Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderen) Gabriele B (neben einem unangefochten gebliebenen Teilfreispruch) des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach dem § 165 (§ 164 Abs 1 Z. 2) StGB. schuldig erkannt, weil sie vor dem 1.Februar 1979 in Wien durch übernahme und Aufbewahrung einer Stereoanlage mit zwei Boxen in ihrer Wohnung und durch Umtausch von beim Aufschweißen von Tresoren angesengten Banknoten von Siegfried A durch Einbruch gestohlene Sachen fahrlässig an sich brachte und verhehlte. Nach den hiezu wesentlichen Urteilsannahmen hatte Gabriele B, die den Mitangeklagten A erst am 19.Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderen) Gabriele B (neben einem unangefochten gebliebenen Teilfreispruch) des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach dem Paragraph 165, (Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB. schuldig erkannt, weil sie vor dem 1.Februar 1979 in Wien durch übernahme und Aufbewahrung einer Stereoanlage mit zwei Boxen in ihrer Wohnung und durch Umtausch von beim Aufschweißen von Tresoren angesengten Banknoten von Siegfried A durch Einbruch gestohlene Sachen fahrlässig an sich brachte und verhehlte. Nach den hiezu wesentlichen Urteilsannahmen hatte Gabriele B, die den Mitangeklagten A erst am 19.
oder 20.Jänner 1979 kennengelernt hatte (X, S. 455), wahrgenommen, daß dieser vor einer Funkstreife die Flucht ergriff und eine Faustfeuerwaffe bei sich trug sowie von ihm erfahren, daß er von der Polizei gesucht werde, bevor die Stereoanlage zu später Nachtstunde zu ihr in die Wohnung gebracht wurde. Diese Umstände hätten auch hinsichtlich der von ihr umgetauschten bzw. in Geschäften ausgegebenen (X, S. 457, 465) Banknoten, ganz abgesehen davon, daß diese - wie sie bemerkte (X, S. 465) - versengt waren, den Verdacht der Angeklagten erregen müssen (X, S. 456, 462, 463). Dazu kommt, daß sie den nach der Verhaftung des Siegfried A am 1.Februar 1979 bei ihr intervenierenden Polizeibeamten die Herkunft der Stereoanlage verschwieg, obwohl sie nach den Konstatierungen des Schöffensenats zumindest ab diesem Zeitpunkt auf Grund der Hausdurchsuchung 'in sicherer Kenntnis' davon war und daher wußte, daß die Stereoanlage, die sie danach noch bis zur polizeilichen Sicherstellung im Juli 1979oder 20.Jänner 1979 kennengelernt hatte (römisch zehn, S. 455), wahrgenommen, daß dieser vor einer Funkstreife die Flucht ergriff und eine Faustfeuerwaffe bei sich trug sowie von ihm erfahren, daß er von der Polizei gesucht werde, bevor die Stereoanlage zu später Nachtstunde zu ihr in die Wohnung gebracht wurde. Diese Umstände hätten auch hinsichtlich der von ihr umgetauschten bzw. in Geschäften ausgegebenen (römisch zehn, S. 457, 465) Banknoten, ganz abgesehen davon, daß diese - wie sie bemerkte (römisch zehn, S. 465) - versengt waren, den Verdacht der Angeklagten erregen müssen (römisch zehn, S. 456, 462, 463). Dazu kommt, daß sie den nach der Verhaftung des Siegfried A am 1.Februar 1979 bei ihr intervenierenden Polizeibeamten die Herkunft der Stereoanlage verschwieg, obwohl sie nach den Konstatierungen des Schöffensenats zumindest ab diesem Zeitpunkt auf Grund der Hausdurchsuchung 'in sicherer Kenntnis' davon war und daher wußte, daß die Stereoanlage, die sie danach noch bis zur polizeilichen Sicherstellung im Juli 1979
in Verwendung hatte (X, S. 457), bei einem Einbruch gestohlen worden war (X, S. 456, 457, 465). Das Erstgericht erkannte sie auf der Grundlage dieser Beweisergebnisse (dennoch nicht auch einer ab 1. Februar 1979 durch Verheimlichen /Weiterverwahrung / begangenen - wie angeklagt -in Verwendung hatte (römisch zehn, S. 457), bei einem Einbruch gestohlen worden war (römisch zehn, S. 456, 457, 465). Das Erstgericht erkannte sie auf der Grundlage dieser Beweisergebnisse (dennoch nicht auch einer ab 1. Februar 1979 durch Verheimlichen /Weiterverwahrung / begangenen - wie angeklagt -
vorsätzlichen, sondern nur) einer vor dem 1.Februar 1980 verübten fahrlässigen Sachhehlerei nach dem § 165 StGB. schuldig.vorsätzlichen, sondern nur) einer vor dem 1.Februar 1980 verübten fahrlässigen Sachhehlerei nach dem Paragraph 165, StGB. schuldig.
Die Angeklagte Gabriele B bekämpft den sie betreffenden Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Z. 5 und 9 lit b (der Sache nach 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Die Angeklagte Gabriele B bekämpft den sie betreffenden Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera b, (der Sache nach 9 Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.