Die dagegen ergriffene, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen ergriffene, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Das aus Z 5 und 5a weitgehend inhaltsgleich gegen die Überzeugung des Schöffensenats von der Zuverlässigkeit belastender Angaben des Ing. Alfred B***** erstattete Vorbringen bekämpft in seiner Gesamtheit bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne jedoch einen Begründungsmangel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Das aus Ziffer 5 und 5 a weitgehend inhaltsgleich gegen die Überzeugung des Schöffensenats von der Zuverlässigkeit belastender Angaben des Ing. Alfred B***** erstattete Vorbringen bekämpft in seiner Gesamtheit bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne jedoch einen Begründungsmangel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Denn der zur Ansicht der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit eines entscheidende Tatsachen bekundenden Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Die Angaben des Zeugen Ing. Alfred B***** und dessen Glaubwürdigkeit wurden eingehend erörtert (US 10 f). Nach Maßgabe des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war es nicht erforderlich, jedes Aussagedetail im Einzelnen anzusprechen, etwa dass der Angeklagte mit dem Zeugen zum Zeitpunkt der Betrugsanzeige im Streit lebte und Ziel der Anzeige der Rückerhalt des geliehenen Geldes war, oder ob sich der Schaden durch teilweise Gegenverrechnung - nachträglich und zudem nicht bis zur Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 2 StGB - reduzierte, Angaben des Zeugen Ing. Alfred B***** zu einem vom Angeklagten geschilderten Projekt divergieren und der Grund für eine (weitere) Vereinbarung zur Darlehensrückerstattung Ende Oktober 2006 „in der Numerologie gelegen ist" (BS 3). Spekulative Überlegungen zur Glaubwürdigkeit eines Akademikers, der „aufgrund von oberflächlichen Angaben über vermeintliche Einkünfte" ein Darlehen in der Höhe von 35.000 Euro gewährt, bewegen sich außerhalb des Anfechtungsrahmens der beanspruchten Nichtigkeitsgründe.Denn der zur Ansicht der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit eines entscheidende Tatsachen bekundenden Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Die Angaben des Zeugen Ing. Alfred B***** und dessen Glaubwürdigkeit wurden eingehend erörtert (US 10 f). Nach Maßgabe des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war es nicht erforderlich, jedes Aussagedetail im Einzelnen anzusprechen, etwa dass der Angeklagte mit dem Zeugen zum Zeitpunkt der Betrugsanzeige im Streit lebte und Ziel der Anzeige der Rückerhalt des geliehenen Geldes war, oder ob sich der Schaden durch teilweise Gegenverrechnung - nachträglich und zudem nicht bis zur Qualifikationsgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB - reduzierte, Angaben des Zeugen Ing. Alfred B***** zu einem vom Angeklagten geschilderten Projekt divergieren und der Grund für eine (weitere) Vereinbarung zur Darlehensrückerstattung Ende Oktober 2006 „in der Numerologie gelegen ist" (BS 3). Spekulative Überlegungen zur Glaubwürdigkeit eines Akademikers, der „aufgrund von oberflächlichen Angaben über vermeintliche Einkünfte" ein Darlehen in der Höhe von 35.000 Euro gewährt, bewegen sich außerhalb des Anfechtungsrahmens der beanspruchten Nichtigkeitsgründe.
Der Einwand eines Widerspruchs in Betreff der Erwägungen des Erstgerichts, wonach sich Ing. Alfred B***** in der Hauptverhandlung „als problematischer Zeuge erwies" (und sichtlich danach trachtete, seine den Angeklagten belastenden Angaben vor der Polizei zu relativieren; US 10) und dessen ungeachtet seine belastenden Angaben glaubwürdig sind (US 11), spricht Nichtigkeit im Sinne der Z 5 dritter Fall gar nicht an.Der Einwand eines Widerspruchs in Betreff der Erwägungen des Erstgerichts, wonach sich Ing. Alfred B***** in der Hauptverhandlung „als problematischer Zeuge erwies" (und sichtlich danach trachtete, seine den Angeklagten belastenden Angaben vor der Polizei zu relativieren; US 10) und dessen ungeachtet seine belastenden Angaben glaubwürdig sind (US 11), spricht Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 5, dritter Fall gar nicht an.
Mit der Behauptung, es gebe dazu „kein Beweisergebnis", wendet sich die Rüge unter dem Aspekt einer Aktenwidrigkeit gegen die Annahmen einer finanziellen Notlage des Angeklagten im Februar 2006, der dem Umzug des Ing. Alfred B***** in eine vom Angeklagten benützte Wohnung zeitlich unmittelbar folgenden Darlehensgewährung und eines Drängens des Geschädigten auf Rückerstattung des Geldes.
Abgesehen davon, dass ein Mangel nach Z 5 fünfter Fall nur vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431), konnten die Tatrichter die in Kritik gezogenen Konstatierungen formal mängelfrei auf die Aussage des genannten Zeugen und teilweise auf Angaben des Angeklagten selbst stützen (US 10 ff; S 152, 161 ff, 170) und sind Sachverhaltsannahmen zu bloß erheblichen Tatsachen regelmäßig der Anfechtung aus Z 5 entrückt (RIS-Justiz RS0116737).Abgesehen davon, dass ein Mangel nach Ziffer 5, fünfter Fall nur vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431), konnten die Tatrichter die in Kritik gezogenen Konstatierungen formal mängelfrei auf die Aussage des genannten Zeugen und teilweise auf Angaben des Angeklagten selbst stützen (US 10 ff; S 152, 161 ff, 170) und sind Sachverhaltsannahmen zu bloß erheblichen Tatsachen regelmäßig der Anfechtung aus Ziffer 5, entrückt (RIS-Justiz RS0116737).
Mit der über das Vorbringen in der Mängelrüge hinausgehenden Spekulation in der Tatsachenrüge (Z 5a), wonach es „nur all zu verständlich" sei, wenn ein Zeuge „unter dem Druck" der Belehrung über die Tatbestände der falschen Beweisaussage und der Verleumdung „das aussagt, was von ihm erwartet wird", werden nicht aktenkundige Beweisergebnisse gegen die Feststellung relevanter Tatsachen vorgetragen.Mit der über das Vorbringen in der Mängelrüge hinausgehenden Spekulation in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), wonach es „nur all zu verständlich" sei, wenn ein Zeuge „unter dem Druck" der Belehrung über die Tatbestände der falschen Beweisaussage und der Verleumdung „das aussagt, was von ihm erwartet wird", werden nicht aktenkundige Beweisergebnisse gegen die Feststellung relevanter Tatsachen vorgetragen.
Schließlich ist die aus Z 11 (zweiter Fall) aufgestellte Behauptung eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot zufolge erschwerender Wertung des mehrfachen Überschreitens der Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 2 StGB unzutreffend (vgl Ebner in WK2 § 32 Rz 64) und hat das Erstgericht den raschen Rückfall bei Tatbegehung während des Strafvollzugs und nicht - wie im Rechtsmittel angeführt (BS 8) - während der Probezeit der zugleich mit dem Urteil widerrufenen bedingten Strafnachsicht als erschwerend angesehen (US 15).Schließlich ist die aus Ziffer 11, (zweiter Fall) aufgestellte Behauptung eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot zufolge erschwerender Wertung des mehrfachen Überschreitens der Qualifikationsgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB unzutreffend vergleiche Ebner in WK2 Paragraph 32, Rz 64) und hat das Erstgericht den raschen Rückfall bei Tatbegehung während des Strafvollzugs und nicht - wie im Rechtsmittel angeführt (BS 8) - während der Probezeit der zugleich mit dem Urteil widerrufenen bedingten Strafnachsicht als erschwerend angesehen (US 15).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.