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Entscheidung 13 Os 14/26x×

Entscheidung 13 Os 14/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

13Os14/26x

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Kießwetter LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * L* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * A* sowie die Berufungen des Angeklagten * L* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 9. Dezember 2025, GZ 24 Hv 17/25z-160.13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * A* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * A* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A) sowie nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (B) schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge

(A) in mehreren Angriffen eingeführt, indem er

römisch eins) vom Jänner 2024 bis zum August 2024 * L* beauftragte (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), gegen Bezahlung insgesamt zweieinhalb Kilogramm Kokain (beinhaltend zumindest 1.895,75 Gramm Cocain), zwei Kilogramm MDMA (beinhaltend zumindest 627,2 Gramm MDMA) und zwei Kilogramm Amphetamin (beinhaltend zumindest 210 Gramm Amphetamin) von den Niederlanden über Deutschland nach Österreich einzuführen, und

römisch zwei) im August 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern (Paragraph 12, erster Fall StGB) insgesamt fünf Kilogramm Cannabisharz (beinhaltend 112,5 Gramm Delta-9-ТНС und 1.476,5 Gramm ТНСА), zwei Kilogramm Methamphetamin (mit einer Reinsubstanz von 1.566,4 Gramm [gemeint] Methamphetamin) und eine nicht mehr feststellbare Menge MDMA von den Niederlanden über Deutschland nach Österreich transportierte, sowie

(B) ab August 2024 anderen überlassen, nämlich fünf Kilogramm Cannabisharz (beinhaltend 112,5 Gramm Delta-9-ТНС und 1.476,5 Gramm ТНСА), zwei Kilogramm Methamphetamin (mit einer Reinsubstanz von [gemeint] Methamphetamin) und eine nicht mehr feststellbare Menge MDMA.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 10 a und 11 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * A*.

[4]          Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 160.12 S 45 f) des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Beischaffung und Einsichtnahme in die Aufnahmen der Überwachungskamera des Supermarkts A* […] hinsichtlich des Parkplatzes aus der KW 13/2024“ zum Beweis dafür, „dass der Zweitangeklagte an den Erstangeklagten in der KW 13 aus 2024, am Parkplatz des Supermarktes A* an der genannten Adresse 5 kg Cannabisharz veräußert und übergeben hat und nicht – wie vom Erstangeklagten angegeben – dass das Suchtgift im August 2024 nach Österreich eingeführt worden ist“ (ON 160.12 S 45), Verteidigungsrechte nicht verletzt.

[5]         Weshalb der durch die Beweisaufnahme angestrebte Nachweis einer Suchtgiftübergabe an den Mitangeklagten * L* geeignet sein sollte, die Einfuhr von fünf Kilogramm Cannabisharz durch den Beschwerdeführer auszuschließen, war dem Antrag nämlich nicht zu entnehmen (siehe aber Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz StPO).

[6]              Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

[7]         Die Fragenrüge (Ziffer 6,, nominell verfehlt auch Ziffer 11, Litera a,) macht unter dem Aspekt des Paragraph 312, Absatz eins, StPO nicht klar, weshalb die in der Hauptfrage 3 (Schuldspruch B) enthaltenen Sachverhaltsschilderungen zur Abgrenzung der jeweils zu beurteilenden Tat von anderen Sachverhalten (Individualisierung) sowie zur rechtsrichtigen Subsumtion und deren Überprüfbarkeit (Konkretisierung) nicht ausreichen sollten (RIS-Justiz RS0119082 und RS0100780; Lässig, WK-StPO Paragraph 312, Rz 18 ff) und es – unter diesem Blickwinkel – der Aufnahme weiterer Zusätze in die Hauptfrage bedurft hätte.

[8]         Soweit die Fragenrüge in Bezug auf die Hauptfrage 3 die Stellung einer Zusatzfrage nach dem Fehlen inländischer Gerichtsbarkeit einfordert, verfehlt sie mangels konkreter Bezeichnung in der Hauptverhandlung vorgekommener Tatsachen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO), die aus ihrer Sicht zur begehrten Feststellung Anlass gegeben haben sollen, die prozessordnungskonforme Ausführung (RIS-Justiz RS0117447 und RS0119417 [T1]).

[9]         Weshalb die österreichische Gerichtsbarkeit hier nicht (jedenfalls) nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB gegeben sein sollte, obwohl das tatverfangene Suchtgift – nach den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen – in Österreich jedenfalls eingelangt war vergleiche RIS-Justiz RS0092209, RS0092207 und RS0088266 sowie Salimi in WK² StGB Paragraph 64, Rz 47), macht die Rüge im Übrigen nicht deutlich.

[10]       Hinzugefügt sei, dass das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit eine objektive Bedingung der Strafbarkeit ist. Ihr Fehlen wird als Ausnahmesatz begriffen (RIS-Justiz RS0132763 [T1]). Feststellungen zur inländischen Gerichtsbarkeit sind daher im Verfahren vor den Geschworenen nur dann nach Paragraph 313, StPO zu erfragen, wenn sich in der Hauptverhandlung Indizien für deren Fehlen ergeben haben.

[11]       Mit dem Hinweis auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Transaktionsbelege zu Zahlungsflüssen zwischen den Angeklagten (ON 151.144.3) sowie zwischen ihnen ausgetauschten Chatnachrichten weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken (dazu RIS-Justiz RS0119583 [T7]) gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zu den Hauptfragen 2 und 3 getroffenen Feststellungen (zum Umfang der Eingriffsbefugnisse des Höchstgerichts siehe RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]).

[12]       Soweit die Beschwerde ihre aus Ziffer 10 a, vorgetragenen Einwände aus dem angeblichen Fehlen von Beweisen entwickelt, gelangt sie nicht zur prozessförmigen Darstellung (RIS-Justiz RS0128874 [T1]).

[13]       Im Übrigen übt die Rüge, indem sie aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten * A* günstige Schlüsse ableitet, bloß unzulässig Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen (Paragraph 258, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).

[14]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[15]       Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

[16]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147385

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00014.26X.0422.000

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260422_OGH0002_0130OS00014_26X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088266 Rechtssatz 09.12.1981Strafrecht
Österreichische Interessen im Sinn des § 64 Abs 1 Z 4 StGB werden schon dann verletzt, wenn Suchtgift auch nur vorübergehend zur Durchfuhr nach Österreich gebracht wird oder gebracht werden soll.
RS0092207 Rechtssatz 18.12.1991Strafrecht
Österreichische Interessen werden (schon) durch die beabsichtigte Verbringung von (aus den Niederlanden ausgeführtem und nach Belgien eingeführtem) Suchtgift nach Österreich verletzt.
RS0092209 Rechtssatz 13.10.1994Strafrecht
Für die Verletzung österreichischer Interessen durch eine von einem Ausländer im Ausland begangene, nach § 12 SGG strafbare Handlung genügt "jeder Bezug der Tat zu Österreich", zB, wenn dem Täter das Suchtgift im Ausland zwecks Einfuhr nach Österreich überl …
RS0100780 Rechtssatz 31.01.1983Strafrecht
Zur "deutlichen Bezeichnung der Tat" in einer Frage ist erforderlich, dass sie (über die Angabe der gesetzlichen Deliktsmerkmale in Form der verba legalia hinaus) konkrete Tatumstände anführt, die die rechtliche Überprüfung des Wahrspruchs durch den Schwurg …
RS0119082 Rechtssatz 18.05.2004Strafrecht
Nach § 312 StPO sind alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die (Haupt-)Frage aufzunehmen, und zwar dergestalt, dass nicht nur die Individualisierung der dem Täter angelasteten Tat(en) (nach Ort, Zeit, Gegenstand und dergleichen) zum Zwecke d …
RS0119417 Rechtssatz 21.10.2004Strafrecht
Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen.
RS0132763 Rechtssatz 23.07.2019Strafrecht
Das Vorliegen der - von Unrecht und Schuld unabhängigen - inländischen Gerichtsbarkeit ist eine objektive Bedingung der ‑ durch deren allfälliges Fehlen eingeschränkten - Strafbarkeit. Feststellungen zur inländischen Gerichtsbarkeit sind nur dann im (Schöff …