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Entscheidung 13 Os 14/07v×

Entscheidung 13 Os 14/07v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os14/07v

Entscheidungsdatum

20.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Erich D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 1. Dezember 2006, GZ 14 Hv 53/06d-46, sowie über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Beschluss (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Höpler, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Hohl zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf

zwei Jahre herabgesetzt.

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Erich D***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 18. April 2006, GZ 14 Hv 53/06d-27, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins./), sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch zwei./), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei./) und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins) in insgesamt sechs zwischen November 2005 und 27. Jänner 2006

gesetzten, zu römisch eins./1./ bis 6./ näher beschriebenen Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz namentlich im Urteilsspruch angeführte Geschädigte durch die wahrheitswidrige Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, teils unter Verwendung eines falschen Beweismittels (Punkte römisch eins./1./, 3./, 4./ und 5./), zur Herausgabe von Waren und Bargeld sowie zur Gewährung von Quartier und Konsumationen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert verleitet und diese entsprechend am Vermögen geschädigt, wobei Erich D***** die Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

römisch zwei. in K***** fremde bewegliche Sachen der Herta H***** durch die im folgenden beschriebenen Tathandlungen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert beschädigt, und zwar

1. am 29. Dezember 2005, indem er gegen das Fenster deren Wohnhauses schlug und trat, und

2. am 5. Jänner 2006, indem er gegen das Fenster deren Abstellkammer schlug bzw trat;

römisch drei. Herta H***** durch die nachstehend beschriebenen Tathandlungen jeweils vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

1. am 22. Dezember 2005 in K***** durch Würgen mit beiden Händen am Hals (Kehlkopfprellung mit Schluckschmerzen); und

2. am 29. Dezember 2005 in T***** durch Versetzen eines Schlages gegen den Brustkorb (rechtsseitige Brustkorbprellung);

römisch vier. am 7. Jänner 2006 in St***** ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den Mazda 323, *****, der Rosa L***** ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen. Die Schuldspruchpunkte römisch zwei./, römisch drei./ und römisch vier./ erwuchsen unbekämpft im ersten Rechtsgang in Rechtskraft.

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. September 2006, GZ 13 Os 61/06d-7 (ON 40), wurde der gegen die Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu den Schuldspruchfakten römisch eins./1./, 3./, 4./ und 5./ und gegen die Unterstellung sämtlicher zu römisch eins./1./ bis 6./ beschriebenen Taten unter Paragraph 148, zweiter Fall StGB gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge gegeben und der Schuldspruchpunkt römisch eins./1./ im Ausspruch, dass die Tat unter Benützung eines falschen Beweismittels begangen wurde, aufgehoben. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) erfolgte weiters eine Aufhebung der Unterstellung der zu römisch eins./1./ bis 6./ beschriebenen Taten unter Paragraph 148, zweiter Fall StGB und demzufolge auch im Strafausspruch einschließlich des gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Widerrufsbeschlusses.

Mit dem nun angefochtenen, im zweiten Rechtsgang gefällten Urteil wurde Erich D***** neuerlich des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, wobei die Tatrichter im Schuldspruchpunkt römisch eins./1./ nicht von der Verwendung eines falschen Beweismittels ausgingen (US 8 f).

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel. Nominell mit Mängelrüge (Ziffer 5,) bringt der Beschwerdeführer vor, der auch im zweiten Rechtsgang festgestellten Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung qualifizierter Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, lägen mangels entsprechenden Beweisverfahrens vergleiche jedoch die Vernehmung des Beschwerdeführers auch zur subjektiven Tatseite der in Rede stehenden Fakten; S 493/I) „die notwendigen Beweismittel" nicht zugrunde. Indes leiteten die Tatrichter aus der Verantwortung des Beschwerdeführers - im Zusammenhalt mit dessen angespannter finanzieller Situation und den kurzen, zwischen den einzelnen Tathandlungen liegenden zeitlichen Intervallen - die subjektive Tatseite des Angeklagten mängelfrei ab (US 14). Soweit der Nichtigkeitswerber überdies der Sache nach meint, das Erstgericht habe seine Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung vernachlässigt, legt er nicht dar, wodurch er an der Ausübung seines Rechts, eine geeignete Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert gewesen wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und widerrief die mit Urteil vom 2. Juli 2004 zu AZ 7 Hv 96/04f des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewährte bedingte Strafnachsicht.

Der Berufung des Angeklagten kommt Berechtigung zu.

Bei der Strafbemessung waren die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung von Betrug, Sachbeschädigung und Körperverletzung sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen als erschwerend, das Teilgeständnis und die teilweise Schadensgutmachung hingegen als mildernd zu werten.

Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe war der Oberste Gerichtshof bemüht, eine Sanktion zu finden, die - bei Bindung an den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch - (auch) der Rechtsansicht Rechnung trägt, dass das Ausfüllen von Gästebuchblättern in Anwesenheit des Vertragspartners nicht als nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB qualifizierter Betrug gesehen werden muss. Dann aber erscheint - unter Berücksichtigung der eher geringen dem Angeklagten zu den Schuldsprüchen römisch eins. zur Last fallenden Schadensbeträge - eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren vertretbar. Einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht stehen die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen entgegen. Die Erfolglosigkeit bisheriger Resozialisierungshilfen macht zudem den Widerruf der bislang in Schwebe gehaltenen Sanktion erforderlich.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84761 13Os14.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00014.07V.0620.000

Dokumentnummer

JJT_20070620_OGH0002_0130OS00014_07V0000_000