Rechtssatz RS0096879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096879
Entscheidungsdatum
20.10.2021
Rechtssatz
Freiwilligkeit setzt das Fehlen zwingender (wenn auch allenfalls nur psychischer oder vermeintlicher) Gründe für den Widerruf der Anschuldigungen voraus. Hat sich nach den Beweisergebnissen bereits die Unrichtigkeit der Beschuldigungen herausgestellt, sodaß dem Täter ein anderer Ausweg als der Widerruf seiner Falschbezichtigung nicht übrigbleibt, so wird dadurch die Freiwilligkeit der Gefahrenbeseitigung ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0096879
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19811015_OGH0002_0130OS00137_8100000_002