Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a zum Vorwurf der versuchten Unzucht mit Nicole Hu***** und Sandra Hu***** meint, daß (festgestelltermaßen) vom Angeklagten keine sexualbezogenen Handlungen wie Berühren der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörenden Körperteile gesetzt wurden und die konstatierte an das Opfer gerichtete Aufforderung "die Hose herunterzuziehen für sich allein" nicht ausreiche; Feststellungen, die auf einen (weitergehenden) Tätervorsatz schließen ließen, seien nicht getroffen worden. Damit übergeht der Angeklagte den Schuldspruch und die zugehörigen Konstatierungen zur Gänze. Denn Tatvollendung wird ihm ohnehin (diesbezüglich) nicht vorgeworfen, und die erwähnte Aufforderung beruhte auf den gar wohl festgestellten Entschluß zur Vornahme sexualbezogener Handlungen.Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, zum Vorwurf der versuchten Unzucht mit Nicole Hu***** und Sandra Hu***** meint, daß (festgestelltermaßen) vom Angeklagten keine sexualbezogenen Handlungen wie Berühren der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörenden Körperteile gesetzt wurden und die konstatierte an das Opfer gerichtete Aufforderung "die Hose herunterzuziehen für sich allein" nicht ausreiche; Feststellungen, die auf einen (weitergehenden) Tätervorsatz schließen ließen, seien nicht getroffen worden. Damit übergeht der Angeklagte den Schuldspruch und die zugehörigen Konstatierungen zur Gänze. Denn Tatvollendung wird ihm ohnehin (diesbezüglich) nicht vorgeworfen, und die erwähnte Aufforderung beruhte auf den gar wohl festgestellten Entschluß zur Vornahme sexualbezogener Handlungen.
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit b, die ebenfalls wie jene nach Z 9 lit a zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung ein unbedingtes Festhalten an den Urteilsfeststellungen erfordert hätte, und die zu beiden Angriffen einen strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch releviert, läßt außer Betracht, daß das Erstgericht inhaltlich der Gründe davon ausgegangen ist, daß die Tatvollendung nur durch den Widerstand der Opfer und deren Entfernung vom Tatort unterblieb (US 8).Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera b,, die ebenfalls wie jene nach Ziffer 9, Litera a, zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung ein unbedingtes Festhalten an den Urteilsfeststellungen erfordert hätte, und die zu beiden Angriffen einen strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch releviert, läßt außer Betracht, daß das Erstgericht inhaltlich der Gründe davon ausgegangen ist, daß die Tatvollendung nur durch den Widerstand der Opfer und deren Entfernung vom Tatort unterblieb (US 8).
Die sich nominell auf die Z 5, inhaltlich jedoch auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO stützende Rüge gegen den Schuldspruch Urteilsfaktum III ist ebenfalls nicht den Prozeßgesetzen entsprechend ausgeführt. Sie behauptet nämlich unter Bezugnahme auf die Aussage der Zeugin Doris M*****, daß eine Zeitschrift, in der ausschließlich nackte Frauen mit teils erkennbaren Geschlechtsorganen, jedoch ohne Beisein von Männern, abgebildet seien, bei richtiger rechtlicher Wertung wohl kaum als pornographisch eingestuft werden könne und deren Vorzeigen auch nicht geeignet wäre, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung der angeführten Mädchen zu gefährden.Die sich nominell auf die Ziffer 5,, inhaltlich jedoch auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützende Rüge gegen den Schuldspruch Urteilsfaktum römisch drei ist ebenfalls nicht den Prozeßgesetzen entsprechend ausgeführt. Sie behauptet nämlich unter Bezugnahme auf die Aussage der Zeugin Doris M*****, daß eine Zeitschrift, in der ausschließlich nackte Frauen mit teils erkennbaren Geschlechtsorganen, jedoch ohne Beisein von Männern, abgebildet seien, bei richtiger rechtlicher Wertung wohl kaum als pornographisch eingestuft werden könne und deren Vorzeigen auch nicht geeignet wäre, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung der angeführten Mädchen zu gefährden.
Dieses Vorbringen übergeht die weiteren Urteilskonstatierungen zu den begleitenden Äußerungen des Angeklagten bezüglich eines Vibrators und insbesondere, daß er dabei vor ihnen auch masturbierte.
Die Strafbemessungsrüge (Z 11) behauptet, daß das Schöffengericht zufolge seiner knappen Ausführungen zur Straffrage und insbesondere durch die Hervorhebung des Strafrahmens sich nur "oberflächlich in nichtigkeitsbegründender Art und Weise" mit den Bestimmungen über die Strafbemessung auseinandergesetzt habe.Die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) behauptet, daß das Schöffengericht zufolge seiner knappen Ausführungen zur Straffrage und insbesondere durch die Hervorhebung des Strafrahmens sich nur "oberflächlich in nichtigkeitsbegründender Art und Weise" mit den Bestimmungen über die Strafbemessung auseinandergesetzt habe.
Dies trifft nicht zu.
Dieser Nichtigkeitsgrund stellt darauf ab, ob eine rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen vorliegt, oder ob gegen Bestimmungen über die Strafbemessung in unvertretbarer Weise verstoßen wurde, dh das Gericht nach dem Inhalt des Urteils zu der - ohne Überschreitung seiner Strafbefugnis - ausgesprochenen Sanktion aus Erwägungen gelangte, die den anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften in einer das Rechtsgeltungs- bewußtsein beeinträchtigenden Weise widersprechen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 1 ff). Solche Fehler haften jedoch der - ohnedies ausführlichen - Begründung der erstgerichtlichen Strafbemessung nicht an; aus welchen Gründen die (richtige) Zitierung der aktuellen Strafdrohung nichtigkeitsbegründend sein soll, ist unerfindlich.Dieser Nichtigkeitsgrund stellt darauf ab, ob eine rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen vorliegt, oder ob gegen Bestimmungen über die Strafbemessung in unvertretbarer Weise verstoßen wurde, dh das Gericht nach dem Inhalt des Urteils zu der - ohne Überschreitung seiner Strafbefugnis - ausgesprochenen Sanktion aus Erwägungen gelangte, die den anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften in einer das Rechtsgeltungs- bewußtsein beeinträchtigenden Weise widersprechen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 1 ff). Solche Fehler haften jedoch der - ohnedies ausführlichen - Begründung der erstgerichtlichen Strafbemessung nicht an; aus welchen Gründen die (richtige) Zitierung der aktuellen Strafdrohung nichtigkeitsbegründend sein soll, ist unerfindlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die vom Angeklagten erhobene Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und über privatrechtliche Ansprüche das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die vom Angeklagten erhobene Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und über privatrechtliche Ansprüche das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).