[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5, 6, 10a und 11 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * A*. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 10 a und 11 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * A*.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 160.12 S 45 f) des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Beischaffung und Einsichtnahme in die Aufnahmen der Überwachungskamera des Supermarkts A* […] hinsichtlich des Parkplatzes aus der KW 13/2024“ zum Beweis dafür, „dass der Zweitangeklagte an den Erstangeklagten in der KW 13/2024 am Parkplatz des Supermarktes A* an der genannten Adresse 5 kg Cannabisharz veräußert und übergeben hat und nicht – wie vom Erstangeklagten angegeben – dass das Suchtgift im August 2024 nach Österreich eingeführt worden ist“ (ON 160.12 S 45), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 160.12 S 45 f) des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Beischaffung und Einsichtnahme in die Aufnahmen der Überwachungskamera des Supermarkts A* […] hinsichtlich des Parkplatzes aus der KW 13/2024“ zum Beweis dafür, „dass der Zweitangeklagte an den Erstangeklagten in der KW 13 aus 2024, am Parkplatz des Supermarktes A* an der genannten Adresse 5 kg Cannabisharz veräußert und übergeben hat und nicht – wie vom Erstangeklagten angegeben – dass das Suchtgift im August 2024 nach Österreich eingeführt worden ist“ (ON 160.12 S 45), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
[5] Weshalb der durch die Beweisaufnahme angestrebte Nachweis einer Suchtgiftübergabe an den Mitangeklagten * L* geeignet sein sollte, die Einfuhr von fünf Kilogramm Cannabisharz durch den Beschwerdeführer auszuschließen, war dem Antrag nämlich nicht zu entnehmen (siehe aber § 55 Abs 1 letzter Satz StPO). Weshalb der durch die Beweisaufnahme angestrebte Nachweis einer Suchtgiftübergabe an den Mitangeklagten * L* geeignet sein sollte, die Einfuhr von fünf Kilogramm Cannabisharz durch den Beschwerdeführer auszuschließen, war dem Antrag nämlich nicht zu entnehmen (siehe aber Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz StPO).
[6] Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[7] Die Fragenrüge (Z 6, nominell verfehlt auch Z 11 lit a) macht unter dem Aspekt des § 312 Abs 1 StPO nicht klar, weshalb die in der Hauptfrage 3 (Schuldspruch B) enthaltenen Sachverhaltsschilderungen zur Abgrenzung der jeweils zu beurteilenden Tat von anderen Sachverhalten (Individualisierung) sowie zur rechtsrichtigen Subsumtion und deren Überprüfbarkeit (Konkretisierung) nicht ausreichen sollten (RIS-Justiz RS0119082 und RS0100780; Lässig, WK-StPO § 312 Rz 18 ff) und es – unter diesem Blickwinkel – der Aufnahme weiterer Zusätze in die Hauptfrage bedurft hätte. Die Fragenrüge (Ziffer 6,, nominell verfehlt auch Ziffer 11, Litera a,) macht unter dem Aspekt des Paragraph 312, Absatz eins, StPO nicht klar, weshalb die in der Hauptfrage 3 (Schuldspruch B) enthaltenen Sachverhaltsschilderungen zur Abgrenzung der jeweils zu beurteilenden Tat von anderen Sachverhalten (Individualisierung) sowie zur rechtsrichtigen Subsumtion und deren Überprüfbarkeit (Konkretisierung) nicht ausreichen sollten (RIS-Justiz RS0119082 und RS0100780; Lässig, WK-StPO Paragraph 312, Rz 18 ff) und es – unter diesem Blickwinkel – der Aufnahme weiterer Zusätze in die Hauptfrage bedurft hätte.
[8] Soweit die Fragenrüge in Bezug auf die Hauptfrage 3 die Stellung einer Zusatzfrage nach dem Fehlen inländischer Gerichtsbarkeit einfordert, verfehlt sie mangels konkreter Bezeichnung in der Hauptverhandlung vorgekommener Tatsachen (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO), die aus ihrer Sicht zur begehrten Feststellung Anlass gegeben haben sollen, die prozessordnungskonforme Ausführung (RIS-Justiz RS0117447 und RS0119417 [T1]). Soweit die Fragenrüge in Bezug auf die Hauptfrage 3 die Stellung einer Zusatzfrage nach dem Fehlen inländischer Gerichtsbarkeit einfordert, verfehlt sie mangels konkreter Bezeichnung in der Hauptverhandlung vorgekommener Tatsachen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO), die aus ihrer Sicht zur begehrten Feststellung Anlass gegeben haben sollen, die prozessordnungskonforme Ausführung (RIS-Justiz RS0117447 und RS0119417 [T1]).
[9] Weshalb die österreichische Gerichtsbarkeit hier nicht (jedenfalls) nach § 64 Abs 1 Z 4 StGB gegeben sein sollte, obwohl das tatverfangene Suchtgift – nach den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen – in Österreich jedenfalls eingelangt war (vgl RIS-Justiz RS0092209, RS0092207 und RS0088266 sowie Salimi in WK² StGB § 64 Rz 47), macht die Rüge im Übrigen nicht deutlich. Weshalb die österreichische Gerichtsbarkeit hier nicht (jedenfalls) nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB gegeben sein sollte, obwohl das tatverfangene Suchtgift – nach den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen – in Österreich jedenfalls eingelangt war vergleiche RIS-Justiz RS0092209, RS0092207 und RS0088266 sowie Salimi in WK² StGB Paragraph 64, Rz 47), macht die Rüge im Übrigen nicht deutlich.
[10] Hinzugefügt sei, dass das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit eine objektive Bedingung der Strafbarkeit ist. Ihr Fehlen wird als Ausnahmesatz begriffen (RIS-Justiz RS0132763 [T1]). Feststellungen zur inländischen Gerichtsbarkeit sind daher im Verfahren vor den Geschworenen nur dann nach § 313 StPO zu erfragen, wenn sich in der Hauptverhandlung Indizien für deren Fehlen ergeben haben. Hinzugefügt sei, dass das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit eine objektive Bedingung der Strafbarkeit ist. Ihr Fehlen wird als Ausnahmesatz begriffen (RIS-Justiz RS0132763 [T1]). Feststellungen zur inländischen Gerichtsbarkeit sind daher im Verfahren vor den Geschworenen nur dann nach Paragraph 313, StPO zu erfragen, wenn sich in der Hauptverhandlung Indizien für deren Fehlen ergeben haben.
[11] Mit dem Hinweis auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Transaktionsbelege zu Zahlungsflüssen zwischen den Angeklagten (ON 151.144.3) sowie zwischen ihnen ausgetauschten Chatnachrichten weckt die Tatsachenrüge (Z 10a) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken (dazu RIS-Justiz RS0119583 [T7]) gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zu den Hauptfragen 2 und 3 getroffenen Feststellungen (zum Umfang der Eingriffsbefugnisse des Höchstgerichts siehe RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]). Mit dem Hinweis auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Transaktionsbelege zu Zahlungsflüssen zwischen den Angeklagten (ON 151.144.3) sowie zwischen ihnen ausgetauschten Chatnachrichten weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken (dazu RIS-Justiz RS0119583 [T7]) gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zu den Hauptfragen 2 und 3 getroffenen Feststellungen (zum Umfang der Eingriffsbefugnisse des Höchstgerichts siehe RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]).
[12] Soweit die Beschwerde ihre aus Z 10a vorgetragenen Einwände aus dem angeblichen Fehlen von Beweisen entwickelt, gelangt sie nicht zur prozessförmigen Darstellung (RIS-Justiz RS0128874 [T1]). Soweit die Beschwerde ihre aus Ziffer 10 a, vorgetragenen Einwände aus dem angeblichen Fehlen von Beweisen entwickelt, gelangt sie nicht zur prozessförmigen Darstellung (RIS-Justiz RS0128874 [T1]).
[13] Im Übrigen übt die Rüge, indem sie aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten * A* günstige Schlüsse ableitet, bloß unzulässig Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen (§ 258 Abs 2 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO iVm § 344 StPO). Im Übrigen übt die Rüge, indem sie aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten * A* günstige Schlüsse ableitet, bloß unzulässig Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen (Paragraph 258, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[15] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[16] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.