Gründe:
Erich D***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 18. April 2006, GZ 14 Hv 53/06d-27, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB (I./), sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II./), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III./) und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (IV./) schuldig erkannt.Erich D***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 18. April 2006, GZ 14 Hv 53/06d-27, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins./), sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch zwei./), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei./) und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.
Danach hat er
I) in insgesamt sechs zwischen November 2005 und 27. Jänner 2006römisch eins) in insgesamt sechs zwischen November 2005 und 27. Jänner 2006
gesetzten, zu I./1./ bis 6./ näher beschriebenen Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz namentlich im Urteilsspruch angeführte Geschädigte durch die wahrheitswidrige Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, teils unter Verwendung eines falschen Beweismittels (Punkte I./1./, 3./, 4./ und 5./), zur Herausgabe von Waren und Bargeld sowie zur Gewährung von Quartier und Konsumationen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert verleitet und diese entsprechend am Vermögen geschädigt, wobei Erich D***** die Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;gesetzten, zu römisch eins./1./ bis 6./ näher beschriebenen Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz namentlich im Urteilsspruch angeführte Geschädigte durch die wahrheitswidrige Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, teils unter Verwendung eines falschen Beweismittels (Punkte römisch eins./1./, 3./, 4./ und 5./), zur Herausgabe von Waren und Bargeld sowie zur Gewährung von Quartier und Konsumationen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert verleitet und diese entsprechend am Vermögen geschädigt, wobei Erich D***** die Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
II. in K***** fremde bewegliche Sachen der Herta H***** durch die im folgenden beschriebenen Tathandlungen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert beschädigt, und zwarrömisch zwei. in K***** fremde bewegliche Sachen der Herta H***** durch die im folgenden beschriebenen Tathandlungen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert beschädigt, und zwar
1. am 29. Dezember 2005, indem er gegen das Fenster deren Wohnhauses schlug und trat, und
2. am 5. Jänner 2006, indem er gegen das Fenster deren Abstellkammer schlug bzw trat;
III. Herta H***** durch die nachstehend beschriebenen Tathandlungen jeweils vorsätzlich am Körper verletzt, und zwarrömisch drei. Herta H***** durch die nachstehend beschriebenen Tathandlungen jeweils vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
1. am 22. Dezember 2005 in K***** durch Würgen mit beiden Händen am Hals (Kehlkopfprellung mit Schluckschmerzen); und
2. am 29. Dezember 2005 in T***** durch Versetzen eines Schlages gegen den Brustkorb (rechtsseitige Brustkorbprellung);
IV. am 7. Jänner 2006 in St***** ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den Mazda 323, *****, der Rosa L***** ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen. Die Schuldspruchpunkte II./, III./ und IV./ erwuchsen unbekämpft im ersten Rechtsgang in Rechtskraft.römisch vier. am 7. Jänner 2006 in St***** ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den Mazda 323, *****, der Rosa L***** ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen. Die Schuldspruchpunkte römisch zwei./, römisch drei./ und römisch vier./ erwuchsen unbekämpft im ersten Rechtsgang in Rechtskraft.
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. September 2006, GZ 13 Os 61/06d-7 (ON 40), wurde der gegen die Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB zu den Schuldspruchfakten I./1./, 3./, 4./ und 5./ und gegen die Unterstellung sämtlicher zu I./1./ bis 6./ beschriebenen Taten unter § 148 zweiter Fall StGB gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge gegeben und der Schuldspruchpunkt I./1./ im Ausspruch, dass die Tat unter Benützung eines falschen Beweismittels begangen wurde, aufgehoben. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 290 Abs 1 StPO) erfolgte weiters eine Aufhebung der Unterstellung der zu I./1./ bis 6./ beschriebenen Taten unter § 148 zweiter Fall StGB und demzufolge auch im Strafausspruch einschließlich des gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Widerrufsbeschlusses.Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. September 2006, GZ 13 Os 61/06d-7 (ON 40), wurde der gegen die Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu den Schuldspruchfakten römisch eins./1./, 3./, 4./ und 5./ und gegen die Unterstellung sämtlicher zu römisch eins./1./ bis 6./ beschriebenen Taten unter Paragraph 148, zweiter Fall StGB gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge gegeben und der Schuldspruchpunkt römisch eins./1./ im Ausspruch, dass die Tat unter Benützung eines falschen Beweismittels begangen wurde, aufgehoben. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) erfolgte weiters eine Aufhebung der Unterstellung der zu römisch eins./1./ bis 6./ beschriebenen Taten unter Paragraph 148, zweiter Fall StGB und demzufolge auch im Strafausspruch einschließlich des gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Widerrufsbeschlusses.
Mit dem nun angefochtenen, im zweiten Rechtsgang gefällten Urteil wurde Erich D***** neuerlich des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, wobei die Tatrichter im Schuldspruchpunkt I./1./ nicht von der Verwendung eines falschen Beweismittels ausgingen (US 8 f).Mit dem nun angefochtenen, im zweiten Rechtsgang gefällten Urteil wurde Erich D***** neuerlich des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, wobei die Tatrichter im Schuldspruchpunkt römisch eins./1./ nicht von der Verwendung eines falschen Beweismittels ausgingen (US 8 f).