuldsprüchen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden, auf seinen Namen lautenden ärztlichen Rezepten keineswegs davon ausging, daß sie (d.h. die darauf befindlichen Eintragungen inclusive der Unterschrift) von seiner Hand stammten. Die Einholung des beantragten Schriftsachverständigengutachtens zu dem erwähnten, vom Erstgericht ohnedies bejahten Beweisthema war daher überflüssig, zumal bereits ein Untersuchungsbericht der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung, vorlag (Bd. römisch eins S. 389, 390 d. A), demzufolge auch die Rezepte mit der Aufschrift des Dr. Ernst B von Wolfgang A geschrieben wurden. Der Beschwerdeführer wurde aber auch durch die Abweisung des weiteren von ihm gestellten Beweisantrages in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Denn auch insoweit ist der im Urteil enthaltenen Begründung des Erstgerichtes beizupflichten, wonach durch die Feststellung der vom Beschwerdeführer behaupteten und durch den Zeugen Dr. C zu erweisenden Belästigungen, die das Erstgericht im übrigen keineswegs ausschließt, für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen wäre. Selbst wenn er nämlich nur durch das - wenn auch vehemente - Drängen der rauschgiftsüchtigen Eheleute Wolfgang und Sylvia A auf überlassung bzw. Verschaffen von Suchtgift dazu bewogen worden sein sollte, deren Ansinnen zu entsprechen, würde das, der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider, noch nicht das Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes im Sinne des Paragraph 10, StGB indizieren. Ob demnach der Beschwerdeführer der Behörde von dem von ihm als Belästigung empfundenen Vorgehen des Ehepaars A Mitteilung machte und um Abhilfe ersuchte, ist somit letztlich für die rechtliche Beurteilung seines eigenen Tatverhaltens nicht relevant. Es erweist sich aber auch die Mängelrüge des Beschwerdeführers als nicht berechtigt, mit der er dem erstgerichtlichen Urteil eine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 5
des § 281 Abs. 1 StPO bewirkende Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und eine offenbar unzureichende Begründung zum Vorwurf macht:des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkende Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und eine offenbar unzureichende Begründung zum Vorwurf macht:
Wenn er zunächst behauptet, dem Ersturteil könne nicht entnommen werden, auf Grund welcher Erwägungen das Gericht zur überzeugung gelangt sei, er verdiene monatlich mindestens 25.000,-- S netto und es sei demnach in diesem Punkt 'undeutlich' (richtig wohl: unzureichend) begründet, genügt es ihm entgegenzuhalten, daß seine Einkommenshöhe weder für die Unterstellung der ihm angelasteten Taten unter ein bestimmtes Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Belang und sohin in bezug auf den geltend gemachten, formellrechtlichen Nichtigkeitsgrund ohne Relevanz ist. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das Erstgericht im Zusammenhang mit der Feststellung, er habe dem Ehepaar A die in der Folge vom Mitangeklagten Wolfgang A entsprechend ausgefüllten Blanko-Fürsorgerezeptformulare des Magistrats der Stadt Wien zum Zweck des Bezugs von Suchtgift überlassen, aber auch keineswegs wesentliche Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen, aus denen sich - nach der Auffassung des Angeklagten - ein Diebstahl dieser Rezeptformulare ergebe. Das Erstgericht gründet diese in Rede stehende Feststellung auf die für glaubwürdig erachtete Darstellung der Mitangeklagten Sylvia A vor der Polizei und hielt die insoweit leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, der ein Abhandenkommen dieser bereits mit seinem Stampiglienaufdruck versehenen Fürsorge-Rezeptformulare durch Diebstahl glaubhaft zu machen versuchte, mit ausführlicher und mängelfreier Begründung für widerlegt.
Von einer in diesem Punkte offenbar unzureichenden Urteilsbegründung, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, kann somit keine Rede sein. Sein darauf bezügliches Vorbringen, mit dem er unter Hinweis auf die vom Erstgericht getroffene Feststellung, daß Wolfgang A zwei anderen Wiener örzten (Dr. D und Dr. E) Rezeptformulare gestohlen hatte, andere, vom Erstgericht aber abgelehnte Schlußfolgerungen gezogen wissen und vor allem die Unglaubwürdigkeit der ihn belastenden Darstellung der Angeklagten Sylvia A dartun will, stellt sich vielmehr nach Inhalt und Zielsetzung ausschließlich als unzulässige und demnach unbeachtliche Bekämpfung der freien Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar. Gleiches gilt im wesentlichen aber auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer unternommenen Versuches, unter der Behauptung einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung durch Nichterörterung bestimmter Verfahrensergebnisse die Richtigkeit seiner ein überlassen von Fürsorge-Rezeptformularen in Abrede stellenden Verantwortung mit dem - durch die Verfahrensergebnisse nicht gestützten - Hinweis auf eine angeblich feindselige Gesinnung des Ehepaares A ihm gegenüber sowie durch das Vorbringen zu untermauern, daß aus verschiedenen Umständen, so etwa daß bei ihm mehrmals eingebrochen worden sei und daß Sylvia A wiederholt in seiner Ordination erschienen sei, sich dort zumeist längere Zeit und teilweise ohne Aufsicht aufgehalten habe, die Möglichkeit eines Diebstahls dieser Rezeptformulare durch die Vorgenannte nicht ausgeschlossen werden könnte.
Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe dem Ehepaar A das Suchtgift nicht zum Zwecke einer medizinischen Behandlung (Entwöhnungskur) zukommen lassen, stützt das Erstgericht in übereinstimmung mit den Verfahrensergebnissen nicht nur auf die Aussage des Mitangeklagten Wolfgang A, der eine derartige Mitteilung des Beschwerdeführers ihm gegenüber ausdrücklich in Abrede stellte, sondern überdies auf das Gutachten des beigezogenen gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr. Werner F, der die Behandlung eines Süchtigen durch (unkontrollierbares) überlassen von Suchtgift als mit den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft unvereinbar bezeichnete.
Auch insoweit liegt demnach entgegen dem Beschwerdevorbringen eine ausreichende und mängelfreie Begründung des angefochtenen Urteils vor. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer vom Ehepaar A zum überlassen von Suchtgift bedrängt wurde und er sich deshalb an die Behörde mit dem Ersuchen um Abhilfe gewendet hatte, betrifft - wie bereits zur Verfahrensrüge dargelegt wurde - keine für seinen Schuldspruch entscheidende Tatsache; dessen nähere Erörterung in den Urteilsgründen konnte daher ohne Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO zu bewirken, unterbleiben. Dies gilt aber auch für die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe sich nicht in der Lage gefühlt, dem Drängen des Ehepaars A zu widerstehen, und seine Arztstampiglie und die Privatrezeptformulare nur deshalb ausgefolgt, um endlich Ruhe zu haben und weiteren Belästigungen zu entgehen. Im übrigen konnte das Erstgericht die Urteilsannahme, Sylvia A habe die zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestehenden (sexuellen) Beziehungen nicht zu einer Erpressung ausgenützt, schon mit dem Hinweis auf die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers mängelfrei treffen, der Derartiges bisher nie behauptete. Schließlich konnte das Erstgericht aber auch, ohne sich dem Vorwurf einer Unvollständigkeit im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1Auch insoweit liegt demnach entgegen dem Beschwerdevorbringen eine ausreichende und mängelfreie Begründung des angefochtenen Urteils vor. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer vom Ehepaar A zum überlassen von Suchtgift bedrängt wurde und er sich deshalb an die Behörde mit dem Ersuchen um Abhilfe gewendet hatte, betrifft - wie bereits zur Verfahrensrüge dargelegt wurde - keine für seinen Schuldspruch entscheidende Tatsache; dessen nähere Erörterung in den Urteilsgründen konnte daher ohne Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu bewirken, unterbleiben. Dies gilt aber auch für die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe sich nicht in der Lage gefühlt, dem Drängen des Ehepaars A zu widerstehen, und seine Arztstampiglie und die Privatrezeptformulare nur deshalb ausgefolgt, um endlich Ruhe zu haben und weiteren Belästigungen zu entgehen. Im übrigen konnte das Erstgericht die Urteilsannahme, Sylvia A habe die zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestehenden (sexuellen) Beziehungen nicht zu einer Erpressung ausgenützt, schon mit dem Hinweis auf die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers mängelfrei treffen, der Derartiges bisher nie behauptete. Schließlich konnte das Erstgericht aber auch, ohne sich dem Vorwurf einer Unvollständigkeit im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO auszusetzen, in Anbetracht der auch durch die Verfahrensergebnisse gedeckten Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe die dem Ehepaar A zum Zweck des Bezugs von Suchtgift überlassenen Blanko-Rezeptformulare nur deshalb nicht selbst ausgefüllt und unterfertigt, um sich später bei Aufdecken dieser falschen Rezepte unter Hinweis auf deren von fremder Hand geschriebenen Inhalt die Verantwortung eines Diebstahls der Rezeptformulare offen halten zu können, von einer näheren Erörterung des vom Beschwerdeführer behaupteten, ersichtlich seiner Deckung dienenden Verhaltens Abstand nehmen, er habe in der Folge wiederholt Apotheken angerufen, dort vor gefälschten Rezepten gewarnt, davon auch der Apothekerkammer Mitteilung gemacht und um Veröffentlichung in der Apothekerzeitung ersucht; war doch der Beschwerdeführer geständig, dem Ehepaar A zum Zweck der Beschaffung von Suchtgift (noch nicht ausgefüllte) Privat-Rezeptformulare überlassen zu haben; lediglich die Aushändigung von Fürsorge-Rezeptformularen des Magistrats der Stadt Wien zu dem vorerwähnten Zweck hatte er in Abrede gestellt.
Mit seiner den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO relevierenden Rechtsrüge meint der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe in rechtlicher Beziehung der übergabe von ca. 20 Privatrezeptformularen und seiner Arztstampiglie an Wolfgang A sowie die Erteilung von Ratschlägen zum Erwerb von (Rezept)Papier rechtsirrig als Beteiligung an der von dem Genannten begangenen Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 1 und 2Mit seiner den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierenden Rechtsrüge meint der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe in rechtlicher Beziehung der übergabe von ca. 20 Privatrezeptformularen und seiner Arztstampiglie an Wolfgang A sowie die Erteilung von Ratschlägen zum Erwerb von (Rezept)Papier rechtsirrig als Beteiligung an der von dem Genannten begangenen Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz eins und 2
StGB durch sonstigen Tatbeitrag im Sinne des § 12 (dritte Alternative) StGB beurteilt, weil jeder Apotheker vor Ausfolgung des Suchtgifts zur Prüfung der - nach Meinung des Beschwerdeführers erkennbar - von fremder Hand geschriebenen Rezepte - verpflichtet sei, und im übrigen in diesen Fällen infolge Fehlens der Bezeichnung 'Rp' von keinem Rezept und demnach nicht von einer Urkunde gesprochen werden könne. Aus diesem Grunde sei auch sein Schuldspruch zu Punkt A X des Urteilssatzes wegen Vergehens nach dem § 9 Abs. 1 Z 2 SGG als Beteiligter gemäß dem § 12 (dritter Fall) StGB rechtlich verfehlt, mit dem ihm angelastet werde, durch die übergabe von Rezeptformularen und Aushändigung seiner Arztstampiglie zum unberechtigten Erwerb und Besitz von Suchtgift durch Wolfgang und Sylvia A beigetragen zu haben.StGB durch sonstigen Tatbeitrag im Sinne des Paragraph 12, (dritte Alternative) StGB beurteilt, weil jeder Apotheker vor Ausfolgung des Suchtgifts zur Prüfung der - nach Meinung des Beschwerdeführers erkennbar - von fremder Hand geschriebenen Rezepte - verpflichtet sei, und im übrigen in diesen Fällen infolge Fehlens der Bezeichnung 'Rp' von keinem Rezept und demnach nicht von einer Urkunde gesprochen werden könne. Aus diesem Grunde sei auch sein Schuldspruch zu Punkt A römisch zehn des Urteilssatzes wegen Vergehens nach dem Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SGG als Beteiligter gemäß dem Paragraph 12, (dritter Fall) StGB rechtlich verfehlt, mit dem ihm angelastet werde, durch die übergabe von Rezeptformularen und Aushändigung seiner Arztstampiglie zum unberechtigten Erwerb und Besitz von Suchtgift durch Wolfgang und Sylvia A beigetragen zu haben.
Auch diese Rechtsrüge schlägt nicht durch:
Aus welchem Grunde zunächst das Fehlen der Bezeichnung 'Rp' auf den von Wolfgang A angefertigten, den Anschein der Echtheit erweckenden und von Apotheken akzeptierten Suchtgiftrezepten der Annahme entgegenstehen soll, es handle sich hiebei um (wenn auch falsche) Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB, ist nicht einzusehen und es wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich auch auf jegliche Argumentation verzichtet. Soweit er mit seinen Ausführungen aber darauf abzielt, es habe sich bei den Rezepten, und zwar u.a. auch wegen des Fehlens der Bezeichnung 'Rp', um von vornherein zur Verwirklichung des verpönten Erfolges untaugliche Mittel gehandelt (§ 15 Abs. 3 StGB), übersieht er, daß es sowohl hinsichtlich des von Wolfgang A gesetzten Tatbestandes nach § 223 Abs. 1 und 2 StGB als auch in bezug auf das von den Eheleuten A verwirklichte Vergehen nach § 9 Abs. 1 Z 2 SGG - wozu der Beschwerdeführer durch sein Tatverhalten (übergabe von /Blanko/Rezeptformularen und seiner Arztstampiglie; Erteilung von Ratschlägen zum Erwerb von zur Herstellung von Privatrezepten geeignetem Papier), mit dem Ziel beitrug, Wolfgang und Sylvia A den Bezug von Suchtgift zu ermöglichen - jeweils zur Tatvollendung kam. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Ernst B war sohin zu verwerfen.Aus welchem Grunde zunächst das Fehlen der Bezeichnung 'Rp' auf den von Wolfgang A angefertigten, den Anschein der Echtheit erweckenden und von Apotheken akzeptierten Suchtgiftrezepten der Annahme entgegenstehen soll, es handle sich hiebei um (wenn auch falsche) Urkunden im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB, ist nicht einzusehen und es wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich auch auf jegliche Argumentation verzichtet. Soweit er mit seinen Ausführungen aber darauf abzielt, es habe sich bei den Rezepten, und zwar u.a. auch wegen des Fehlens der Bezeichnung 'Rp', um von vornherein zur Verwirklichung des verpönten Erfolges untaugliche Mittel gehandelt (Paragraph 15, Absatz 3, StGB), übersieht er, daß es sowohl hinsichtlich des von Wolfgang A gesetzten Tatbestandes nach Paragraph 223, Absatz eins und 2 StGB als auch in bezug auf das von den Eheleuten A verwirklichte Vergehen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SGG - wozu der Beschwerdeführer durch sein Tatverhalten (übergabe von /Blanko/Rezeptformularen und seiner Arztstampiglie; Erteilung von Ratschlägen zum Erwerb von zur Herstellung von Privatrezepten geeignetem Papier), mit dem Ziel beitrug, Wolfgang und Sylvia A den Bezug von Suchtgift zu ermöglichen - jeweils zur Tatvollendung kam. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Ernst B war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über Wolfgang A gemäß § 28, 147 Abs. 1 StGB und über Sylvia A gemäß § 28, 164 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafen in der Dauer von je 8 Monaten, wogegen es den Angeklagten Dr. Ernst B gemäß § 28, 37, 147 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 600 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen (Ersatz-)Freiheitsstrafe verurteilte.Das Erstgericht verhängte über Wolfgang A gemäß Paragraph 28, 147, Absatz eins, StGB und über Sylvia A gemäß Paragraph 28, 164, Absatz 3, StGB Freiheitsstrafen in der Dauer von je 8 Monaten, wogegen es den Angeklagten Dr. Ernst B gemäß Paragraph 28, 37, 147, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 600 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen (Ersatz-)Freiheitsstrafe verurteilte.
Dabei wertete es bei Wolfgang und Sylvia A das Geständnis, bei Dr. B das Teilgeständnis als mildernd, als erschwerend hingegen bei sämtlichen Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer Straftaten, bei Wolfgang und Sylvia A die einschlägigen Vorstrafen und bei Dr. B den Umstand, daß er die Straftat(en) als Arzt gesetzt habe. Der Angeklagte Dr. B strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Anzahl der verhängten Tagessätze und die Reduzierung des einzelnen Tagessatzes an, die Staatsanwaltschaft hingegen begehrt hinsichtlich der Angeklagten Wolfgang und Sylvia A eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafen, bezüglich des Angeklagten Dr. B die Verhängung einer Freiheitsstrafe.
Keine der Berufungen ist berechtigt:
Entgegen der Meinung der Anklagebehörde bedarf es beim Angeklagten Dr. B trotz des groben Mißbrauches der ärztlichen Verantwortlichkeit angesichts seines (kaum belasteten) Vorlebens, seines Alters und seiner persönlichen Verhältnisse der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen. Andererseits kam angesichts des doch sehr beträchtlichen Schuld- und Unrechtsgehaltes seiner Verfehlungen eine Verringerung der Anzahl der verhängten Tagessätze, im Hinblick auf seine aktenkundigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Reduzierung des einzelnen Tagessatzes nicht in Betracht.
Hinsichtlich der Angeklagten Wolfgang und Sylvia A ist der Staatsanwaltschaft zwar darin beizupflichten, daß die Wiederholung der Straftaten und der jeweils sehr rasche Rückfall zusätzlich als erschwerend ins Gewicht fallen; die vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen sind aber dennoch tatschuldangemessen und nicht erhöhungsbedürftig.
Es mußte demnach sämtlichen Berufungen ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.