Gemäß § 494 a Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht bei Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, die vor Ablauf der Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe begangen wurde, die Voraussetzungen für einen nachträglichen Strafausspruch (§§ 15, 16 JGG) zu prüfen und im Fall ihrer Bejahung "die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre". Das Gesetz schließt somit für die hier gegebene Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge grundsätzlich aus und schreibt insoweit eine Sanktion nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 28 StGB, §§ 21 f FinStrG) vor. Die gemeinsame Strafbemessung nach § 494 a Abs 1 Z 3 StPO darf demgemäß nur dann zu gesonderten Strafaussprüchen führen, wenn die Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derartige getrennte Strafen vorsehen (11 Os 129/90, 12 Os 147, 163/96).Gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO hat das Gericht bei Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, die vor Ablauf der Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe begangen wurde, die Voraussetzungen für einen nachträglichen Strafausspruch (Paragraphen 15, 16, JGG) zu prüfen und im Fall ihrer Bejahung "die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre". Das Gesetz schließt somit für die hier gegebene Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge grundsätzlich aus und schreibt insoweit eine Sanktion nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Paragraph 28, StGB, Paragraphen 21, f FinStrG) vor. Die gemeinsame Strafbemessung nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO darf demgemäß nur dann zu gesonderten Strafaussprüchen führen, wenn die Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derartige getrennte Strafen vorsehen (11 Os 129/90, 12 Os 147, 163/96).
§ 28 Abs 1 erster Satz StGB gilt nach Lehre und Rechtsprechung auch beim Zusammentreffen von Delikten, die wahlweise Geldstrafen oder Freiheitsstrafen androhen. Nach dieser Anweisung ist unter den gegebenen Bedingungen jeweils nur auf eine einzige Freiheits- oder Geldstrafe zu erkennen (Absorptionsprinzip), wobei nicht für jede Tat gesondert eine Strafe auszuwerfen, sondern von vornherein nur eine (einzige) Strafe zu bilden ist. Das Kumulationsprinzip kommt nur bei ungleichartigen Strafen zum Tragen (Pallin in WK, § 28 Rz 3 und 4;Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz StGB gilt nach Lehre und Rechtsprechung auch beim Zusammentreffen von Delikten, die wahlweise Geldstrafen oder Freiheitsstrafen androhen. Nach dieser Anweisung ist unter den gegebenen Bedingungen jeweils nur auf eine einzige Freiheits- oder Geldstrafe zu erkennen (Absorptionsprinzip), wobei nicht für jede Tat gesondert eine Strafe auszuwerfen, sondern von vornherein nur eine (einzige) Strafe zu bilden ist. Das Kumulationsprinzip kommt nur bei ungleichartigen Strafen zum Tragen (Pallin in WK, Paragraph 28, Rz 3 und 4;
Leukauf/Steininger StGB3 § 28 RN 16 bis 18; Triffterer AT2, S 448;Leukauf/Steininger StGB3 Paragraph 28, RN 16 bis 18; Triffterer AT2, S 448;
Kienapfel, AT5, E 8 RN 51; Wegscheider, ÖJZ 1980, 624; EvBl 1983/43, 12 Os 44/92; abzulehnen Breycha RZ 1993, 130 ff).
Die im § 28 Abs 2 StGB - teils zwingend ("... ist auf eine
Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe zu erkennen"), teils wahlweise
("... kann sie verhängt werden") - angeordnete Strafenkumulierung
greift nämlich, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, ausschließlich im Fall der Androhung einerseits einer Freiheitsstrafe allein sowie andererseits einer Freiheits- und Geldstrafe in einem oder mehreren der zusammentreffenden Gesetze lediglich dann Platz, wenn die beiden letzteren Strafen (was das Gesetz nicht nur ausdrücklich sagt, sondern darüber hinaus insbesondere auch aus der gesamten im § 28 StGB getroffenen Regelung in ihrem Zusammenhang folgt) nebeneinander, also kumulativ (entweder zwingend oder fakultativ), nicht aber, falls sie, wie im gegenständlichen Fall, wahlweise angedroht sind (neuerlich EvBl 1983/44).greift nämlich, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, ausschließlich im Fall der Androhung einerseits einer Freiheitsstrafe allein sowie andererseits einer Freiheits- und Geldstrafe in einem oder mehreren der zusammentreffenden Gesetze lediglich dann Platz, wenn die beiden letzteren Strafen (was das Gesetz nicht nur ausdrücklich sagt, sondern darüber hinaus insbesondere auch aus der gesamten im Paragraph 28, StGB getroffenen Regelung in ihrem Zusammenhang folgt) nebeneinander, also kumulativ (entweder zwingend oder fakultativ), nicht aber, falls sie, wie im gegenständlichen Fall, wahlweise angedroht sind (neuerlich EvBl 1983/44).
Da das Verhängen einer unbedingten Geldstrafe neben einer bedingten Freiheitsstrafe dem Beschuldigten zum Nachteil gereicht, waren die verfehlten Strafaussprüche zu kassieren und dem Bezirksgericht die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung aufzutragen.