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Entscheidung 13 Os 138/25f×

Entscheidung 13 Os 138/25f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os138/25f

Entscheidungsdatum

11.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Smole LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 8. Oktober 2025, GZ 29 Hv 82/25x-120, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * M* des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 9. Juni 2024 in I* * D* vorsätzlich getötet, indem er auf ihr kniete, sie jedenfalls 20 Sekunden lang würgte und ihr zumindest 22 Faustschläge gegen den Kopf versetzte, wodurch ihre zweite und ihre dritte Rippe links sowie ihr rechtes Zungenbeinhorn brachen und sie Kopfplatzwunden erlitt, an welchen sie verblutete.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Fragenrüge wendet sich gegen das Unterbleiben einer Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) in Richtung des Schuldausschließungsgrundes der Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) zur von den Geschworenen bejahten Hauptfrage.

[5] Indem sie – durchwegs ohne Angabe der Fundstellen in den umfangreichen Akten (siehe aber RIS-Justiz RS0119417 [T2 und T3], RS0124172 [T6]) – Teilaspekte einzelner Verfahrensergebnisse (unter deren teils sinnentstellter Wiedergabe) isoliert hervorkehrt, ohne sie jeweils in ihrem inneren Sinnzusammenhang zu betrachten (siehe aber RIS-Justiz RS0120766 [T2 und T4] und RS0100651 [T3]), verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 8 und Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23).

[6] Hinzugefügt sei, dass die vom Beschwerdeführer (erkennbar) angesprochenen, in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen (zum Begriff Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 5), nämlich

- die (insoweit wechselnde) Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er „leicht bis mittelmäßig betrunken“ (ON 6.4, 7), „eher stark betrunken“ (ON 59.3, 4) oder „sehr betrunken“, ihm „schwindelig“ gewesen sei und er „verschwommen gesehen“ habe (ON 119, 22), unter gebotener (erneut RIS-Justiz RS0117447 [T2 und T4] und RS0100651 [T3]) Berücksichtigung seiner weiteren Angaben zu seiner detaillierten Erinnerung an das Geschehen vor, während und nach der Tat (ON 119, 7 ff), ferner

- die Erwähnung des Ergebnisses eines am 9. Juni 2024 um 5:11 Uhr beim Beschwerdeführer durchgeführten Alkohol-Vortests im Anlassbericht der Kriminalpolizei, der 0,82 mg/l Atemluftalkoholgehalt oder 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration ergeben habe (ON 2, 1 und ON 6.7, 3 in Verbindung mit ON 119, 47), und

- das Ergebnis einer toxikologischen Untersuchung des am selben Tag um 7:30 Uhr abgenommenen Blutes des Beschwerdeführers, welche einen Mittelwert von 1,36 Promille Blutalkoholkonzentration sowie den Nachweis von Cannabinoiden ergab (ON 21, 3 in Verbindung mit ON 119, 47),

– als erwiesen angenommen – den reklamierten Schuldausschließungsgrund nicht herstellen würden vergleiche Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 11, Rz 7; RIS-Justiz RS0089898 und RS0089826, jüngst 11 Os 47/25h [Rz 6 f]), sodass eine darauf gerichtete Zusatzfrage nicht gestellt werden musste vergleiche RIS-Justiz RS0100622, RS0100678 [insbesondere T1] und RS0100871; siehe im Übrigen die Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie, die das Vorliegen eines Paragraph 11, StGB entsprechenden Zustands aus medizinischer Sicht in vernetzter Betrachtung des zielgerichteten Tatgeschehens, der Verantwortung des Beschwerdeführers, dessen habituellen Alkohol- und Suchtgiftkonsums und des – einen mittelgradigen Rauschzustand im Tatzeitpunkt ausweisenden – toxikologischen Gutachtens verneinte [ON 88, 38 ff sowie ON 119, 34 und 35 f]).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146686

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00138.25F.0211.000

Im RIS seit

20.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260211_OGH0002_0130OS00138_25F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089826 Rechtssatz 26.04.1977Strafrecht
Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration von über drei Promille zurechnungsunfähig ist. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. BGH vom 23.10.1973, 1 StR 448/73; Veröff: GoltdArch 1974,344
RS0089898 Rechtssatz 14.10.1980Strafrecht
Nach gesicherten forensischen Erfahrungen kann überhaupt erst eine Blutalkoholkonzentration von drei Promille oder darüber - nur in besonderen Fällen schon ein Blutalkoholwert ab 2,5 Promille - eine volle Berauschung indizieren.
RS0100622 Rechtssatz 04.09.1973Strafrecht
Die Stellung einer Zusatzfrage setzt voraus, dass ein solches Maß konkreter Tatsachen behauptet wurde, dass darin ein bestimmter Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund voll Deckung findet (KH 2781 und 3063); allgemein gehaltene, nicht gehörig su …
RS0100651 Rechtssatz 21.02.1955Strafrecht
Entscheidend ist, ob in der Hauptverhandlung von irgendeinem Prozeßbeteiligten, insbesondere vom Angeklagten selbst vorgebracht wurde, daß er (zB) die Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 2 lit c StG) begangen habe.
RS0100678 Rechtssatz 09.02.1988Strafrecht
Ein "Vorbringen" von Tatsachen liegt vor, wenn im Beweisverfahren konkrete Umstände behauptet werden oder sonst hervorkommen, die einen Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund begründen könnten (Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, Entscheidung 13 ff zu …
RS0100871 Rechtssatz 01.10.1976Strafrecht
Von einem "Vorbringen" kann nur gesprochen werden, wenn im Beweisverfahren Umstände hervorkommen, die die Annahme solcher Tatsachen als zutreffend in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken.
RS0119417 Rechtssatz 21.10.2004Strafrecht
Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen.
RS0120766 Rechtssatz 11.05.2006Strafrecht
Beruft sich der Angeklagte beim Vorwurf der unterlassenen Aufnahme einer Zusatzfrage in den Fragenkatalog oder eines zusätzlichen Straflosigkeitsgrundes in diese auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis (Tatsachenvorbringen im Sinn des § …