Ihr kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Freiwilligkeit gemäß § 297 Abs 2 StGB. setzt - ebenso wie nach § 16 StGB. - das Fehlen zwingender (wenn auch allenfalls nur psychischer oder vermeintlicher) Gründe für den Widerruf der Anschuldigungen voraus. Hat sich dagegen nach den Beweisergebnissen bereits die Unrichtigkeit der Beschuldigungen herausgestellt, sodaß dem Täter ein anderer Ausweg als der Widerruf seiner Falschbezichtigung nicht übrigbleibt, so wird dadurch die Freiwilligkeit der Gefahrenbeseitigung ausgeschlossen (siehe Pallin im Wiener Kommentar, RZ. 25 zu § 297Freiwilligkeit gemäß Paragraph 297, Absatz 2, StGB. setzt - ebenso wie nach Paragraph 16, StGB. - das Fehlen zwingender (wenn auch allenfalls nur psychischer oder vermeintlicher) Gründe für den Widerruf der Anschuldigungen voraus. Hat sich dagegen nach den Beweisergebnissen bereits die Unrichtigkeit der Beschuldigungen herausgestellt, sodaß dem Täter ein anderer Ausweg als der Widerruf seiner Falschbezichtigung nicht übrigbleibt, so wird dadurch die Freiwilligkeit der Gefahrenbeseitigung ausgeschlossen (siehe Pallin im Wiener Kommentar, RZ. 25 zu Paragraph 297
StGB.). Gerade ein solcher Fall liegt hier vor. Seine wider besseres Wissen erhobene Beschuldigung, Peter B sei der Täter der an Karl C begangenen vorsätzlichen schweren Körperverletzung, hat der Angeklagte nämlich, worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde zutreffend verweist, erst widerrufen, als Zeugen ihn in der Hauptverhandlung belasteten und als Täter identifizierten, womit sie eine Täterschaft des B ausschlossen.
Für den Angeklagten waren bei seinem Widerruf demnach Gründe maßgebend, welche der Beseitigung einer (allenfalls objektiv gegebenen und von ihm auch gewollten) Gefahr behördlicher Verfolgung des Peter B den Charakter der Freiwilligkeit nehmen. Daran vermag nichts zu ändern, daß allein der - vor dem Untersuchungsrichter übrigens geständig gewesene - Angeklagte (und nicht etwa sein von ihm zunächst als 'Karl' bezeichneter Begleiter Peter B) bereits nach den Polizeierhebungen der Tat dringend verdächtig war und er auch nach dem Widerruf seiner falschen Verdächtigung bei seiner die eigene Täterschaft leugnenden Verantwortung blieb.
Den Beschwerdeausführungen zuwider reichen die - wenn auch in anderem Zusammenhang (S. 150) - getroffenen Feststellungen aus, um verläßlich beurteilen zu können, daß die Strafbarkeit der in Rede stehenden Tat des Angeklagten mangels Freiwilligkeit des Widerrufs seiner den Peter B als Täter bezeichnenden Behauptungen nicht aus dem Grund des § 297 Abs 2 StGB. aufgehoben war.Den Beschwerdeausführungen zuwider reichen die - wenn auch in anderem Zusammenhang (S. 150) - getroffenen Feststellungen aus, um verläßlich beurteilen zu können, daß die Strafbarkeit der in Rede stehenden Tat des Angeklagten mangels Freiwilligkeit des Widerrufs seiner den Peter B als Täter bezeichnenden Behauptungen nicht aus dem Grund des Paragraph 297, Absatz 2, StGB. aufgehoben war.
Dennoch ist die Sache noch nicht spruchreif: Der Tatbestand des § 297 Abs 1 StGB. setzt nämlich u.a. voraus, daß der Täter den anderen durch die wissentliche Falschbezichtigung konkret der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt. Hiezu ist zwar nicht erforderlich, daß es tatsächlich zu einer Verfolgungshandlung kommt, doch muß es nach den näheren Umständen wenigstens wahrscheinlich (und nicht bloß möglich), d.h. als regelmäßige Folge zu erwarten sein, daß irgendeine Behörde den Verdächtigten verfolgen werde, wogegen es an einer Tatbestandsverwirklichung (zumindest in der Entwicklungsstufe der Deliktsvollendung) fehlt, wenn von vornherein nicht einmal die Wahrscheinlichkeit eines behördlichen Einschreitens gegen den Verdächtigten bestand (SSt 46/39;Dennoch ist die Sache noch nicht spruchreif: Der Tatbestand des Paragraph 297, Absatz eins, StGB. setzt nämlich u.a. voraus, daß der Täter den anderen durch die wissentliche Falschbezichtigung konkret der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt. Hiezu ist zwar nicht erforderlich, daß es tatsächlich zu einer Verfolgungshandlung kommt, doch muß es nach den näheren Umständen wenigstens wahrscheinlich (und nicht bloß möglich), d.h. als regelmäßige Folge zu erwarten sein, daß irgendeine Behörde den Verdächtigten verfolgen werde, wogegen es an einer Tatbestandsverwirklichung (zumindest in der Entwicklungsstufe der Deliktsvollendung) fehlt, wenn von vornherein nicht einmal die Wahrscheinlichkeit eines behördlichen Einschreitens gegen den Verdächtigten bestand (SSt 46/39;
LSK 1979/72 u.a.). Ferner muß der Täter bei seiner Falschbezichtigung die Gefahr einer behördlichen Verfolgung eines anderen - wenigstens dolo eventuali - herbeiführen wollen, daß auf Grund seiner Beschuldigung gegen den Verdächtigten Schritte, die als behördliche Verfolgung anzusehen sind, unternommen werden. Da das Erstgericht in beiden Richtungen keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen hat, war in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, in seinem den Angeklagten freisprechenden Teil und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dabei wird im fortgesetzten Verfahren auch zu beachten sein, daß ein Täter, dem die nach der Art seiner Handlungsweise an sich mögliche Herbeiführung einer von ihm gewollten Verfolgungsgefahr nur wegen der (relativen) Untauglichkeit seines Vorgehens im Einzelfall mißlungen ist, wegen versuchter Verleumdung haftet (siehe 11 Os 96/80 und Pallin im Wiener Kommentar, RZ. 23 zu § 297 StGB.).LSK 1979/72 u.a.). Ferner muß der Täter bei seiner Falschbezichtigung die Gefahr einer behördlichen Verfolgung eines anderen - wenigstens dolo eventuali - herbeiführen wollen, daß auf Grund seiner Beschuldigung gegen den Verdächtigten Schritte, die als behördliche Verfolgung anzusehen sind, unternommen werden. Da das Erstgericht in beiden Richtungen keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen hat, war in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, in seinem den Angeklagten freisprechenden Teil und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dabei wird im fortgesetzten Verfahren auch zu beachten sein, daß ein Täter, dem die nach der Art seiner Handlungsweise an sich mögliche Herbeiführung einer von ihm gewollten Verfolgungsgefahr nur wegen der (relativen) Untauglichkeit seines Vorgehens im Einzelfall mißlungen ist, wegen versuchter Verleumdung haftet (siehe 11 Os 96/80 und Pallin im Wiener Kommentar, RZ. 23 zu Paragraph 297, StGB.).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Staatsanwaltschaft hat die von ihr angemeldete Berufung in einem an die Generalprokuratur gerichteten, von dort am 10.September 1981 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schreiben zurückgezogen.